Änderung der Veröffentlichungspraxis zum Verbraucherpreisindex

Der Preisindex für die Lebenshaltung wurde Anfang des Jahres 2003 umgestellt und wird seitdem unter der Bezeichnung »Verbraucherpreisindex« geführt.

Seit dem Jahr 2003 sind bei uns nur noch Informationen zu folgenden Preisindizes erhältlich:

  • Verbraucherpreisindex für Deutschland (alle privaten Haushalte)
  • Verbraucherpreisindex für Baden‑Württemberg (alle privaten Haushalte)
  • Die Preisindizes werden nur noch für das jeweils aktuelle Basisjahr (die sogenannte Originalbasis) ausgewiesen. Das ist derzeit das Basisjahr 2020 = 100.
  • Eine solche Umbasierung findet in der Regel alle 5 Jahre statt. Dabei wird für die neue Basis ein an die veränderten Verbrauchsgewohnheiten angepasster Warenkorb mit neu berechneten Gewichten für die darin enthaltenen einzelnen Waren und Dienstleistungen zu Grunde gelegt.

Folgende Preisindizes stehen nicht mehr zur Verfügung:

  • Preisindizes für die Lebenshaltung für spezielle Haushaltstypen
    • 4‑Personen-Haushalt von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen
    • 4‑Personen-Haushalt von Beamten und Angestellten mit höherem Einkommen
    • 2‑Personen-Rentnerhaushalt mit geringem Einkommen
  • die Preisindizes für die Lebenshaltung getrennt nach Ost- und Westdeutschland
    • für das frühere Bundesgebiet
    • für die neuen Länder und Berlin-Ost

Achtung! Eine sachgerechte Fortführung dieser Indexreihen ist nicht möglich (auch nicht hilfsweise mit mathematischen Berechnungen).

  • die Preisindizes für die Lebenshaltung früherer Basisjahre. Es werden keine Umbasierungsfaktoren für ältere Basisjahre mehr berechnet und veröffentlicht.

Der Verbraucherpreisindex auf Basis 2020 = 100 wurde erstmalig im Januar 2023 berechnet. Dabei wurden die Indizes bis Monat Januar 1968 auf die Basis 2020 berechnet. Das heißt, es gibt für die Preisbasis 2020 = 100 eine entsprechende lange Reihe bis 1968 zurück, die in gewohnter Weise veröffentlicht wird und bei uns erhältlich ist.

Verbraucherpreisindizes – Verwendung in Wertsicherungsklauseln

Welche Konsequenzen ergeben sich aus der neuen Veröffentlichungspraxis der Verbraucherpreisindizes seit 2003?

  • Ist in Ihrem Vertrag eine Anpassung auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex (ehemals Preisindex für die Lebenshaltung) aller privaten Haushalte in Deutschland oder in Baden‑Württemberg festgelegt, sind diese Indizes weiterhin problemlos verwendbar.
  • Das gleiche gilt, wenn Ihr Vertrag eine Anpassung nach prozentualer Entwicklung des Verbraucherpreisindex vorsieht, da diese unabhängig von einem Basisjahr ist und immer anhand der Indexreihe der jeweils aktuellen Basis (Originalbasis) ermittelt werden kann.
  • Ist in Ihrem Vertrag eine Anpassung nach den Indizes eines bestimmten Haushaltstyps (z.B. den 4‑Personen-Haushalt von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen) festgelegt, können Sie dazu seit dem Jahr 2003 von uns keine Indizes mehr erhalten, da diese nicht mehr berechnet werden, auch eine Umrechnung mit Hilfe mathematischer Methoden ist nicht sachgerecht und wird von uns nicht erfolgen.
  • Alternative: Verwendung eines seit 2003 verfügbaren Verbraucherpreisindex.
  • Ist in Ihrem Vertrag die Anpassung nach einer Indexpunkte-Veränderung festgelegt, ist dies problematisch, da diese Berechnung auf ein bestimmtes Basisjahr bezogen erfolgt. Indexreihen auf alter Basis sowie Umbasierungsfaktoren für ältere Basisjahre werden von uns jedoch nicht mehr berechnet und veröffentlicht.
  • Alternative: Vertragsumstellung auf prozentuale Veränderungen (Punkteveränderungen müssen ohnehin in Prozent umgerechnet werden, um einen entsprechenden Geldwert ermitteln zu können).

Zusammenfassend sollten Sie folgendes bei der Anwendung von Wertsicherungsklauseln ab 2003 berücksichtigen:

  • Bezeichnung als Verbraucherpreisindex oder entsprechend der früheren Bezeichnung Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte
  • Der Verbraucherpreisindex bedarf einer eindeutigen räumlichen Abgrenzung, also z. B. bezogen auf Deutschland oder Baden‑Württemberg.
  • Preisindizes werden für Monate (Preise werden zur Monatsmitte erhoben) bzw. als Jahresdurchschnitte berechnet, nicht aber für Stichtage, weshalb sich der Index immer auf einen Monat beziehen sollte.
  • Es sollte weiterhin festgelegt werden, dass eine Indexveränderung in Prozent zur entsprechenden Anpassung der Geldleistung führen soll.

Eine prozentuale Indexveränderung ist unabhängig von der Wahl eines Basisjahres (von geringen Rundungsdifferenzen abgesehen), deshalb kann auf die Angabe eines Basisjahres verzichtet werden.

Wie ist nun eine Anpassung auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex (aller privaten Haushalte) auf Basis 2020 = 100 vorzunehmen?

Der Verbraucherpreisindex auf Basis 2020 = 100 wird seit Januar 2023 berechnet. Dabei wurden die Indizes bis Monat Januar 1968 auf die Basis 2020 zurückgerechnet. Das heißt, es gibt für die Preisbasis 2020 = 100 eine entsprechende lange Reihe bis 1968 zurück. Diese wird in gewohnter Weise von uns veröffentlicht.

Beispiel: Im Vertrag ist eine Anpassung vorgesehen, wenn sich der Verbraucherpreisindex um 5 % verändert. Die letzte Anpassung wurde (damals noch auf einer alten Basis) im Januar 2019 vorgenommen. Sie möchten im April 2023 wissen, ob Sie anpassen können. Sie bekommen von uns den Indexwert für den Monat Januar 2019 (Basis 2020 = 100) und den Indexwert für den Monat April 2023 (Basis 2020 = 100) mitgeteilt. Die prozentuale Veränderung kann wie bisher berechnet werden:

neuer Indexstand/alter Indexstand × 100 − 100

Dabei ist unerheblich, ob evtl. bei der letzten Anpassung Indizes einer früheren Preisbasis verwendet wurden, da der Ausgangswert für die neue Berechnung der Indexwert der aktuellen Basis ist und nicht mit einem »alten Indexwert« auf einer früheren Basis weitergerechnet wird. Es werden also immer die Preisindizes der aktuellen Basis miteinander verglichen und die entsprechende Veränderung ermittelt.

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass wir keine Auskünfte, die eine Rechtsberatung beinhalten, erteilen dürfen.

Für inhaltliche bzw. rechtliche Unterstützung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Notar.

Die gesetzlichen Regelungen zu Wertsicherungsklauseln sind im Preisklauselgesetz (PrKG) vom 7. September 2007 (BGBL I, S. 2246, 2247) und im BGB, §557b zur »Indexmiete« festgehalten. Mit dem Preisklauselgesetz entfällt das zuvor übliche behördliche Genehmigungsverfahren durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. (Stand 01.02.2023)

Grundsätzlich kann in Wertsicherungsklauseln auch auf den für europäische Zwecke entwickelten Harmonisierten Verbraucherpreisindex für Deutschland (HVPI) oder den Index der Einzelhandelspreise für Deutschland Bezug genommen werden.