Im August 2005 trat das neue Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 in Kraft Damit wurden die abfallwirtschaftlichen Erhebungen ab dem Berichtsjahr 2006 neu geregelt. Insbesondere wird den europäischen Richtlinien und Verordnungen Rechnung getragen. Im Bereich der Abfallwirtschaft verlangt die neue EU-Abfallstatistikverordnung den ausführlichen Nachweis sowohl des Abfallaufkommens als auch der Abfallverwertung und -beseitigung. Neben der EU- Abfallstatistikverordnung bestehen weitere Berichtspflichten gegenüber der EU wie z. B. zu Altfahrzeugen, Elektro-/Elektronik-Altgeräten, Deponien sowie Altöl und Verpackungen.
Im Mittelpunkt der abfallwirtschaftlichen Erhebungen steht die Statistik über die Entsorgung von Abfällen. Sie umfasst in erster Linie die Entsorgung von Abfällen in öffentlich-rechtlich und gewerblich (privatwirtschaftlich) betriebenen Behandlungs- und Beseitigungsanlagen. Gesetzliche Grundlage dieser Statistik der Abfallentsorgung ist § 3 Abs. 1 des UStatG. Danach werden jährlich Art, Menge, Herkunft und Verbleib der behandelten, abgelagerten und abgegebenen Abfälle erhoben. Zweijährlich werden Ausstattungsmerkmale der Anlagen sowie Angaben zur Verwertung und zum Verbleib gewonnener Energieträger bzw. Stoffe abgefragt. Ein wesentliches Ziel der Statistiken der Abfallentsorgung ist die Ermittlung des Bestandes verfügbarer Entsorgungsanlagen. Wegen der raschen Veränderung bei der Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen unterliegt auch der Bestand an Anlagen sowohl in der institutionellen als auch in der fachlichen Zuordnung raschen Veränderungen. Deshalb beziehen sich die Angaben zur Zahl der Anlagen jeweils auf die in einem bestimmten Zeitraum genutzten Anlagen. Werden die zu einem bestimmten Stichtag bestehenden Anlagen dargestellt, so ist dies gesondert vermerkt.
Eine vollständige Darstellung der in Baden-Württemberg angefallenen und zur Entsorgung anstehenden Abfälle bietet das Gesamtaufkommen an Abfällen. Deren Berechnung beinhaltet eine Bilanzierung von Aufkommen und Verbleib der baden-württembergischen Abfälle, gegliedert nach Abfallarten. Die Ergebnisse, die ab 1996 vorliegen, wurden auf der Basis der verschiedenen jährlichen und teilweise auch 2-jährlichen Erhebungen bei Betreibern von Abfallentsorgungsanlagen oder anderen Einrichtungen zur Behandlung bzw. Verwertung sowie den jährlichen kommunalen Abfallbilanzen ermittelt. In großen Teilen handelt es sich dabei jedoch nicht um die bei den verschiedenen Verursachern im Land entstandenen Abfallmengen, sondern um die bei den Anlagen mit Standort in Baden-Württemberg zur Entsorgung angelieferten Mengen. Infolge des Austausches von Abfällen über die Landesgrenzen hinweg, ist deshalb mit den verfügbaren hier zugrunde liegenden Statistiken eine nur näherungsweise Berechnung des Gesamtaufkommens im Land möglich. Für den Bereich der Haushalte sowie für die gefährlichen Abfälle (Sonderabfälle) stehen Statistiken zur Verfügung (Abfallbilanzerhebung und Auswertung der Abfallbegleitscheine), aufgrund derer das Aufkommen der Abfälle gebietsbezogen ermittelt werden kann. Trotz der in Teilen mangelnden räumlichen Abfragemöglichkeiten kann das auf diese Weise ermittelte Aufkommen an Abfällen als Basis für eine Gesamtbetrachtung der Abfallwirtschaft im Land herangezogen werden.
Eine Sonderstellung unter den abfallwirtschaftlichen Aktivitäten nimmt aus statistischer Sicht der Bereich der kommunalen (öffentlichen) Abfallentsorgung ein. Für den Zuständigkeitsbereich der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wird in Baden-Württemberg jährlich die so genannte Abfallbilanzerhebung gemäß § 3 Abs. 2 des Landesabfallgesetzes durchgeführt. Diese Landesstatistik liefert seit 1990 in vergleichbarer Form differenzierte Daten über das Aufkommen und den Verbleib der im Zuständigkeitsbereich der öffentlich-rechtlichen Entsorger erfassten Abfälle. Damit kann ein vollständiges Bild über die Abfälle aus dem häuslichen Bereich (Haushalte und Kleingewerbe, soweit dieses sich der öffentlichen Abfallentsorgung bedient) dargestellt werden. Für den Bereich der kommunalen Abfallentsorgung wird unterschieden zwischen dem Aufkommen an Primärabfällen und den in Anlagen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entstandenen Rückständen, den Sekundärabfällen. Dadurch werden Doppelzählungen vermieden. Eine weitere Besonderheit der Darstellungen über die öffentliche Abfallentsorgung gegenüber der Entsorgungswirtschaft insgesamt liegt darin, dass der Verbleib der Abfälle allein nach der Art der Entsorgung ohne Differenzierung nach dem Standort der Entsorgungsanlagen erfolgt. Dies bedeutet, dass auch der Verbleib außerhalb der baden-württembergischen Entsorgungswirtschaft, zum Beispiel in privaten Verwerterbetrieben oder in Anlagen außerhalb des Landes enthalten ist. Abgeleitet aus dieser im Landesabfallgesetz verankerten Abfallbilanzerhebung wird die unter § 3 Abs. 2 UStatG vorgeschriebene Statistik über die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (OERE) überlassenen Haushaltsabfälle als Sekundärstatistik durchgeführt.
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle (Sonderabfälle) unterliegt wegen der damit verbundenen Umweltrisiken einer strengen Nachweispflicht. Festgelegt werden diese Sonderabfälle durch die Verordnung zur Bestimmung gefährlicher Abfälle (Bestimmungsverordnung vom 10.09.1996; Neufassung vom 10.12. 2001). Diese Verordnung wurde durch Artikel 3 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006 (BGBl. I, Nr. 34) mit Wirkung vom 1. Februar 2007 aufgehoben. Seither gilt die Abgrenzung gemäß Europäischem Abfallverzeichnis (EAV).
Für die Entsorgung der dort genannten gefährlichen Abfälle regelt die Verordnung der Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung vom 10.09. 1996; Neufassung vom 26.11. 2002) ein differenziertes Genehmigungs- und Nachweisverfahren, durch das der Weg der Abfälle vom Erzeuger über den Transporteur bis zur Entsorgungsanlage in so genannten Begleitscheinen dokumentiert wird.
Gemäß § 4 des UStatG wertet das Statistische Landesamt die aus dem Verwaltungsvollzug gewonnenen Überwachungsdaten jährlich als Sekundärstatistik aus.
Die Entsorgung von Sonderabfällen erfolgt häufig über Zwischenlager oder verschiedene Vorbehandlungsverfahren in mehreren aufeinander folgenden Verfahrensschritten und in erheblichem Umfang auch länderübergreifend. Bei der Ermittlung des Aufkommens an Sonderabfällen ist deshalb zur Vermeidung von Doppelzählungen grundsätzlich zu unterscheiden zwischen den unmittelbar aus der Produktion, dem Konsum oder Gebrauch von Waren entstandenen primären Sonderabfällen und den erst nach Zwischenlagerung und/oder Vorbehandlung angefallenen bzw. weitergegebenen sekundären Sonderabfällen. Diese Unterscheidung in primär und sekundär angefallene Sonderabfälle erfolgt im Einzelfall in Abhängigkeit vom jeweiligen Entsorgungsweg durch die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg. Bis einschließlich 1999 war die Landesanstalt für Umweltschutz (LfU) die zentrale Erfassungs- und Aufbereitungsstelle für die Abfallbegleitscheine.
Den primären Sonderabfällen sind auch die im Rahmen der so genannten Sammelentsorgung erfassten gefährlichen Abfälle zugerechnet. Dabei handelt es sich um die Abgabe von Abfällen, die beim einzelnen Erzeuger eine Jahresmenge von 20 Tonnen nicht übersteigen.
Schließlich erfassen die abfallwirtschaftlichen Statistiken auch den Bereich der (Wieder-) Verwertung bzw. des Recyclings.
Nach § 5 Abs. 1 UStatG findet alle zwei Jahre die Erhebung über die Aufbereitung und Verwertung von Bauabfällen (Bauschutt, Bodenaushub, Baustellenabfällen und Straßenaufbruch) sowie von Ausbauasphalt in Asphaltmischanlagen statt. Auch diese Erhebung steht in enger Verbindung zur Entsorgungswirtschaft.
Die Erhebung über die Einsammlung von Verpackungen (§ 5 Abs. 2) wendet sich an Unternehmen und Einrichtungen, die Entsorgungsleistungen für andere erbringen bzw. als Systembetreiber oder Selbstentsorger einsammeln, und liefert jährlich Daten über die eingesammelte Menge an Verpackungen nach Art der Verpackungsmaterialien sowie deren Verbleib. Weiter werden jährlich Angaben über die Einsammlung von Transport- und Umverpackungen einschließlich Verkaufsverpackungen bei gewerblichen und industriellen Endverbrauchern erhoben.
Im § 5 Abs. 3 des UStatG schließlich wird festgelegt, dass jährlich Unternehmen und Einrichtungen zur Sammlung, Behandlung oder Entsorgung von gebrauchten Elektro- und Elektronikaltgeräten befragt werden sollen.
Der Rohstoffverbrauch (Verbleib nicht erneuerbarer Rohstoffe für Produktion und Konsum im Land) beinhaltet per Definition die Verwertete Entnahme abiotischer Rohstoffe im Land, die Einfuhr abiotischer Materialien (Rohstoffe sowie Halb- und Fertigwaren) sowie den Saldo des Austausches abiotischer Güter zwischen den Ländern. Die Ausfuhr ins Ausland geht im Gegensatz zur Ausfuhr in andere Bundesländer nicht in die Bilanzierung des Rohstoffverbrauchs ein, da davon ausgegangen wird, dass vor der Ausfuhr ins Ausland eine Verarbeitung der aus der Natur entnommenen Rohstoffe im Inland stattfindet. Der Verbleib fertiger Produkte ist für die Verfügbarkeit der Rohstoffe für Produktion und Konsum im Land nicht von Interesse.
Berechnungen zum Rohstoffverbrauch und den jeweils zugerechneten Halb- und Fertigwaren wurden für Baden-Württemberg bislang für die Jahre 1994 bis 2003 durchgeführt und sollen zukünftig jährlich erfolgen. Für die Jahre 1995 bis 2002 sind die im Rahmen der Arbeitsgruppe UGR der Länder für alle Länder berechneten Ergebnisse zum Rohstoffverbrauch dargestellt. Die Werte sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse aller Bundesländer auf den Bundeswert koordiniert.
Für das Jahr 1994 sowie am aktuellen Rand konnte bislang diese Koordinierung nicht für alle Teilpositionen des Rohstoffverbrauchs, sondern nur für die Rohstoffentnahme (vgl. unten) durchgeführt werden. Die Abweichungen der koordinierten Werte zur Einfuhr von Materialien betragen ca. 1% in Baden-Württemberg. Zusätzlich liegen nicht koordinierte Schätzwerte zum Rohstoffverbrauch für die Jahre 1990 und 1991 vor.
Angaben zur Entnahme abiotischer Rohstoffe im Land werden hauptsächlich den vierteljährlichen Produktionsstatistiken nach der Systematik des Güterverzeichnisses für Produktionsstatistiken von 1995 (GP 95) entnommen. Für die Jahre vor 1995 wird die Systematik nach dem Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken von 1989 (GP 89) herangezogen. Zusätzliche Angaben über die Rohstoffentnahme, deren Förderung der Bergaufsicht unterliegt, werden dem jährlich erscheinenden Heft »Der Bergbau in der Bundesrepublik Deutschland; Bergwirtschaft und Statistik«, zusammengestellt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Zusammenarbeit mit den Bergbehörden der Länder entnommen. Die Erhebung zur Produktionsstatistik erfasst Betriebe mit 20 und mehr Beschäftigten (Ausnahme: Betriebe, deren Produkte zum Kreis der Meldenummern 1411... und 1421... nach GP 95 gehören; hier liegt die Abschneidegrenze bei 10 und mehr Beschäftigten). Für die Kleinbetriebe, deren Förderung nicht der Bergaufsicht unterliegt, werden aus diesem Grund Zuschätzungen vorgenommen.
Daten zur Einfuhr von sowohl abiotischen Rohstoffen als auch Halb- und Fertigwaren aus dem Ausland sowie zur Ausfuhr besagter Stoffe ins Ausland werden der Außenhandelsstatistik für Baden-Württemberg nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, Ausgabe 2000 entnommen.
Für die Jahre ab 2001 wird das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, Ausgabe 2002 zugrunde gelegt.
Zur Auswertung des Güterintrahandels zwischen den Ländern werden Angaben aus den Verkehrsstatistiken des Statistischen Bundesamtes in den Bereichen Binnenschifffahrt, Schienenverkehr und Straßenverkehr genutzt (Fachserie 8 / Reihe 1.2 Verkehr – Verkehr im Überblick). Der Verkehrsträger Luft wird aufgrund seines geringen Anteils am Intrahandel vernachlässigt. Mit Hilfe von Sonderauswertungen des Kraftfahrtbundesamtes wird zwischen biotischen und abiotischen Gütern unterschieden.
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