:: 3/2016

Finanzielle Auswirkungen eines Einwohners im kommunalen Finanzausgleich

Der Wert eines Einwohners

Jenseits von ethischen oder ökonomischen Grundsatzfragen kommt der »Wert eines Menschen«1 in die Diskussion, wenn es in der praktischen kommunalen Finanzpolitik darum geht, Kriterien für gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichsmechanismen zwischen den kommunalen Ebenen anzuwenden. Welchen finanziellen Wert besitzt ein Einwohner für seine Wohngemeinde? Diese Frage stellt sich insbesondere den Kommunalverwaltungen, nachdem die Ergebnisse des Zensus 2011 bekannt sind und in vielen Gemeinden ein Einwohnerzahlrückgang zu verzeichnen ist. Die Gemeinden sind nun voller Sorge, durch den Rückgang der Einwohnerzahlen pro Einwohner jährlich 1 000 bis 2 000 Euro weniger Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich zu erhalten. Wie sind die finanziellen Auswirkungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs durch die Einwohnerzahländerung durch den Zensus 2011 für die Gemeinden wirklich?

Zensus 2011

Durch eine Volkszählung wird die amtliche Einwohnerzahl einer Gemeinde festgestellt. Die so ermittelten Einwohnerzahlen dienen als Grundlage für die monatliche Fortschreibung des Bevölkerungsstandes. Aktuell bilden die zum Stichtag 9. Mai 2011 ermittelten und im Jahr 2013 veröffentlichten Einwohnerzahlen des Zensus 2011 die Basis für die Bevölkerungsfortschreibung. Methodisch unterscheidet sich der Zensus 2011 grundlegend von der vorherigen Volkszählung aus dem Jahr 1987. Denn anders als beim Zensus 2011 wurden damals alle Haushalte befragt. Statt einer solchen »traditionellen« Vollerhebung, war der Zensus 2011 ein registergestützter Zensus. Das heißt, es wurden die vorhandenen Daten aus Verwaltungsregistern zur Feststellung der Einwohnerzahlen genutzt. Um dennoch mögliche Unter- und Übererfassungen in den Melderegistern ermitteln und statistisch korrigieren zu können, wurde in Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis durchgeführt. In Gemeinden unter 10 000 Einwohnern fand die Bereinigung über die sogenannte Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten statt.2

In Baden-Württemberg wurden durch den Zensus 2011 durchschnittlich 2,54 % weniger Einwohner gezählt als durch die Bevölkerungsfortschreibung auf Basis der Volkszählung von 1987 zum gleichen Zeitpunkt ermittelt (Schaubild). Die amtliche Einwohnerzahl dient unter anderem als Bemessungsgrundlage für den kommunalen Finanzausgleich. Daher gehen viele Gemeinden davon aus, durch den Einwohnerzahlrückgang weniger Geld aus dem kommunalen Finanzausgleich zu erhalten (Tabelle 1). Gegen den Zensus 2011 haben 144 Gemeinden in Baden-Württemberg ein Klageverfahren angestrengt, in sechs Fällen werden Musterklagen durchgeführt.

Die Einwohnerzahl als Bemessungsgrundlage im kommunalen Finanzausgleich

Der kommunale Finanzausgleich verfolgt das Ziel, durch Zuweisungen vom Land den Gemeinden zusätzliche Einnahmen zu verschaffen und gleichzeitig übermäßige Finanzkraftunterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden auszugleichen. Dadurch soll die finanzielle Situation der Gemeinden an deren Aufgabenbelastung angepasst werden. Die Einwohnerzahl ist die meist verwendete und zugleich wichtigste Bemessungsgrundlage im kommunalen Finanzausgleich. Die Höhe der Zuweisungen ist bei den Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft, der Kommunalen Investitionspauschale sowie bei den Sonstigen Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften von den Einwohnerzahlen abhängig. Beim Schullastenausgleich, dem Verkehrslastenausgleich, den Zuweisungen für die Kinderbetreuung, also bei den Sonderlastenausgleichen, spielt die Einwohnerzahl hingegen keine Rolle. Auf diese zweckgebundenen Zuweisungen wird hier deshalb nicht weiter eingegangen. Folgend soll der kommunale Finanzausgleich in Bezug auf die Einwohnerzahlen als Bemessungsgrundlage für Zuweisungen näher erläutert werden. Es wird aufgezeigt, wieviel eine Gemeinde pro Einwohner tatsächlich an Zuweisungen durch den Einwohnerrückgang durch den Zensus verliert.

Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft

Gemeinden erhalten im Rahmen des Finanzausgleichs Leistungen, die nach dem Unterschied des Bedarfs und der Steuerkraft der Gemeinde berechnet werden. Ist der Bedarf höher als die Steuerkraft, erhält die Gemeinde eine Schlüsselzuweisung nach der mangelnden Steuerkraft und gegebenenfalls Mehrzuweisungen.

Die Steuerkraftmesszahl drückt im kommunalen Finanzausgleich eine relativierte Steuerkraft einer Gemeinde aus. Zur Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde zählen die Einnahmen aus der Grundsteuer A und B, der Gewerbesteuer abzüglich Gewerbesteuerumlage, dem Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer, 80 % des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer sowie die Zuweisungen aus dem Familienleistungsausgleich. Bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl der Gemeinden geht man zwar zunächst von ihren tatsächlichen Realsteuereinnahmen aus, diese werden allerdings auf landeseinheitliche Hebesätze umgerechnet. Beim Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer und dem Familienleistungsausgleich wird der für das laufende Finanzausgleichjahr geltende Einkommensteuerschlüssel zugrunde gelegt. Bei den Steuereinnahmen ist grundsätzlich das Steueraufkommen des zweiten vorangegangenen Jahres maßgebend (Übersicht 1).

Der Bedarf einer Gemeinde wird durch eine Bedarfsmesszahl festgelegt, die sich durch die Multiplikation der Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag ergibt. Der Kopfbetrag erhöht sich bei Gemeinden mit mehr als 3 000 Einwohner vom 1,0-fachen bis zu dem 1,86-fachen bei einer Stadt mit 600 000 Einwohnern oder mehr (i-Punkt).

Für die Ermittlung der Einwohnerzahl sind die Ergebnisse der vom Statistischen Landesamt durchgeführten Bevölkerungsfortschreibung jeweils zum 30. Juni des Vorjahres bei den Berechnungen im kommunalen Finanzausgleich maßgebend. Sonderregelungen gelten für nicht meldepflichtige Angehörige der Stationierungsstreitkräfte, nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte, in den zentralen Aufnahmestellen für Flüchtlinge und Aussiedler sowie für in den Bezirksstellen untergebrachte Personen, in Internaten, Heimschulen und Einrichtungen der Jugendhilfe wohnende Minderjährige sowie für in Einrichtungen der Sozialhilfe wohnende Personen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Diese Personengruppen werden zu drei Vierteln der Einwohnerzahl hinzugerechnet. Ebenfalls zu den Einwohnern zählen Insassen von Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugs, wenn diese nicht am Ort der Einrichtung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Bis zum Jahr 2013 diente das Ergebnis der Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni des Vorjahres auf der Basis Volkszählung von 1987 als Grundlage im Kommunalen Finanzausgleich und sollte anschließend durch das Ergebnis des Zensus 2011 abgelöst werden. Aufgrund der durch den Zensus 2011 festgestellten Einwohnerzahländerung wurde eine Übergangsregelung eingeführt. Diese besagt, dass die Ermittlung der Einwohnerzahl im Jahr 2014 zu 50 % nach der Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 auf der Grundlage der Volkszählung von 1987 und zu 50 % nach der Einwohnerzahl zum 30. Juni 2013 auf Grundlage der Bevölkerungsfortschreibung des Zensus 2011 zu erfolgen hat. Im Jahr 2015 werden 25 % der Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 auf der Grundlage der Volkszählung von 1987 bei der Ermittlung der Einwohnerzahl berücksichtigt. Diese Übergangsregelung dient dazu, die finanziellen Auswirkungen des Zensusergebnisses für die Gemeinden so gering wie möglich zu halten. Erst im Jahr 2016 wird die Einwohnerzahl ausschließlich aus der Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2015 auf Basis des Zensus 2011 einbezogen werden.

Ist die Steuerkraftmesszahl der Gemeinde höher als die Bedarfsmesszahl, verfügt die Gemeinde über ausreichend eigene Steuereinnahmen, um ihre Ausgaben zu decken und erhält daher keine Zuweisung nach der mangelnden Steuerkraft. Diese Gemeinden werden auch abundante Gemeinden genannt.

Eine Gemeinde, deren Steuerkraftmesszahl zwischen 60 % und 100 % der Bedarfsmesszahl liegt, erhält Zuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft in Höhe von 70 % des Unterschiedsbetrags von Steuerkraft und Bedarf (Schlüsselzahl). Man spricht von einer »normalen« Gemeinde.

Liegt die Steuerkraftmesszahl unter 60 % der Bedarfsmesszahl, handelt es sich um eine besonders finanzschwache Gemeinde. Die Gemeinde erhält daher, zusätzlich zur Schlüsselzuweisung in Höhe von 70 % der Schlüsselzahl, eine Mehrzuweisung. Der Unterschiedsbetrag zwischen 60 % der Bedarfsmesszahl und der Steuerkraftmesszahl wird damit zu 100 % ausgeglichen. Diese Gemeinden bezeichnet man deshalb als Sockelgarantiegemeinden (Übersicht 2).

Kommunale Investitionspauschale

Die Kommunale Investitionspauschale wird zu den Schlüsselzuweisungen gezählt. Wie bei den Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft ist auch hier die Einwohnerzahl maßgebende Berechnungsgrundlage. Die Höhe der kommunalen Investitionspauschale ist abhängig von der Steuerkraft pro Einwohner im Verhältnis zum Landesdurchschnitt. Gemeinden mit einer Steuerkraft pro Einwohner, die unter dem Landesdurchschnitt liegt, erhalten dabei mehr Zuweisungen pro Einwohner als Gemeinden, deren Steuerkraft pro Einwohner über dem Landesdurchschnitt liegt.

Sonstige Zuweisungen

Bei den Sonstigen Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 11 FAG handelt es sich um Zuweisungen für den Aufwand der unteren Verwaltungsbehörden.

Die Höhe der Zuweisungen beträgt 2014 bei:

  • Stadtkreisen jährlich 18,53 Euro je Einwohner
  • Landkreisen 8,30 Euro je Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 LVwG angehören, 13,72 Euro je Einwohner der übrigen Gemeinden
  • Großen Kreisstädten, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 LVwG angehören, 8,59 Euro je Einwohner, bei anderen Großen Kreisstädten 3,53 Euro je Einwohner
  • Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVwG 5,06 Euro je Einwohner.

Finanzielle Auswirkungen der Einwohnerzahländerungen

Der Rückgang der Einwohnerzahlen wirkt sich vor allem dadurch aus, dass zunächst der berechnete Finanzbedarf sinkt. Zum einen, weil die Gemeinde für jeden Einwohner einen bestimmten Kopfbetrag erhält und zum anderen, weil die Gemeinde in eine kleinere Größenklasse bei der Kopfbetragsberechnung eingestuft wird und somit der Kopfbetrag pro Einwohner niedriger ausfällt als zuvor. Durch den gesunkenen Bedarf verändert sich somit die Schlüsselzahl, von der anschließend die Schlüsselzuweisung berechnet wird.

Außerdem muss auch berücksichtigt werden, dass die Gemeinden von den erhaltenen Schlüsselzuweisungen und Mehrzuweisungen eine Finanzausgleichs (FAG)-Umlage sowie eine Kreisumlage an das Land bzw. an den Kreis zu entrichten haben. Die Abführung dieser Umlagen erfolgt zwar erst im zweiten folgenden Jahr, wird bei der Betrachtung der finanziellen Auswirkungen hier jedoch gleich dargestellt. Die Umlagen müssen bei der Berechnung der finanziellen Auswirkung anteilig berücksichtigt werden, da sie die Einnahmen an Schlüsselzuweisungen der Gemeinden schmälern. In Übersicht 3 wird von einem FAG-Umlagesatz von 24 % ausgegangen. Der Kreisumlagesatz wurde mit 32,5 % festgelegt.

Die Schlüsselmasse bleibt gleich, auch bei geänderten Einwohnerzahlen

Die vom Land zu verteilende Schlüsselmasse, aus der die Schlüsselzuweisungen finanziert werden, bleibt trotz der Einwohnerzahländerung gleich hoch und muss vollständig verbraucht werden. Dadurch muss der Kopfbetrag, den die Gemeinden pro Einwohner erhalten, geändert werden, wenn sich die Einwohnerzahlen ändern. Geht man von einem durchschnittlichen Einwohnerzahlrückgang aller Gemeinden von 2,5 % aus, würden sich die finanziellen Auswirkungen ausgleichen, wenn der Grundkopfbetrag um rund 35 Euro angehoben wird.

Unterstellt man einen gleichmäßigen Rückgang der Einwohnerzahlen aller Gemeinden, wäre die finanzielle Auswirkung durch den Verlust von Einwohnern somit bei allen Gemeinden gleich Null. Da es aber Gemeinden gibt, die einen überdurchschnittlichen Rückgang beziehungsweise eine überdurchschnittliche Zunahme der Einwohnerzahlen aufweisen, ergeben sich Unterschiede. Während Gemeinden mit einem überdurchschnittlichen Rückgang weniger Zuweisungen als zuvor erhalten, bekommen Gemeinden mit einem unterdurchschnittlichen Rückgang mehr Zuweisungen als vorher.

Die finanzielle Auswirkung einer um 5 % gesunkenen Einwohnerzahl einer Gemeinde mit 3 000 Einwohnern reduziert sich durch den Ausgleichsmechanismus des kommunalen Finanzausgleichs auf rund 13 % des Kopfbetrags je verlorenem Einwohner und Jahr. Dementsprechend gering ist damit die finanzielle Auswirkung durch den Einwohnerzahlrückgang (Tabelle 2).

Fazit

Die Einwohnerzahl als Bemessungsgrundlage entfaltet ihre Wirkung bei den Leistungen im kommunalen Finanzausgleich hauptsächlich bei den Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft und den Mehrzuweisungen an die Kommunen. Durch die konstante Finanzmasse, die verteilt wird, und die Methode der Berechnung dieser Zuweisungen zieht eine Veränderung der Bemessungsgrundlage Einwohner, die sich auf alle Gemeinden prozentual gleich erstreckt, keine Änderung der Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft oder der Mehrzuweisungen nach sich. Das bedeutet, dass der Rückgang der Einwohnerzahl durch den Zensus bei Gemeinden, bei denen die Bevölkerungszahl nicht mehr als im Durchschnitt abgenommen hat, keine Verschlechterung der Schlüsselzuweisungen zur Folge hat. Gemeinden, deren Einwohnerzahl sich durch den Zensus positiver als der durchschnittliche Rückgang von 2,54 % änderte, können eine finanzielle Verbesserung der Leistungen im kommunalen Finanzausgleich erwarten. Nur Gemeinden, deren Zensusergebnis einen überdurchschnittlichen Rückgang erbrachte, müssen ein Weniger an Schlüsselzuweisungen verkraften.

Dieser finanzielle Verlust ist aber weit geringer als man zunächst annehmen könnte. Er beläuft sich bei einem Einwohnerverlust von 3 % auf ein Hundertstel des Kopfbetrags, bei einem Rückgang von 5 % auf 13 % (16 % bei Sockelgarantiegemeinden) des Kopfbetrags und bei einem Minus von 8 % auf 19 % (25 % bei Sockelgarantiegemeinden) des Kopfbetrags jeweils bezogen auf die Anzahl der verlorenen Einwohner. Diese Auswirkung hat seinen Grund auch darin, dass von den erhaltenen Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft und den Mehrzuweisungen im Zweitfolgejahr FAG- und Kreisumlage entrichtet werden müssen.

Durch eine Übergangsregelung bezüglich der Berücksichtigung der Einwohner im kommunalen Finanzausgleich tritt die finanzielle Auswirkung im Jahr 2014 zur Hälfte und 2015 zu drei Vierteln ein. Erst ab dem Jahr 2016 wird alleinig die Bevölkerungsfortschreibung auf der Grundlage des Zensus 2011 einbezogen.

1 Ganz isoliert betrachtet ist der Mensch mit Blick auf seine chemische Zu­sammensetzung wahrscheinlich nur wenige Euro wert. In chemischer Hinsicht besteht der menschliche Körper aus rund 66 % Wasser, 20 % Kohlenstoff, 6 % Sauerstoff, 2 % Stickstoff und 4 % Aschenbestandteilen. Der Wert dieser Rohstoffe liegt bei ungefähr 10 Euro. Gleichwohl bestimmt sich der »Wert eines Menschen« aus weit darüber hinaus gehen­den Elementen.

2 Detaillierte Hinweise zur Methode des Zensus: Zensus 2011. Methoden und Verfahren. Statistische Ämter des Bundes und der Länder. Wiesbaden 2015.