Rechtsgrundlagen: Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG). Erhoben werden die Tatbestände zu § 3 Abs. 1 bis 4 des Hochbaustatistikgesetzes. Auskunftspflicht: Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 6 HBauStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Die weiteren Einzelheiten hierzu sowie zur Auskunftspflicht bei den nach § 51 LBO kenntnisgabepflichtigen Bauvorhaben sind in Baden-Württemberg geregelt durch die Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zum Vollzug des Hochbaustatistikgesetzes (VwV - HBauStatG). Geheimhaltung: Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten und dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Zum 31. Dezember eines jeden Jahres wird die Bauüberhangserhebung durchgeführt. Dabei wird der Bauzustand für alle Bauvorhaben erhoben, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt sind. Um eine eindeutige Zuordnung Ihrer Angaben zum genehmigten Bauvorhaben gewährleisten zu können, benötigen wir neben der 10-stelligen Identifikationsnummer noch Kreis und Gemeinde, in denen das Bauvorhaben liegt. Hierzu ist die Eingabe der 6-stelligen Gemeindekennziffer erforderlich. Beide Angaben finden Sie auf dem Ihnen zugesandten Erhebungsbogen. Bei der Angabe des Bauzustands zum Jahresende beachten Sie bitte, dass ein Gebäude als "unter Dach" zu bezeichnen ist, wenn es im Rohbau fertig gestellt ist, auch wenn Fenster, Türen und der Verputz fehlen. Außerdem muss äußerlich erkennbar sein, dass noch weitere Bauarbeiten auszuführen sind. Unter dieser Position sind auch alle Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden zu kennzeichnen, die begonnen, aber noch nicht abgeschlossen sind. |