Industrie, Handwerk, Bauen und Wohnen – Erläuterungen

Das Handwerk in Baden-Württemberg – Handwerkszählung 2008

Rechtsgrundlagen, Erläuterungen

Aufgaben der Statistik

Hauptzweck der Handwerkszählung ist es, Strukturinformationen über das Handwerk bereitzustellen. Diese Informationen sind für verschiedene Nutzergruppen von Interesse.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, die jeweiligen Länderressorts und verschiedene Handwerksorganisationen benötigen Informationen über die Größe und Struktur des zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks. Darüber hinaus nutzen Wirtschaft und Wissenschaft die Ergebnisse für Analysen und Forschungsarbeiten.

Die Handwerkszählung liefert zusammen mit der vierteljährlichen Handwerksberichterstattung, die Veränderungsraten und Messzahlen für Umsätze und Beschäftigte im Handwerk ausweist, ein umfassendes Bild von der Struktur und der Entwicklung des Handwerks in Deutschland.

Inhalte

Weil die vorliegenden Ergebnisse durch Auswertungen des Unternehmensregisters und durch sonstige vorhandene Verwaltungsdaten ermittelt werden, können nur Merkmale ausgewertet werden, die in diesen Datenquellen verfügbar sind. Viele Merkmale, die in den früheren Handwerkszählungen erfragt wurden, können mit einer Auswertung des Unternehmensregisters nicht mehr dargestellt werden. Als Ausgleich wird – sofern es methodisch möglich ist – durch den separaten Ausweis des Handwerks in allgemeinen amtlichen Wirtschaftsstatistiken das statistische Berichtssystem über das Handwerk um zusätzliche Informationen erweitert. In einzelnen Fachstatistiken lassen sich über die im Unternehmensregister enthaltene Handwerkseigenschaft Ergebnisse über das Handwerk gewinnen, ohne die Unternehmen zu belasten. Hierzu gehören beispielsweise die Investitionserhebungen im Baugewerbe und im Verarbeitenden Gewerbe sowie die Verdiensterhebung.

Hauptmerkmale der Handwerkszählung ab 2008 sind der Umsatz sowie die sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten der Handwerksunternehmen. Zusätzlich liegen weitere Strukturmerkmale im Unternehmensregister vor, die ausgewertet werden können: der Sitz des Unternehmens, die Rechtsform, die Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einer bestimmten Handwerkskammer sowie der Gewerbezweig eines Handwerksunternehmens.

Abgrenzung des Handwerks

Das Handwerk wird über bestimmte berufliche Tätigkeiten abgegrenzt. Es gibt Tätigkeiten, für deren berufliche Ausübung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Handwerksordnung regelt, welche Tätigkeiten dies sind und welche Voraussetzungen für deren Ausübung jeweils erfüllt sein müssen. Neben anderen Aufgaben sind die Handwerkskammern dafür zuständig, dass die Bestimmungen der Handwerksordnung eingehalten werden.

In der Handwerksordnung werden zulassungspflichtige, zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe unterschieden, für deren Ausübung als stehendes Gewerbe bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen. Die Ausübung zulassungspflichtiger Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Wer demgegenüber den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes beginnt, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen.

Die Handwerkskammern führen Verzeichnisse, in denen Unternehmen und Betriebe eingetragen sind, die zulassungspflichtige, zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe ausüben. Das Verzeichnis der Unternehmen und Betriebe, die zulassungspflichtige Gewerbe ausüben dürfen, wird Handwerksrolle genannt. Ob ein Unternehmen relevant für die Handwerkszählung ist, hängt davon ab, ob und mit welchem Hauptgewerbezweig es in den Verzeichnissen der Handwerkskammern geführt wird. Diese Informationen werden den Statistischen Ämtern der Länder jährlich von den Handwerkskammern zur Verfügung gestellt und im Unternehmensregister verwendet, um Handwerksunternehmen zu kennzeichnen.

Nach dem Handwerkstatistikgesetz sollen mit der vorliegenden Handwerkszählung Informationen über selbstständige Handwerksunternehmen des zulassungspflichtigen und des zulassungsfreien Handwerks ermittelt und aufbereitet werden. Die zulassungspflichtigen Gewerbezweige sind in Anlage A, die zulassungsfreien Gewerbezweige sind in Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung (HWO) aufgeführt.

In die Handwerkszählung werden nur selbständige Handwerksunternehmen einbezogen. Viele handwerkliche Berufe werden auch in innerbetrieblichen Abteilungen und Nebenbetrieben ausgeübt. Beispielsweise gibt es Energieversorgungsunternehmen, die aufgrund der Beschäftigung eines Elektrotechnikermeisters für die Ausbildung in einer innerbetriebliche Abteilung in die Handwerksrolle eingetragen sind. Ein Beispiel für einen handwerklichen Nebenbetrieb ist ein Kaufhaus, das eine eigene, unselbstständige Fleischereiabteilung als Nebenbetrieb besitzt und deswegen in die Handwerksrolle eingetragen ist. Solche handwerklichen Nebenbetriebe und innerbetrieblichen Abteilungen werden in der Handwerkszählung nicht ausgewertet.

Nachgewiesene Merkmale

Die in der Handwerkszählung nachgewiesenen Merkmale sind wie folgt definiert:

Handwerksunternehmen

Ein Unternehmen wird in der amtlichen Statistik als kleinste rechtlich selbstständige Einheit definiert, die aus handels- bzw. steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und eine jährliche Feststellung des Vermögensbestandes bzw. des Erfolgs der wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmen muss. Das Unternehmen umfasst alle zugehörigen Betriebe.

Handwerksunternehmen sind Unternehmen, die in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können, eingetragen sind.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die von den Arbeitgebern Beitragsanteile nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entrichten sind.

Angaben über Betriebe mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten werden von der Bundesagentur für Arbeit dem Statistischen Bundesamt im Rahmen des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes zur Verfügung gestellt. In den Daten sind diejenigen Betriebe enthalten, in denen zum Stichtag 31.12. sozialversicherungspflichtig Beschäftigte tätig waren.

Die Angaben über die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Betriebe werden zu Unternehmensergebnissen aggregiert.

Geringfügig Beschäftigte

Zu den geringfügig Beschäftigten gehören alle Arbeitnehmer, die einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) nachgehen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt oder die Beschäftigung auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.

Auch hier werden die Angaben von der Bundesagentur für Arbeit dem Statistischen Bundesamt im Rahmen des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes zur Verfügung gestellt. Die Angaben über die geringfügig Beschäftigen in den Betrieben werden auch hier zu Unternehmensergebnissen aggregiert.

Tätige Personen

Tätige Personen umfassen in der Handwerkszählung die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die geringfügig Beschäftigten und die tätigen Inhaber. Die Anzahl der tätigen Inhaber wird geschätzt.

In der Handwerkszählung werden Angaben der Bundesagentur für Arbeit über die sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten ausgewertet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Auswertung der beschäftigten Personen handelt und nicht der Beschäftigungsfälle, d.h. Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen werden nur einem und nicht mehreren Betrieben zugerechnet.

Zu den tätigen Personen zählen in der amtlichen Statistik auch die unbezahlt mithelfenden Familienangehörigen. Diese Personengruppe kann in die Handwerkszählung nicht einbezogen werden, weil hierzu keine Informationen im Unternehmensregister oder in anderen verfügbaren Datenquellen vorhanden sind. Auch liegen derzeit keine Angaben vor, die es ermöglichen würden, die Anzahl der mithelfenden Familienangehörigen zu schätzen.

Umsatz

Im Unternehmensregister nachgewiesene Umsätze umfassen die steuerbaren Lieferungen und Leistungen des Unternehmens. Informationen über Unternehmen mit steuerbarem Umsatz aus Lieferungen und Leistungen werden von den Finanzbehörden zusammen mit den Angaben zur Umsatzsteuerstatistik jährlich an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder übersandt. In dem gelieferten Datenmaterial der Finanzbehörden sind alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen enthalten, die im jeweiligen Berichtsjahr Umsatzsteuervoranmeldungen in Deutschland abgegeben haben und deren Jahresumsatz im Berichtsjahr 2008 mindestens 17 500 Euro betrug.

Die steuerbaren Umsätze der einzelnen Handwerksunternehmen umfassen nicht nur den Handwerksumsatz, sondern auch Umsätze aus nichthandwerklicher Tätigkeit. Beispielsweise betreiben Autohäuser in der Regel eine Kfz-Werkstatt und sind deswegen in die Handwerksrolle eingetragen. Diese Unternehmen generieren auch Umsätze mit dem Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen. Eine Aufteilung der steuerbaren Umsätze nach fachlichen Kriterien in Handwerksumsatz und sonstige Umsätze ist nicht möglich. Die nichthandwerklichen Umsätze sind daher in den nachgewiesenen Umsätzen der Handwerksunternehmen enthalten.

Da nach dem Handwerkstatistikgesetz nur selbstständige Handwerksunternehmen in die Handwerkszählung einbezogen werden, sind Umsätze aus handwerklicher Tätigkeit, die in handwerklichen Nebenbetrieben oder innerbetrieblichen Abteilungen erwirtschaftet werden, nicht in den nachgewiesenen Umsätzen enthalten.

Fachliche Gliederung

Die fachliche Gliederung der Ergebnisse der Handwerkszählung erfolgt nach handwerklichen Gewerbezweigen und Gewerbegruppen, nach Umsatz- und Beschäftigtengrößenklassen sowie nach den Rechtsformen der Unternehmen.

Gewerbezweige und Gewerbegruppen

Handwerksunternehmen werden gemäß ihrer ausgeübten Tätigkeit bestimmten Gewerbezweigen zugeordnet. Nach der Anlage A der Handwerksordnung gibt es 41 zulassungspflichtige Gewerbezweige und nach der Anlage B Abschnitt 1 gibt es 53 zulassungsfreie Gewerbezweige. Die einzelnen Gewerbezweige werden zu folgenden Gewerbegruppen zusammengefasst:

  • Bauhauptgewerbe
  • Ausbaugewerbe
  • Handwerke für den gewerblichen Bedarf
  • Kraftfahrzeuggewerbe
  • Lebensmittelgewerbe
  • Gesundheitsgewerbe
  • Handwerke für den privaten Bedarf

Die genaue Zusammensetzung der Gewerbegruppen im Punkt Systematik dargestellt. Eine alphabethische Auflistung der Gewerbezweige mit ihrer Zugehörigkeit zu den Gewerbegruppen ist dort ebenfalls beigefügt.

Die Gewerbezweige und -gruppen, die in der Handwerkszählung ausgewiesen sind, unterscheiden sich grundlegend von den Wirtschaftszweigen der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). In den Wirtschaftsstatistiken werden die Aktivitäten der Unternehmen in der Regel nach der WZ 2008 ausgewiesen. In der WZ 2008 sind die wirtschaftlichen Aktivitäten nach den resultierenden Produktionsergebnissen (Waren oder Dienstleistungen) klassifiziert, während die Gewerbezweige der Handwerksordnung auf die ausgeübte Tätigkeit abstellen. Durch diese unterschiedliche Abgrenzung der beiden Klassifikationen sind die einzelnen Wirtschaftszweige nach WZ 2008 nicht deckungsgleich mit einzelnen Gewerbezweigen der Handwerksordnung.

Auch wenn es Namensgleichheiten bei der WZ 2008 und bei den Gewerbezweigen und –gruppen der Handwerksordnung gibt, sind sie inhaltlich nicht miteinander vergleichbar. So gibt es Handwerker mit dem Gewerbezweig Elektrotechniker, die der Gewerbegruppe Ausbaugewerbe zugerechnet werden. Nach der WZ 2008 sind diese Handwerksunternehmen sehr oft außerhalb des Ausbaugewerbes tätig, beispielsweise im Wirtschaftsbereich »Herstellung von elektrischen Ausrüstungen« oder in der »Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen«.

Ein direkter Vergleich der Ergebnisse der Handwerkszählung mit den Ergebnissen anderer Wirtschaftsstatistiken ist aus den genannten Gründen nur sehr eingeschränkt möglich.

Zukünftig ist auch ein Nachweis nach Wirtschaftszweigen vorgesehen, wobei die mögliche Gliederungstiefe noch geprüft werden muss.

Beschäftigten- und Umsatzgrößenklassen

Ein wichtiges Strukturmerkmal ist die Größe eines Unternehmens. Die Ergebnisse der Handwerkszählung werden nach folgenden Beschäftigten- und Umsatzgrößenklassen veröffentlicht.

  • Beschäftigtengrößenklassen
    • Unternehmen mit … tätigen Personen
    • unter 5
    • 5 - 9
    • 10 - 19
    • 20 - 49
    • 50 und mehr
  • Umsatzgrößenklassen
    • Unternehmen mit einem Umsatz von ... bis unter ... EUR
    • unter 50 000
    • 50 000 -125 000
    • 125 000 - 250 000
    • 250 000 - 500 000
    • 500 000 -5 Mill.
    • 5 Mill. und mehr
Rechtsformen

Ein weiteres Strukturmerkmal ist die Rechtsform eines Unternehmens. Die im Unternehmensregister geführten Rechtsformen werden für die Handwerkszählung zu Gruppen zusammengefasst. Ausgewiesen werden Einzelunternehmen, Personengesellschaften, GmbHs und sonstige Rechtsformen. Zu den Personengesellschaften gehören Unternehmen mit mehreren Personen als Inhaber, offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG) und GmbH und Co. KG (auch: GmbH u. Co.).

Regionale Gliederung

Aus der Handwerkszählung werden vom Statistischen Bundesamt Ergebnisse für Deutschland und aggregierte Ergebnisse für die Bundesländer veröffentlicht. Die Statistischen Landesämter veröffentlichen detaillierte Ergebnisse für die Bundesländer und gegebenenfalls für ihre jeweiligen Handwerkskammerbezirke und Kreise.

Als Grundlage für die regionale Gliederung der Ergebnisse der Handwerkszählung wird der amtliche Gemeindeschlüssel (AGS) verwendet. Abweichend vom AGS werden statt der Regierungsbezirke die Handwerkskammerbezirke als Gliederungsebene verwendet. Die Statistischen Landesämter veröffentlichen ihre Ergebnisse demzufolge nach Handwerkskammer- und nicht nach Regierungsbezirken.

Aufbereitung

Auswertung des Unternehmensregisters

Für die Handwerkszählungen ab 2008 wird das Unternehmensregister ausgewertet.

Das Unternehmensregister ist eine regelmäßig aktualisierte Datenbank mit Unternehmen und Betrieben aus nahezu allen Wirtschaftsbereichen mit steuerbarem Umsatz aus Lieferungen und Leistungen und/oder sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. In den Tabellen der Handwerkszählung bleiben Unternehmen ohne Umsatzsteuerpflicht und ohne sozialversicherungspflichtig Beschäftigte unberücksichtigt.

Quellen zur Pflege des Unternehmensregisters sind zum einen Dateien aus Verwaltungsbereichen, wie die Bundesagentur für Arbeit, die Handwerkskammern und die Finanzbehörden, und zum anderen Angaben aus einzelnen Bereichsstatistiken, wie beispielsweise aus Erhebungen des Produzierenden Gewerbes, des Handels oder des Dienstleistungsbereichs.

Bei der Auswertung des Unternehmensregisters für Zwecke der Handwerkszählung werden alle Unternehmen einbezogen, die im Berichtsjahr steuerbaren Umsatz aus Lieferungen und Leistungen und/oder sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (ohne geringfügig Beschäftigte) zum 31.12. des Berichtsjahres hatten.

Das angewendete Auswertungskonzept zielt auf eine Darstellung des Gesamtbestandes an Handwerksunternehmen zu einem bestimmten Berichtsjahr ab und entspricht daher im Wesentlichen dem Konzept bei den bisherigen erhebungsbasierten Handwerkszählungen. Basis der Auswertungen sind die zuletzt im Unternehmensregister verarbeiteten Verwaltungsdaten des Berichtsjahres. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass durch Registerpflegearbeiten, die für andere Verwendungszwecke des Unternehmensregisters erforderlich sind, ein Teil der Auswertungsmerkmale, wie z.B. der Gemeindeschlüssel bereits aktueller sein können, als das Berichtsjahr der ausgewerteten Verwaltungsdaten.

Schätz- und Einsetzverfahren

Für Unternehmen, die Teil einer steuerrechtlichen Organschaft sind, werden Umsätze geschätzt.

Bei steuerrechtlichen Organschaften handelt es sich um Verbindungen von rechtlich selbständigen Unternehmen, die steuerrechtlich als ein einziger Schuldner behandelt werden. Für Organschaften sind im Datenmaterial der Finanzbehörden nur die Organträger mit dem Umsatz der gesamten Organschaft enthalten. Für die ebenfalls zu der Organschaft gehörigen Organgesellschaften gibt es folglich keine Umsatzangaben. Der beim Organträger nachgewiesene Umsatz enthält die konsolidierten Einzelumsätze aller Organschaftsmitglieder (Organträger und zugehörige -gesellschaften). Diese konsolidierten Umsätze der Organschaft enthalten zwar Außenumsätze, aber keine Innenumsätze zwischen den einzelnen Mitgliedern der Organschaft.

Die Art der Einbeziehung der Organschaftsumsätze ist für Auswertungen aus dem Unternehmensregister von großer Bedeutung. Wenn die Umsätze der Organschaften – wie von den Finanzverwaltungen gemeldet – ausgewertet würden, wären die gesamten Umsätze der Organschaft in den Gewerbezweigen und in den Regionen nachgewiesen, denen die Organträger zugeordnet sind. Außerdem ist es möglich, dass z.B. der Organträger kein Handwerksunternehmen ist und nur die dazugehörigen Organgesellschaften handwerklich tätig sind. Der gesamte Organschaftsumsatz wird in diesem Fall außerhalb des Handwerks nachgewiesen. Hier wird deutlich, dass ohne eine Schätzung des Umsatzes für alle Organschaftsmitglieder gravierende Verzerrungen entstehen können, zumal es sich bei den Organschaftsmitgliedern zu einem großen Teil um umsatzstärkere Unternehmen handeln dürfte. In den Informationsquellen über Organschaften sind allerdings keine Angaben über die Umsätze der Organschaftsmitglieder enthalten.

Die Organschaftsmitglieder werden insbesondere über eine vom Bundeszentralamt für Steuern gelieferte Organschaftsdatei im Unternehmensregister gekennzeichnet. Diese Datei enthält Informationen zu Organschaftsmitgliedern, die eine Umsatzsteueridentifikationsnummer für den innergemeinschaftlichen Handel beantragt haben. Externe Quellen, die Angaben über die vollständige Zusammensetzung von Organschaften enthalten, gibt es nicht. Zur Kennzeichnung von Organschaftsmitgliedern im Unternehmensregister wird außerdem auf Informationen aus den regelmäßigen Registerumfragen zurückgegriffen.

In keiner dieser Quellen sind Angaben über die Einzelumsätze der Organschaftsmitglieder enthalten. Aus diesem Grund wurde ein Verfahren zur Schätzung fehlender Umsatzangaben für Organschaften im Unternehmensregister entwickelt.

Zusätzlich können einigen wenigen Unternehmen, die nicht als Organgesellschaften geführt werden, aus den vorhandenen Datenquellen keine Umsätze zugeordnet werden, obwohl sozialversicherungspflichtig Beschäftigte vorhanden sind. Da keine Quelle existiert, die die Organschaftszusammenhänge vollständig abbildet, handelt es sich hier in der Regel um nicht erkannte Organschaftsmitglieder. Auch für diese Unternehmen wird der fehlende Umsatz geschätzt.

In den Tabellen der Handwerkszählung werden Umsatzergebnisse, die zu mehr als 30% auf Schätzungen beruhen durch Klammern (d.h. »Aussagewert eingeschränkt, da der Zahlenwert statistisch relativ unsicher ist«) kenntlich gemacht. Ab einem Schätzanteil von 40% werden keine Angaben zu den entsprechenden Ergebnissen gemacht, da der jeweilige Zahlenwert dann nicht sicher genug ist. Diese Positionen werden mit »/« gesperrt.

Zur Interpretation der Ergebnisse

Neben den bereits erwähnten Besonderheiten der Handwerkszählung sind folgende Sachverhalte bei der Interpretation der vorliegenden Ergebnisse zu beachten:

Regionale Zuordnung von Umsätzen und Beschäftigten

Die Umsätze und Beschäftigte werden immer bei Unternehmen ausgewiesen. Dies gilt auch für Unternehmen mit mehreren Betrieben, die sich nicht am Sitz des Unternehmens befinden müssen. Wenn beispielsweise der Unternehmenssitz eines bundesweit agierenden Handwerksunternehmens in einem bestimmten Landkreis liegt, werden Umsätze und Beschäftigte für das gesamte Unternehmen dort ausgewiesen. Die beim Unternehmen nachgewiesenen Umsätze können daher nicht am Ort des Unternehmenssitzes, sondern in einer anderen Region erwirtschaftet worden sein und auch die Beschäftigten können in einer anderen Region arbeiten. Dies ist bei der Interpretation der regional gegliederten Ergebnisse zu berücksichtigen.

Umsätze von Arbeitsgemeinschaften

Im Baugewerbe werden häufig »Arbeitsgemeinschaften« von mehreren Unternehmen gebildet, insbesondere dann, wenn große Bauvorhaben zu bewältigen sind.

Arbeitsgemeinschaften sind nicht Teil der Grundgesamtheit der Handwerkszählung, da es sich um relativ lose Zusammenschlüsse von eigenständigen Bauunternehmen handelt. Umsätze, die Bauunternehmen in Arbeitsgemeinschaften erwirtschaften, werden daher in der Handwerkszählung nicht ausgewiesen.

Dies ist bei einem Vergleich der Ergebnisse von Erhebungen im Baubereich mit den Ergebnissen der Handwerkszählungen zu berücksichtigen. Bei den Erhebungen im Baugewerbe werden die Umsätze der Arbeitsgemeinschaften den einzelnen Mitgliedsunternehmen zugeordnet.

Rechtsgrundlagen

Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Handwerkszählung relevant:

  • Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565)
  • Statistikregistergesetz (StatRegG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300, 2903)
  • Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG) vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480)
  • Gesetz über die Statistiken im Handwerk (Handwerkstatistikgesetz – HwStatG) vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417)

in der jeweils geltenden Fassung.

Für diese Statistik gibt es weder eine EU-Rechtsgrundlage noch spezielle landesrechtliche oder sonstige Rechtsgrundlagen.

Zeichenerklärung | ^

0
weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts
nichts vorhanden (genau Null)
·
Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten
x
Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll
Angabe fällt später an
/
Zahlenwert nicht sicher genug
()
Aussagewert eingeschränkt
p
vorläufige Zahl
r
berichtigte Zahl
s
geschätzte Zahl
D
Durchschnitt (arithmetisches Mittel)

© Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Stuttgart, 2011 | ^