Methode der Berufspendlerrechnung

Die Methode

Die Pendlerrechnung der Länder ist eine methodische Weiterentwicklung der Pendlerrechnung Nordrhein-Westfalen und der Berufspendlerrechnung Baden-Württemberg, welche die erwerbsbedingte potenzielle Mobilität von Personen, die im Bundesgebiet arbeiten und/oder wohnen, ermittelt. Dargestellt werden die erwerbsbedingten potenziellen Mobilitätsströme, verschiedene soziodemografische Merkmale der Pendelnden und allgemeine Informationen wie Pendelquoten und -salden. Die hier veröffentlichten Daten basieren jedoch nicht auf einer Erhebung, sondern auf der Auswertung anonymisierter Einzeldatensätze anderer Statistiken und im Falle der Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen auf einem Schätzverfahren.

Datengrundlage der Pendlerrechnung der Länder sind die Statistiken der Bundesagentur für Arbeit, die Personalstandstatistik des Bundes und der Länder, der Mikrozensus sowie ab dem Berichtsjahr 2022 die Statistik der Gesamtbeschäftigung der Generalinspektion der Sozialen Sicherheit Luxemburg. Die Berechnung erfolgt im Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen – Statistisches Landesamt, die Ergebnisse werden jährlich veröffentlicht.

Statistische Einheiten (Darstellungseinheiten)

In der Pendlerrechnung werden zwei Arten von statistischen Einheiten berücksichtigt: die (erwerbsbedingten potenziellen) Mobilitätsströme und die Pendelnden. Bei den Pendelnden wird zwischen Ein- und Auspendelnden sowie innerörtlich Pendelnden unterschieden. Beim Betrachten einer bestimmten Gebietseinheit gelten folgende Definitionen:

  • Einpendelnde (EIP): Personen mit Arbeitsort innerhalb, aber Wohnort außerhalb der betrachteten Gebietseinheit
  • Auspendelnde (AUSP): Personen mit Arbeitsort außerhalb, aber Wohnort innerhalb der betrachteten Gebietseinheit
  • Innerörtlich Pendelnde (IÖP): Personen mit Arbeits- und Wohnort in der betrachteten Gebietseinheit

Als Pendelnde kommen grundsätzlich alle Erwerbstätigen in Frage, deren Angaben zum Arbeitsort und gleichzeitig auch zum Wohnort vorliegen. Als erwerbstätig gilt, wer eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit ausübt, unabhängig vom Umfang dieser Tätigkeit. Hierzu gehören sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (inkl. Auszubildende), ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigte, Beamtinnen und Beamte (inkl. Dienstordnungsangestellte und Beziehende von Amtsgehalt), Selbstständige und mithelfende Familienangehörige.

Mangels tiefer gegliederter Informationen werden Erwerbstätige, die innerhalb einer Gemeinde pendeln und Erwerbstätige, die auf dem gleichen Grundstück wohnen und arbeiten, nicht unterschieden. Beide Personengruppen sind zu innerörtlich Pendelnden zusammengefasst.

Räumliche Abdeckung

Die Ergebnisse werden prinzipiell auf Gemeindeebene ermittelt. Lediglich für die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen liegen diese auf Ebene der Gemeindeverbände vor. Die relativ niedrigen Einwohnerzahlen der Gemeinden dieser Länder würden – bei Gemeindeergebnissen – zu einer sehr hohen Zahl an Geheimhaltungsfällen führen.

In der Pendlerrechnung der Länder werden Pendelnde nach Wohn- und Arbeitsortgemeinden ausgewiesen. Pendeln ist hierbei definiert als das Zurücklegen der Wegstrecke zwischen Arbeits- und Wohnort. Diese Bewegung muss nicht zwangsläufig täglich erfolgen, sondern kann auch an unterschiedlichen Wochentagen stattfinden oder von Woche zu Woche variieren. Auf Basis dieser Definition geben die Daten Auskunft über das mögliche Pendelverhalten.

Berichtszeitraum/-zeitpunkt

Die Pendlerrechnung ermittelt Ergebnisse zum Stichtag 30.06. eines Jahres. Zu diesem Tag werden die Ausgangsdaten aus allen benötigten Fachstatistiken herangezogen, mit Ausnahme der Informationen zu den Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen sowie der Pendelnden in das Ausland (abgesehen von Luxemburg), die aus dem Mikrozensus bzw. der Arbeitskräfteerhebung stammen und als Jahresdurchschnitt nicht stichtagsbezogen sind. Die Darstellung der Gebietseinheiten erfolgt ebenso zum 30.06. des jeweiligen Berichtsjahres.

Eingeschränkte Vergleichbarkeit zu Ergebnissen aus den Vorjahren

Aufgrund methodischer Änderungen sind die Ergebnisse ab 2020 nur bedingt mit den Ergebnissen der Berufspendlerrechnung Baden-Württemberg aus den Vorjahren vergleichbar.

Grundlegende Unterschiede in der angewandten Methodik bestehen vor allem in der zugrundliegenden Definition der Pendelnden:

Pendelnde waren in »Berufspendler in Baden-Württemberg« als Erwerbstätige definiert, die werktäglich zwischen Wohn- und Arbeitsort pendeln. Die Entfernung bzw. die Reisezeit zwischen Wohn- und Arbeitsort hat sich daher in einer Größenordnung bewegt, die ein tägliches Pendeln auch wahrscheinlich erscheinen lässt. Im Zuge dessen wurde den Pendelstrecken eine Luftlinienentfernungsbegrenzung, ausgehend von den Gemeindemittelpunkten der Wohn- und Arbeitsorte, auferlegt – ab 2013 betrug diese 87 Kilometer (vorher 80 Kilometer). Dementsprechend beinhaltete die alte Rechnung neben Arbeitsmarktverflechtungen innerhalb des Südwestens fast ausschließlich solche mit den umliegenden Bundesländern und teilweise dem benachbarten Ausland.

Seit dem Berichtsjahr 2020 hingegen liegt das Hauptaugenmerk aufgrund der zunehmend flexibleren und moderneren Arbeitswelt auf der potenziellen Pendelmobilität, welche bundesweit erfasst wird. Die Entfernungsbegrenzung scheidet demnach aus. Zudem muss das Zurücklegen der Pendelstrecke im Zuge dessen nicht mehr zwangsläufig täglich erfolgen, sondern kann auch an unterschiedlichen Wochentagen stattfinden oder von Woche zu Woche variieren.

Aufgrund der Auswirkungen der Pandemie auf zugrundeliegende Erhebungen wie den Mikrozensus wurden die Ergebnisse des Jahres 2020 im Vergleich zu 2021 in geringerem Umfang veröffentlicht (Merkmale, regionale Tiefe).