Volkswirtschaft, Branchen (URS), Konjunktur, Preise – Erläuterungen

Insolvenzen

Rechtsgrundlagen, Erläuterungen | ^

Am 31. Dezember 1998 endete die Geltungsdauer der bisherigen Konkurs- und Vergleichsordnung. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Insolvenzstatistik auf der Basis der Verordnung über die Konkurs- und Vergleichsstatistik vom 29. Dezember 1927 (Rmbl. 1928 S. 12), geändert durch die Verordnung vom 23.April 1932 (Rmbl. 1932 S. 187). Sie wurde in den Bundesländern nach diesen alten Richtlinien, ergänzt durch Anordnungen der Landesjustizministerien, als koordinierte Länderstatistik durchgeführt.

Am 1. Januar 1999 trat die neue Insolvenzordnung in Kraft, das Insolvenzstatistikgesetz wurde jedoch erst am 15. Dezember 1999 verabschiedet. Für 1999 wurde daher die Statistik nur in begrenztem Umfang weitergeführt. Erst ab Januar 2000 wurden die Angaben für Baden-Württemberg wieder in vollem Umfange entsprechend § 39 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2 398) geändert worden ist, erhoben. Dabei handelt es sich um eine Bundesstatistik; es gilt das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1 300). Mit der neuen Insolvenzordnung sind einige Neuerungen verbunden, wie z. B. die Anwendung des Insolvenzplans, der den Vergleich ersetzt oder die Möglichkeit der Eigenverwaltung sowie das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren mit der Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Ende 2001 kam es zu einer weiteren Novellierung der Insolvenzordnung, die sich insbesondere auf die Insolvenzzahlen von natürlichen Personen auswirkte.

Ein Insolvenzverfahren kann nur auf Antrag eröffnet werden. Antrag berechtigt sind nach der neuen Insolvenzordnung sowohl die Gläubiger als auch bei drohenden Zahlungsschwierigkeiten der Schuldner. Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens wird mangels Masse abgewiesen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Ablehnung eines Insolvenzantrags beendet im Normalfall die Existenz eines Unternehmens.

Erhebungsbasis der Insolvenzstatistik sind die monatlichen Meldungen der Amtsgerichte – auf der Grundlage sogenannter Zählkarten <– über die von ihnen bearbeiteten Verfahren. Die Amtsgerichte sind nach § 39 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in Verbindung mit § 15 BStatG zur Auskunft verpflichtet. Die Angaben sind innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens, dessen Ablehnung mangels Masse oder der Annahme eines Schuldenbereinigungsplanes getroffen wurde, dem Statistischen Landesamt zu übermitteln.

Zeichenerklärung | ^

0
weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts
nichts vorhanden (genau Null)
·
Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten
x
Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll
Angabe fällt später an
/
Zahlenwert nicht sicher genug
()
Aussagewert eingeschränkt
p
vorläufige Zahl
r
berichtigte Zahl
s
geschätzte Zahl
D
Durchschnitt (arithmetisches Mittel)

© Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Stuttgart, 2010 | ^