Die vierteljährliche Handwerksberichterstattung dient der laufenden Beobachtung der konjunkturellen Lage im Handwerk. Seit dem Berichtsjahr 2008 werden hierfür ausschließlich Verwaltungsdaten ausgewertet. Dabei handelt es sich zum einen um Informationen zu den sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten aus den Meldungen zur Sozialversicherung (Quelle: Bundesagentur für Arbeit) sowie zum anderen um die Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Unternehmen (Quelle: Finanzverwaltung). Die Auswertung beruht methodisch auf einer Totalzählung, bei der die Angaben für alle über das Unternehmensregister identifizierten Handwerksunternehmen ausgewertet werden.
Rechtsgrundlage der Handwerksberichterstattung ist das Gesetz über Statistiken im Handwerk (Handwerkstatistikgesetz - HwStatG) vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399).
Die Ergebnisse der Handwerksberichterstattung werden nach zwei Klassifikationen aufbereitet, und zwar für ausgewählte Positionen der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) und der Gewerbezweigklassifikation gemäß Anlage A der Handwerksordnung (»Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden können«) bzw. Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung ("Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreies Handwerk betrieben werden können"). In der Wirtschaftszweigklassifikation werden die Unternehmen nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt der betreffenden Einheit zugeordnet. Diese tätigkeitsbezogene Klassifikation ermöglicht einen Vergleich mit anderen amtlichen Erhebungen. Demgegenüber ist die Gewerbezweigklassifikation eine Berufsnomenklatur des Handwerks. Die Erhebungseinheit wird hier im Wesentlichen jener Berufsbezeichnung zugeordnet, unter welcher der Inhaber von Unternehmen zulassungspflichtiger bzw. –freier Handwerke in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis zu-lassungsfreier Handwerke eingetragen ist. Es wird die ab dem 1. Januar 2004 gültige Gewerbezweigklassifikation gemäß Anlage A bzw. Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung angewandt.
Die Gliederung der Gewerbegruppen ist ab dem Berichtsjahr 2008 leicht modifiziert. Mit dieser Änderung ist es möglich, Gewerbegruppen zu bilden, die sowohl für das zulassungspflichtige und das zulassungsfreie Handwerk gebildet werden können. Diese Gliederung entspricht den bei den Handwerksverbänden verwendeten Gewerbegruppen. Es ist zu beachten, dass nicht für alle einzelnen Gewerbezweige Angaben veröffentlicht werden, sondern – wie bisher – nur für ausgewählte Gewerbezweige.
Bei der Handwerksberichterstattung kommen ab dem Berichtsjahr 2008 mit der Auswertung von Verwaltungsdaten einige neue Konzepte zur Aufbereitung der Daten zum Einsatz. Hierzu gehören das Konzept des paarigen Berichtskreises sowie das Konzept der Verkettung.
Bei der Berichtskreisabgrenzung kommt grundsätzlich das Konzept des paarigen Berichtskreises zur Anwendung. Danach werden jeweils nur die Handwerksunternehmen in die Berechnung der Veränderungsraten einbezogen, für die im aktuellen Quartal und im Vergleichsquartal vollständige Angaben vorliegen. Das Konzept ist dahingehen angepasst worden, dass speziell für die Gewerbegruppe Bauhauptgewerbe auch Melder mit unvollständigen Meldungen in einem der beiden Quartale in die Berechnungen einbezogen werden. Untersuchungen haben gezeigt, dass saisonale Schwankungen in der wirtschaftlichen Aktivität so plausibler abgebildet werden können.
Ferner liegen vollständige Angaben für ein Quartal beim Umsatz vor, wenn für alle drei Monate eines Quartals Umsätze vorhanden sind oder – für Quartalszahler – Umsätze für das Quartal. Bei den Beschäftigten müssen Angaben zum Stichtag Ende des Quartals vorliegen. Durch diese Vorgehensweise ändert sich der Berichtskreis von Quartal zu Quartal. Dadurch wird der Einfluss von Abgängen auf die Konjunkturentwicklung ausgeschlossen.
Aufgrund des paarigen Berichtskreises ist die Berechnung der Veränderungsraten gegenüber dem Vorjahr mit Hilfe der absoluten Zahlen der Umsätze und Beschäftigten nicht sinnvoll. Aus diesem Grund werden die Veränderungsraten zum Vorjahresquartal mit Hilfe der dem Berichtsquartal vorhergehenden Veränderungsraten gegenüber dem jeweiligen Vorquartal berechnet. Dieses Vorgehen wird als Verkettung bezeichnet. Die Messzahlen werden mithilfe der Veränderungsraten gegenüber den Vorquartalen fortgeschrieben. Bei der Berechnung von Jahresergebnissen wird auf die Messzahlen der einzelnen Quartale zurückgegriffen.
Zur Berechnung von Messzahlen und Veränderungsraten werden jeweils die aktuellsten Revisionsstände verwendet. Es gibt neben den vorläufigen und endgültigen Daten noch zwischenrevidierte Daten, die nicht separat veröffentlicht werden. Zum Beispiel werden für die vorläufigen Ergebnisse des 4. Vj nicht die bereits veröffentlichten vorläufigen Ergebnisse des 3. Vj zugrunde gelegt, sondern die aktuelleren zwischenrevidierten Daten des 3. Vj. Das Vorgehen liefert jeweils zu jedem Zeitpunkt die stabilsten Daten, es führt aber auch dazu, dass sich z.B. Veränderungsraten im Jahresmittel nicht aus den veröffentlichten Quartalszahlen errechnen lassen, da sie auch nichtveröffentlichte zwischenrevidierte Zahlen enthalten.
In der Handwerksberichterstattung werden – wie bisher – nur für ausgewählte Wirtschafts- und Gewerbezweige Ergebnisse nachgewiesen. Ein vollständiger Nachweis für alle einzelnen Wirtschafts- und Gewerbezweige ist mit den Verwaltungsdaten nicht möglich. Der vollständige Nachweis ist für die Beobachtung der Konjunktur im Handwerk auch nicht notwendig, da sich das Handwerk auf einige Wirtschafts- und Gewerbezweige konzentriert. Ergebnisse für die wichtigsten Wirtschafts- und Gewerbezweige sollen grundsätzlich nachgewiesen werden, es sind allerdings Einschränkungen möglich.
Mit der Umstellung der Handwerksberichterstattung auf die Auswertung von Verwaltungsdaten wurden zudem neue Basiswerte für die Ermittlung der Messzahlen festgelegt.
Die Ergebnisse ab dem Berichtsjahr 2008 sind somit nicht ohne weiteres mit den zuvor ermittelten Ergebnissen vergleichbar.
Die Definition des zulassungspflichtigen bzw. -freien Handwerks weist im Vergleich zu den sonst in den Wirtschaftsstatistiken erfassten Bereichen einige Besonderheiten auf. Letztlich ist das zulassungspflichtige und –freie Handwerk formaljuristisch über das Kriterium der Eintragung in die Verzeichnisse laut Anlage A bzw. Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung definiert. Ferner sind laut Handwerkstatistikgesetz ausschließlich selbstständige Handwerksunternehmen zu erfassen.
Die Handwerkskammern übermitteln den Statistischen Ämtern der Länder die erforderlichen Angaben über die Handwerkseintragungen von Unternehmen. Hierin sind vielfach auch Angaben von Einheiten enthalten, bei denen es sich nicht um selbstständige Handwerksunternehmen handelt, sondern um handwerkliche Nebenbetriebe und innerbetriebliche handwerkliche Abteilungen. Ein handwerklicher Nebenbetrieb ist z.B. ein Kaufhaus, das eine eigene, unselbstständige Fleischereiabteilung besitzt. Ein Beispiel für eine innerbetriebliche handwerkliche Abteilung ist ein großes Energieversorgungsunternehmen, das aufgrund der Beschäftigung eines Meisters für die Ausbildung der Lehrlinge in die Handwerkrolle eingetragen ist. Einige solcher Unternehmen würden bei einer Einbeziehung in die Statistik schon aufgrund ihrer Größe die Ergebnisse der eigentlichen Handwerksunternehmen überlagern und verfälschen.
Wünschenswert wäre, dass die Handwerkskammern die auszuschließenden Fälle erst gar nicht an die Statistischen Ämter der Länder melden. Da die Handwerkskammern vielfach die selbstständigen Handwerksunternehmen nicht identifizieren können, hat sich die amtliche Statistik in Abstimmung mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks auf Kriterien geeinigt, mit denen Unternehmen identifiziert werden können, die möglicherweise keine selbstständigen Handwerksunternehmen sind. Unternehmen, bei denen es sich nach einer Prüfung in den Statistischen Ämtern nicht um selbstständige Handwerkunternehmen handelt, bleiben dann in den Handwerksstatistiken unberücksichtigt.
Für jedes Berichtsquartal werden für das zulassungspflichtige Handwerk vorläufige und revidierte Ergebnisse veröffentlicht. Die revidierten Ergebnisse eines Berichtsquartals werden frühestens gut sechs Monate und spätestens gut acht Monate nach Ende des Berichtsquartals publiziert. Für das zulassungsfreie Handwerk können nur vorläufige Ergebnisse für den Umsatz veröffentlicht werden. Die Ergebnisse für Beschäftigte im zulassungsfreien Handwerk werden wegen des höheren Revisionsbedarf dieser Ergebnisse nur als endgültige Ergebnisse verfügbar sein
Revisionen sind beim Umsatz und bei den Beschäftigten aus unterschiedlichen Gründen erforderlich. Beim Umsatz werden bei den vorläufigen Ergebnissen fehlende Meldungen geschätzt oder unplausible Angaben entsprechend bereinigt. Diese werden später bei den revidierten Ergebnissen soweit möglich durch Meldungen der Finanzverwaltungen ersetzt. Darüber hinaus sind für Unternehmen revidierte Umsätze durch Änderungen von Meldungen bzw. durch Nachmeldungen der Steuerpflichtigen sowie durch geänderte Festsetzungen der Finanzverwaltung möglich. Diese Revisionen können wegen ihres unvorhersehbaren Auftretens nicht durch Schätzverfahren berücksichtigt werden.
Bei den vorläufigen Ergebnissen über die Beschäftigten liegen die An- und Abmeldungen zu dem Berichtsstichtag bei der Bundesagentur für Arbeit zu einem beträchtlichen Teil vor, sind jedoch noch unvollständig. Erst nach etwa sechs Monaten (entspricht den revidierten Ergebnissen) sind die Meldungen nahezu vollständig. Da bei den Beschäftigtendaten für den jeweiligen Stichtag der Bestand der Beschäftigten an die Statistischen Ämter geliefert wird, schlagen sich fehlende Meldungen von Neueinstellungen oder Entlassungen in der Regel nicht wie beim Umsatz in fehlenden Werten nieder, sondern in zu hohen oder zu niedrigen Beschäftigtenzahlen eines Betriebes. Untersuchungen haben gezeigt, dass die Vollständigkeit der vorläufigen Daten im Handwerksbereich bei den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten besser ist als bei den geringfügig entlohnten Beschäftigten.
Die Veränderungsraten des 1. Vj 2008 erklären sich zum Teil durch einen Sondereffekt. Am 1. Januar 2007 trat eine Mehrwertsteuererhöhung in Kraft, die dazu führte, dass Ende 2006 große Umsätze erzielt wurden, während Anfang 2007 vergleichsweise geringe Umsatzzahlen gemeldet wurden. Das Ausmaß des Vorzieheffekts lässt sich nicht genau beziffern, ist aber auf jeden Fall nicht vernachlässigbar, was Vergleiche mit Ergebnissen aus Primärerhebungen in den Statistischen Landesämtern und im Statistischen Bundesamtes nahelegen. Der beschriebene Basiseffekt muss bei der Interpretation der Ergebnisse immer mit in Betracht gezogen werden.
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Die Beschäftigtenangaben der Bundesagentur für Arbeit, die an die amtliche Statistik gemeldet werden, beruhen auf monatlichen Meldungen der Arbeitgeber zur Sozialversicherung (i.d.R. an die zuständigen Krankenkassen) bzw. aus dem Meldeverfahren für geringfügig entlohnte Beschäftigte. Die Datenlieferung der Bundesagentur für Arbeit enthält die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und die geringfügig entlohnten Beschäftigten. Tätige Inhaber, nicht sozialversicherungspflichtige Gesellschafter, mithelfende Familienangehörige sowie kurzfristig geringfügig Beschäftige fehlen in den Daten der Bundesagentur für Arbeit.
Ferner ist bei der Interpretation des Merkmals Beschäftigte zu beachten, dass alle im Unternehmen sozialversicherungspflichtig und geringfügig entlohnten Personen erfasst werden, also auch diejenigen, die nicht im handwerklichen Bereich tätig sind (z.B. Verkaufs- und/oder Verwaltungspersonal).
Zudem liegt den Verwaltungsdaten eine Auswertung der beschäftigten Personen zugrunde und nicht der Beschäftigungsfälle, d.h. Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen werden nur einem und nicht mehreren Betrieben zugerechnet.
Die Umsatzdaten der Finanzverwaltungen der Länder, die an die amtliche Statistik gemeldet werden, basieren auf den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Unternehmen. Die Meldungen müssen den Finanzverwaltungen bis spätestens zehn Tage nach Ende des Voranmeldungszeitraums übermittelt werden. Eine Dauerfristverlängerung, mit der die Daten erst einen Monat später, also bis zum etwa vierzigsten Tag nach Ende des Voranmeldungszeitraums, übermittelt werden müssen, ist möglich und wird von Unternehmen genutzt.
Ob Unternehmen monatlich oder vierteljährlich die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen, hängt von der Höhe ihrer Umsatzsteuer im vorausgegangenen Steuerjahr ab. Im Jahr der Gründung eines Unternehmens sowie im darauf folgenden Jahr ist der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich ein Monat. Anschließend können Unternehmen, deren Umsatzsteuer im Vorjahr nicht mehr als 6 136 Euro betrug, vierteljährlich melden. Wenn ein Unternehmen eine höhere Steuerschuld hat, muss es monatliche Voranmeldungen abgeben.
Die Umsätze einiger Unternehmen sind nicht in den Daten der Finanzverwaltungen enthalten. So fehlen die Umsätze von Kleinunternehmen (Unternehmen mit Umsätzen bis zu 17 500 Euro im Vorjahr und voraussichtlich nicht über 50 000 Euro im Berichtsjahr) sowie von jenen Unternehmen, die nahezu ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen oder bei denen keine Steuerzahllast entsteht. Letzteres gilt nur, sofern die Unternehmen nicht auf die Steuerbefreiung verzichten.
Eine bedeutsame Abweichung von den bisher erhobenen Umsätzen ergibt sich aufgrund von umsatzsteuerlichen Organschaften. Bei diesen Organschaften handelt es sich um Verbindungen von rechtlich selbständigen Unternehmen, die steuerrechtlich als ein einziger Schuldner behandelt werden. Für eine Organschaft ist im Datenmaterial der Finanzverwaltungen nur der Organträger mit dem Umsatz der gesamten Organschaft enthalten. Für die ebenfalls zu der Organschaft gehörigen Organgesellschaften gibt es keine Umsatzangaben. Der beim Organträger nachgewiesene Umsatz enthält die konsolidierten Einzelumsätze aller Mitglieder des Organschaftskreises (Organträger und –gesellschaften). Diese konsolidierten Umsätze enthalten zwar Außenumsätze, aber keine Innenumsätze zwischen den einzelnen Mitgliedern der Organschaft.
Die Art der Einbeziehung der Organschaftsumsätze ist für Auswertungen der Verwaltungsdaten von großer Bedeutung. Wenn die Umsätze der Organschaften – wie von den Finanzverwaltungen gemeldet – ausgewertet würden, wären die gesamten Umsätze der Organschaft in den Gewerbezweigen und in den Regionen nachgewiesen, denen die Organträger zugeordnet sind. Ferner ist es möglich, dass z.B. der Organträger kein Handwerksunternehmen ist und nur die dazugehörigen Organgesellschaften handwerklich tätig sind. In diesem Fall würde der Organschaftsumsatz außerhalb des Handwerks nachgewiesen. Es wird deutlich, dass ohne eine Schätzung des Umsatzes für die einzelnen Organschaftsmitglieder gravierende Verzerrungen der Ergebnisse entstehen können. Um dies zu vermeiden, haben die Statistischen Ämter ein Schätzverfahren für den Umsatz aller Organschaftsmitglieder entwickelt, bei dem auch die fehlenden Innenumsätze der Organschaften hinzugeschätzt werden.
© Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Stuttgart, 2011 | ^