Kinder- und Jugendhilfe in Baden-Württemberg

Erläuterungen

Warum erzieherische Hilfen? | ^

Die Rechtsgrundlage

In den §§ 27 - 41 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), das zum 1. Januar 1991 in Kraft getreten ist, sind die erzieherischen Hilfen sowie die Hilfen für junge Volljährige im Einzelfall geregelt. Als Erziehungshilfen werden die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zusammengefasst, die in besonderen Lebenssituationen Unterstützung und Hilfe für Heranwachsende und ihre Familien vermitteln. Auf diese besteht ein Rechtsanspruch, wenn eine dem "Wohl des Kindes und des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist" (§ 27 Abs. 1 SGB VIII).

Grundlage der statistischen Erhebungen

im Bereich Kinder- und Jugendhilfe sind die §§ 98 bis 103 SGB VIII. § 98 SGB VIII regelt Zweck und Umfang der Erhebungen, §§ 99 und 100 SGB VIII enthalten die Erhebungsmerkmale der jeweiligen Erhebungen, § 101 SGB VIII bestimmt Periodizität und Berichtszeitraum und in § 102 SGB VIII wird der Kreis der Berichtspflichtigen zu den Erhebungen festgelegt.

Die Bundesstatistiken werden jährlich durchgeführt. Dabei werden folgende Statistiken unterschieden:

  • Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27-35a, 41 SGB VIII)
  • Adoptionen
  • Pflegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgerecht (§§ 43, 44, 55- 58a SGB VIII)
  • Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§42 SGB VIII)

Was ist was...? | ^

Sonstige erzieherische Hilfen (§ 27 Abs.2 SGB VIII):

Jungen Menschen oder Familien werden ohne Bezug zum Leistungskatalog der §§ 28 – 35 SGB VIII flexible, auf den jeweiligen Bedarf abgestimmte Hilfen in ambulanter/teilstationärer oder stationärer Form oder ergänzend gewährt (z.B. Schule für Erziehungshilfe, Kurzzeitpflege, Familienpflege).

Es werden jährlich folgende Angaben statistisch erfasst:

Merkmale des jungen Menschen bzw. der Familie (Geschlecht, Geburtsjahr, Migrationshintergrund, Lebenssituation bei Beginn der Hilfe), Merkmale der Hilfe (u.a. Art des Trägers, Initiator der Hilfe, Beginn und Ende der Hilfe bzw. andauernde Hilfe, Gründe der Hilfegewährung, Betreuungsintensität, Beendigungsgrund).

Institutionelle Beratung (§ 28 SGB VIII: Erziehungsberatung):

Durch Beratungen in Erziehungs-, Familien- und Jugendberatungsstellen soll Heranwachsenden bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme die notwendige Unterstützung gewährt werden.

Es werden jährlich folgende Angaben statistisch erfasst:

Merkmale des zu beratenden jungen Menschen (Alter, Geschlecht, Lebenssituation zu Beginn der Beratung), Merkmale der Beratung (u.a. Art des Trägers, Beratungsbeginn und –ende bzw. andauernde Beratung, Beratungsgründe, Zahl der Beratungskontakte, Beendigungsgrund).

Betreuung einzelner junger Menschen (§§ 29, 30 SGB VIII):

Es handelt sich dabei um eine Unterstützung der jungen Menschen durch die drei ambulanten Hilfearten "Erziehungsbeistand", "Betreuungshelfer" und "Soziale Gruppenarbeit":

Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer: Unter Beibehaltung des sozialen Umfeldes und der bestehenden Familienstrukturen soll das Kind bzw. der Jugendliche in seiner Verselbständigung gefördert werden. Diese Hilfen werden auch durch Jugend- oder Vormundschaftsrichter angeordnet.

Soziale Gruppenarbeit: Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Es wird dabei auf ein gruppenpädagogisches Konzept zurückgegriffen, um die Entwicklung der Heranwachsenden durch soziales Lernen in der Gruppe zu fördern.

Es werden jährlich folgende Angaben statistisch erfasst:

Merkmale des zu betreuenden jungen Menschen (Geschlecht, Geburtsjahr, Migrationshintergrund, Lebenssituation bei Beginn der Hilfe), Merkmale der Hilfe (u.a. Art des Trägers, Art der Hilfe, Initiator der Hilfe, Beginn und Ende der Hilfe bzw. andauernde Hilfe, Gründe der Hilfegewährung, Betreuungsintensität, Beendigungsgrund).

Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII):

Durch langfristig angelegte intensive Betreuung und Begleitung sollen Familien bei der Bewältigung von Alltagsproblemen und Erziehungsaufgaben unterstützt werden. Die Bereitschaft der Familie zur Mitarbeit ist dabei Voraussetzung für die Hilfe.

Es werden jährlich folgende Angaben statistisch erfasst:

Merkmale der betreuten Familie (Geschlecht und Geburtsjahr der Kinder/Jugendlichen, die in der Familie leben, Lebenssituation bei Beginn der Hilfe, Migrationshintergrund), Merkmale der Hilfe (u.a. Art des Trägers, Beginn und Ende der Hilfe bzw. andauernde Hilfe, Initiator der Hilfe, Gründe der Hilfegewährung, Betreuungs-intensität, Beendigungsgrund).

Teilstationäre und stationäre Hilfen zur Erziehung (§§ 32 – 35 SGB VIII):

Zu diesen Hilfen gehören die Erziehung in einer Tagesgruppe, die Vollzeitpflege in einer anderen Familie, die Heimerziehung bzw. Erziehung in sonstigen betreuten Wohnformen und die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung.

Es werden jährlich folgende Angaben statistisch erfasst:

Merkmale des jungen Menschen (Geschlecht, Geburtsjahr, Migrationshintergrund, Lebenssituation bei Beginn der Hilfe), Merkmale der Hilfe (u.a. Art des Trägers, Art der Hilfe, Initiator der Hilfe, Beginn und Ende der Hilfe bzw. andauernde Hilfe, Gründe der Hilfegewährung, Betreuungsintensität, Beendigungsgrund).

Eingliederungshilfen für seelisch behinderte junge Menschen (§ 35a SGB VIII):

Diese eigenständige Leistungsform ist keine erzieherische Hilfe und setzt neben einer (drohenden) seelischen Behinderung voraus, dass die Entwicklung des jungen Menschen und seine Eingliederung in die Gesellschaft nicht unerheblich beeinträchtigt wird.

Nach dem Bedarf im Einzelfall wird die Eingliederungshilfe in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder, durch geeignete Pflegepersonen und in Einrichtungen (z.B in einem Heim) oder in sonstigen Wohnformen geleistet.

Es werden jährlich folgende Angaben statistisch erfasst:

Merkmale des jungen Menschen (Geschlecht, Geburtsjahr, Migrationshintergrund, Lebenssituation bei Beginn der Hilfe), Merkmale der Hilfe (u.a. Art des Trägers, Initiator der Hilfe, Beginn und Ende der Hilfe bzw. andauernde Hilfe, Betreuungs-intensität, Beendigungsgrund).

Adoptionen

Bei einer Annahme als Kind (Adoption) durch ein Ehepaar oder eine Einzelperson erhält das Kind den rechtlichen Status eines ehelichen Kindes des annehmenden Ehepaares bzw. der annehmenden Person. Diese Maßnahme ist häufig mit einschneidenden Veränderungen in der Lebenssituation des Kindes oder Jugendlichen verbunden. Damit die Entscheidung für eine Adoption die beste Wahl für das Wohl eines Kindes ist, müssen die biografischen und familialen Hintergründe der Kinder differenzierter betrachtet werden. Insgesamt werden drei Adoptionsformen abgegrenzt, die in ihren fachlichen Aufgaben für die Kinder- und Jugendhilfe und in ihrer jeweiligen Bedeutung für die betroffenen Familien von unterschiedlicher Bedeutung sind: Fremdadoption, Adoption durch Verwandte oder Stiefeltern und Auslandsadoption.

Fremdadoptionen sind Adoptionen von Kindern und Jugendlichen durch nicht verwandte Personen. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in die neue Familie leben sie in Deutschland, haben hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Die Adoption soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der/die Annehmende(n) das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Diese so genannte Adoptionspflege soll dem Vormundschaftsgericht eine Prognose darüber ermöglichen, ob die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen Annehmendem(n) und Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Bei einer Adoption durch Verwandte oder Stiefeltern lebt das Kind bereits häufig in der Familie, die Adoption soll der Legitimierung dieser Situation dienen. In diesen Fällen ist keine Adoptionsvermittlung nötig, eine Adoptionspflege kann meist entfallen. Auslandsadoptionen sind die Adoptionen von nicht deutschen Kindern und Jugendlichen, die zum Zweck der Adoption ins Inland geholt wurden.

In der Statistik über Adoptionen werden folgende Merkmale der adoptierten Kinder, der Adoptivfamilie und der Adoptionsvermittlungsstelle erfasst:

Merkmale des Adoptivkindes (Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Herkunft des Adoptivkindes (wurde Kind zum Zweck der Adoption ins Inland geholt?), Familienstand der abgebenden Eltern/des sorgeberechtigten Elternteils vor Beginn der Adoptionspflege, Art der Unterbringung vor Beginn der Adoptionspflege bzw. des Adoptionsverfahrens)

Merkmale der Adoptivfamilie (Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern, Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind), Eckzahlen der Adoptionsvermittlung (Träger der Adoptionsvermittlungsstelle, im Berichtsjahr ausgesprochene Adoptionen, im Berichtsjahr aufgehobene Adoptionen, im Berichtsjahr abgebrochene Adoptionspflegen, am Jahresende vorgemerkte Adoptionsbewerbungen, am Jahresende zur Adoption vorgemerkte Kinder und Jugendliche, in Adoptionspflege untergebrachte Kinder und Jugendliche)

Pflegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgerecht

(§§ 43, 44, 55 - 58a SGB VIII):

Amtspflegschaft ist eine vom Jugendamt ausgeübte Pflegschaft. Pflegschaften dienen der Fürsorge in persönlichen und wirtschaftlichen Belangen einer Person. Bestellte Amtspflegschaften bedürfen der ausdrücklichen Anordnung durch das Vormundschaftsgericht. Während sich die Amtspflegschaft auf bestimmte Angelegenheiten der elterlichen Sorge beschränkt, erstreckt sich die Amtsvormundschaft grundsätzlich auf die gesamte elterliche Sorge (Personen- und Vermögenssorge). Die Amtsvormundschaft schließt also die Aufgaben der Amtspflegschaft mit ein. Dennoch können unter bestimmten Umständen Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft nebeneinander bestehen.

Beistandschaft ist die Unterstützung eines alleinerziehenden, sorgeberechtigten Elternteils auf dessen Antrag durch eine Einzelperson oder das Jugendamt. Der Beistand wird durch das Vormundschaftsgericht bestellt: er unterstützt den Sorgeberechtigten bei der Ausübung der elterlichen Sorge. Beistandschaften können für bestimmte Angelegenheiten (z.B. Unterhaltsbeistandschaften) oder ohne eine genaue Festlegung der Aufgaben angeordnet werden.

Der Bestand der verschiedenen Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften und Beistandschaften wird mit Hilfe eines Sammelbelegs zum Jahresende erfasst. Gleiches gilt für die Pflegekinder, für die eigens eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII erteilt wurde und für die Anzahl der Tagespflegepersonen, für die eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII besteht.

Es werden folgende Merkmale erhoben:

Bestehende Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften (Kinder und Jugendliche in gesetzlicher und bestellter Amtsvormundschaft sowie bestellter Amtspflegschaft nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit), Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis besteht (Anzahl der Pflegekinder nach Geschlecht am Jahresende in Vollpflege, Wochenpflege), Anzahl der Tagespflegepersonen, vollständiger oder teilweiser Entzug des Sorgerechts im Berichtsjahr nach Geschlecht des Kindes/Jugendlichen, Anzahl der Anrufungen des Gerichts zum Entzug der elterlichen Sorge, gerichtliche Maßnahmen zum Entzug der elterlichen Sorge, Übertragung des Personensorgerechts ganz oder teilweise auf das Jugendamt, abgegebene und ersetzte Sorgeerklärungen im Berichtsjahr.

Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) umfassen die Inobhutnahme sowie die Herausnahme eines Kindes oder Jugendlichen durch das Jugendamt. Vorläufige Schutzmaßnahmen wurden erstmals für das Berichtsjahr 1995 statistisch erfasst.Bei einer Inobhutnahme ist das Jugendamt verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen vorläufig unterzubringen, wenn das Kind oder der Jugendliche darum bittet oder wenn dringende Gefahr für sein Wohl besteht.Eine Herausnahme (auch Wegnahme genannt) ist eine besondere Form der Inobhutnahme und findet statt, wenn ein Kind oder Jugendlicher trotz des Widerspruchs seiner Eltern, also gegen ihren Willen, aus einer sein Wohl gefährdenden Situation heraus und in die Obhut des Jugendamts genommen wird.

Es werden folgende Merkmale erhoben:

Merkmale des Kindes/Jugendlichen (Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, ständiger Aufenthalt vor der Maßnahme), Merkmale der Maßnahme (Art der Maßnahme und des Trägers, Unterbringung während der Maßnahme, Initiator, Beginn, Dauer, Ende, Anlass)

Warum Maßnahmen der Jugendarbeit? | ^

Die Rechtsgrundlage

Maßnahmen der Jugendarbeit sollen junge Menschen »zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen« (§ 11 SGB VIII). Jugendarbeit wird von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe angeboten. Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

Außerschulische Jugendbildung (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII), Maßnahmen zur allgemeinen, politischen, arbeitsweltbezogenen, musischen, kulturellen, sozialen und technischen Bildung, Kinder- und Jugenderholung (§ 11 Abs. 3 Nr. 5 SGB VIII), internationale Jugendarbeit (§ 11 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII): Maßnahmen im In- und Ausland, an denen Deutsche und Ausländer teilnehmen, Mitarbeiterfortbildung freier Träger (§ 74 Abs. 6 SGB VIII).

Erhebungsmerkmale der seit 1992 alle vier Jahre durchgeführten Erhebungen der Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII sind die mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen der Jugendarbeit gegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme, Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich bei der internationalen Jugendarbeit nach Partnerländern und Maßnahmen im In- und Ausland.

Statistiken der Kindertagesbetreuung | ^

Grundlagen der statistischen Erhebung

Die Erhebungen zu Kindertageseinrichtungen und zur Kindertagespflege werden seit 2006 jährlich zum Stichtag 15. März, seit 2009 zum Stichtag 1. März durchgeführt. Rechtsgrundlage für diese Statistiken ist das SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch), §§ 98 bis 102.

Folgende Merkmale werden erhoben:

Bei den Kindertageseinrichtungen werden Angaben zur Einrichtung (Träger und Rechtsform, Plätze, besondere Merkmale), zu den betreuten Kinder (Alter, Geschlecht, Betreuungszeit, Migrationshintergrund, erhöhter Förderbedarf) und zum Personal (Alter, Geschlecht, Arbeitsbereich, Stellung im Beruf, Beschäftigungsumfang, Berufsausbildungsabschluss) erhoben.

Bei der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden Angaben zu den betreuten Kindern (u.a. Alter, Geschlecht, Betreuungszeit, Migrationshintergrund, erhöhter Förderbedarf) und zu den Tagespflegepersonen (u.a. Alter, Geschlecht, Berufsausbildungsabschluss, Qualifikationskurse, Anzahl der betreuten Kinder und Ort der Betreuung) erhoben.

Was ist was…?

Tageseinrichtungen für Kinder: Hierunter fallen Kindergärten (für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt), altersgemischte Einrichtungen (für Kinder verschiedener Altersgruppen), Kinderkrippen (ausschließlich für Kinder unter 3 Jahren) und Horte (ausschließlich für Schulkinder). Da die altersgemischten Einrichtungen immer zahlreicher werden und hierfür auch flexible Genehmigungen vorliegen, wird in der Statistik eine genaue Differenzierung der Einrichtungen nach dem genannten Schema nicht mehr vorgenommen.

Öffentlich geförderte Kindertagespflege: »Förderung mit öffentlichen Mitteln« bezieht sich nicht ausschließlich auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegepersonen. Es werden auch solche Kinder zur Statistik gemeldet, bei denen das Jugendamt (nur) die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson und/oder die Beratung der Kindertagespflegeperson oder der Eltern übernommen hat. Rein private Betreuungsarrangements werden von der Statistik nicht erfasst.

Ausgaben und Einnahmen | ^

Grundlagen der statistischen Erhebung

Mit dieser Statistik werden in jährlichem Turnus die unmittelbaren Ausgaben und Einnahmen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also der Kreisjugendämter, der Landesjugendämter, der für die Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Landesministerien (oberste Landesjugendbehörden) sowie der Gemeinden ohne eigenes Jugendamt erfasst.

Zu melden sind nur die unmittelbaren Ist-Ausgaben oder Ist-Einnahmen nach der Haushaltsrechnung. Maßgebend ist der Aufwand der jeweiligen Gebietskörperschaft, der direkt für Leistungen an den Letztempfänger erbracht wird, nicht der Nachweis der haushaltsmäßigen Belastung auf jeder Ebene (Bund, Land, Landkreis, kreisangehörige Gemeinde etc.). In der Jugendhilfestatistik werden daher Zuweisungen, Umlagen, Erstattungen und Darlehen der öffentlichen Haushalte untereinander nicht erfasst. Die entsprechenden Beträge dürfen generell von der zahlenden Stelle nicht als Ausgaben und von der empfangenden Stelle nicht als Einnahmen zur Statistik gemeldet werden. Erst wenn die empfangenen Mittel von der begünstigten Stelle entweder direkt an den Letztempfänger oder aber für eigene Einrichtungen bzw. als Zuschuss an freie Träger verwendet werden, müssen diese Ausgaben unabhängig von ihrer Finanzierung in der Jugendhilfestatistik angegeben werden. Auf diese Weise werden Doppelnachweisungen vermieden, da ansonsten bei einer Gesamtbetrachtung über alle staatlichen Ebenen die Ausgaben und Einnahmen der Jugendhilfe statistisch überhöht ausgewiesen würden.

Die Erhebung umfasst die Ausgaben und Einnahmen für Einzel- und Gruppenhilfen und andere Aufgaben nach dem SGB VIII untergliedert nach einzelnen Hilfearten sowie Ausgaben und Einnahmen für verschiedene Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.


© Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Stuttgart, 2011 | ^