Rechtsgrundlagen: Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG). Erhoben werden die Tatbestände zu § 3 Abs. 1 bis 4 des Hochbaustatistikgesetzes. Auskunftspflicht: Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 6 HBauStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Die weiteren Einzelheiten hierzu sowie zur Auskunftspflicht bei den nach § 51 LBO kenntnisgabepflichtigen Bauvorhaben sind in Baden-Württemberg geregelt durch die Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zum Vollzug des Hochbaustatistikgesetzes (VwV - HBauStatG). Geheimhaltung: Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten und dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Ein Bauvorhaben ist als "fertig gestellt" anzusehen, wenn die Bauarbeiten weitgehend abgeschlossen sind und wenn das Gebäude bzw. die Wohnungen bereits bezogen oder bei leerstehenden Gebäuden bezugsfertig sind. Hierbei ist ohne Bedeutung, ob das Gebäude verputzt ist, oder ob noch Schönheitsarbeiten vorzunehmen sind. Entscheidend für das Datum der Fertigstellung ist die Ingebrauchnahme des Bauobjekts. Um eine eindeutige Zuordnung Ihrer Angaben zum genehmigten Bauvorhaben gewährleisten zu können, benötigen wir neben der 10-stelligen Identifikationsnummer noch Kreis und Gemeinde, in denen das Bauvorhaben liegt. Hierzu ist die Eingabe der 6-stelligen Gemeindekennziffer erforderlich. Beide Angaben finden Sie auf dem Ihnen zugesandten Erhebungsbogen. Für das Datum der Fertigstellung benötigen wir den Monat und das Jahr, in denen das Bauvorhaben fertig gestellt wurde. Über die Pfeiltasten können Sie diese auswählen. |