Arbeitsmarkt in Baden-Württemberg
Erläuterungen zu den verwendeten Begriffen
- Arbeitskreis "Erwerbstätigenrechnung des Bundes und der Länder"
- Dem Arbeitskreis "Erwerbstätigenrechnung des Bundes und der Länder" (AK ETR) gehören die Statistischen Ämter der Länder, das Statistische Bundesamt sowie der Deutsche Städtetag an. Der AK ETR hat unter anderem die Aufgabe, die durchschnittliche Zahl der Erwerbstätigen in einem bestimmten Berichtszeitraum für die Länder sowie für die kreisfreien Städte und Landkreise nach wirtschaftlicher Gliederung zu berechnen und zu veröffentlichen. Zur Erstellung einer erwerbsstatistischen Gesamtschau gehört auch die Berechnung des regionalen Arbeitsvolumens.
- Arbeitslose
- Arbeitslose sind Personen, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und eine sozialversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden pro Woche umfassende Beschäftigung suchen. Sie müssen sich bei ihrer zuständigen Arbeitsagentur oder dem nach SGB II zuständigen Träger als arbeitssuchend gemeldet haben. Teilnehmer an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen wie beispielsweise beruflichen Weiterbildungen gelten nicht als arbeitslos.
- Arbeitslosenquoten
- Arbeitslose in Prozent aller zivilen Erwerbspersonen (abhängige zivile Erwerbspersonen, Selbstständige, mithelfende Familienangehörige) bzw. Arbeitslose in Prozent der abhängigen zivilen Erwerbspersonen (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Beamte, Arbeitslose).
- Arbeitnehmer
- Als Arbeitnehmer zählt, wer zeitlich überwiegend als Arbeiter, Angestellter, Beamter, Richter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Wehr- oder Zivildienstleistender, Auszubildender, Praktikant oder Volontär in einem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis steht. Eingeschlossen sind auch Heimarbeiter und ausschließlich marginal Beschäftigte.
- Arbeitsvolumen (tatsächlich geleistete Arbeitszeit)
- Das Arbeitsvolumen umfasst die tatsächlich geleistete Arbeitszeit aller Erwerbstätigen, die als Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter, geringfügig Beschäftigte, Soldaten) oder als Selbstständige beziehungsweise als mithelfende Familienangehörige eine auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben. Hierzu zählen auch die geleisteten Arbeitsstunden von Personen mit mehreren gleichzeitigen Beschäftigungsverhältnissen. Nicht zum Arbeitsvolumen gehören hingegen die bezahlten, aber nicht geleisteten Arbeitsstunden, beispielsweise Jahresurlaub, Elternzeit, Feiertage, Kurzarbeit oder krankheitsbedingte Abwesenheit. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben die nicht bezahlten Pausen für das Einnehmen von Mahlzeiten sowie die Zeit für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Das Arbeitsvolumen umfasst somit die Gesamtzahl der während des Berichtszeitraums am jeweiligen Arbeitsort von Arbeitnehmern und Selbstständigen innerhalb einer Region tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Es berücksichtigt weder Intensität noch Qualität der geleisteten Arbeit. Das Arbeitsvolumen ergibt sich als Produkt aus Erwerbstätigenzahl und Arbeitszeit je Erwerbstätigen.
- Erwerbstätige
- Die Darstellung der Erwerbstätigkeit erfolgt als quartals- oder jahresdurchschnittliche Größe nach dem Inlandskonzept (Erwerbstätige am Arbeitsort). Erfasst werden alle Personen, die im jeweiligen Gebiet ihren Wohn- und Arbeitsort haben, zuzüglich der außerhalb dieses Gebietes wohnenden Personen, die als Einpendler in diese Region ihren Arbeitsort erreichen. Zu den Erwerbstätigen zählen alle Personen, die eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, unabhängig von der Dauer der tatsächlich geleisteten oder vertragsmäßig zu leistenden Arbeitszeit. Für die Zuordnung als Erwerbstätige ist es unerheblich, ob aus dieser Tätigkeit der überwiegende Lebensunterhalt bestritten wird oder nicht. Im Falle mehrerer Tätigkeiten wird der Erwerbstätige nur einmal gezählt (Personenkonzept). Maßgebend für die Stellung im Beruf bzw. die Wirtschaftsbereichszuordnung ist die zeitlich überwiegende Tätigkeit. Nicht zu den Erwerbstätigen rechnen Personen als Verwalter ihres Privatvermögens (z. B. Immobilien, Geldvermögen, Wertpapiere).
- Gemeldete Stellen
- Als gemeldete Stellen gelten die bei der Arbeitsverwaltung zur Besetzung gemeldeten Arbeitsplätze mit einer vorgesehenen Beschäftigungsdauer von mehr als 7 Kalendertagen.
- Kurzarbeiter
- Kurzarbeiter sind Personen, die wegen vorübergehenden Arbeitsausfalls mindestens 10 % weniger als die übliche Arbeitszeit beschäftigt sind und Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.
- Selbstständige/mithelfende Familienangehörige
- Als Selbstständiger zählt, wer zeitlich überwiegend unternehmerisch oder freiberuflich selbstständig tätig ist. Hierzu gehören tätige Eigentümer in Einzelunternehmen und Personengesellschaften, Freiberufler, wie Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, aber auch alle selbstständigen Handwerker, Handels- bzw. Versicherungsvertreter, Lehrer, Musiker, Artisten, Hebammen, Kranken- sowie Altenpfleger. Zu den mithelfenden Familienangehörigen werden alle Personen gerechnet, die regelmäßig und zeitlich überwiegend unentgeltlich in einem Betrieb mitarbeiten, der von einem Familienmitglied als Selbstständiger geleitet wird.
- Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
- Zu diesem Personenkreis zählen alle Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die von den Arbeitgebern Beitragsanteile nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entrichten sind. Ausschließlich geringfügig entlohnte Personen, die nur wegen der gesetzlichen Neuregelung zum Stichtag 1. April 1999 in den Kreis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gelangt sind, werden dabei nicht nachgewiesen.
- Standard-Arbeitsvolumen
- Das Arbeitsvolumen umfasst die tatsächlich geleistete Arbeitszeit aller Erwerbstätigen, die als Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter, geringfügig Beschäftigte, Soldaten) oder als Selbstständige beziehungsweise als mithelfende Familienangehörige eine auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben. Hierzu zählen auch die geleisteten Arbeitsstunden von Personen mit mehreren gleichzeitigen Beschäftigungsverhältnissen. Nicht zum Arbeitsvolumen gehören hingegen die bezahlten, aber nicht geleisteten Arbeitsstunden, beispielsweise Jahresurlaub, Elternzeit, Feiertage, Kurzarbeit oder krankheitsbedingte Abwesenheit. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben die nicht bezahlten Pausen für das Einnehmen von Mahlzeiten sowie die Zeit für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Das Arbeitsvolumen umfasst somit die Gesamtzahl der während des Berichtszeitraums am jeweiligen Arbeitsort von Arbeitnehmern und Selbstständigen innerhalb einer Region tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Es berücksichtigt weder Intensität noch Qualität der geleisteten Arbeit. Das Arbeitsvolumen ergibt sich als Produkt aus Erwerbstätigenzahl und Arbeitszeit je Erwerbstätigen.
- Anders als bei den Ergebnissen der regionalen Arbeitsvolumenrechnungen für die Länder werden die Ergebnisse der Kreisberechnungen als Standard-Arbeitsvolumen bezeichnet. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mangels statistischer Ausgangsdaten unternehmensspezifische Sonderregelungen zu den tariflichen Arbeitszeiten in den Berechnungen nicht berücksichtigt werden.
- Vollzeitäquivalente
- Das sind »Erwerbstätige in Vollzeitbeschäftigten-Einheiten«, bei denen die verschiedenen Erwerbstätigengruppen nach dem Maß ihrer Beteiligung am Erwerbsprozess gewichtet sind. Dabei erhalten Vollzeit-Beschäftigte das Norm-Gewicht 1,0 — und zwar unabhängig von tariflich unterschiedlich festgelegten Arbeitszeiten der Arbeitnehmergruppen bzw. abweichenden tatsächlichen Wochenarbeitszeiten von Selbstständigen.
- Auf diese Norm bezogen erhalten z. B. Halbtags-Beschäftigte das Gewicht 0,5. Den geringfügig Beschäftigten werden noch geringere Gewichte zugeordnet. Diese Gewichte (sogenannte Arbeitszeitfaktoren) unterscheiden sich nach der Stellung im Beruf, Wirtschaftszweigen, sowie nach West-/Ost-Großraumregionen und Jahren.
© Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Stuttgart, 2008 | ^