Stuttgart,

Hintergrundinformationen: Todesursachenstatistik und Corona

Monatliche Berichterstattung in der Todesursachenstatistik (TUS)

Durch die monatliche Berichterstattung in der Todesursachenstatistik kann bei erhöhtem Bedarf an aktuellen Daten – wie z. B. während der Corona-Pandemie – die saisonale Sterblichkeit an bestimmten Erkrankungen durch vorläufige monatliche Daten abgebildet werden.

In den Statistischen Landesämtern wird anhand der Angaben auf der Todesbescheinigung unter Anwendung des komplexen Regelwerks der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme (ICD-10) das Grundleiden bestimmt. Es ist definiert als »a) die Krankheit oder Verletzung, die den Ablauf der direkt zum Tode führenden Krankheitszustände auslöste, oder b) die Umstände des Unfalls oder der Gewalteinwirkung, die den tödlichen Ausgang verursachten« 1.

Die monatlichen Berichte in der Todesursachenstatistik stellen vorläufige Daten dar, da ein reduzierter Merkmalskranz veröffentlicht wird. Die Daten bilden den jeweiligen Bearbeitungsstand zum monatlichen Stichtag ab und sind daher nicht immer vollzählig. Die Monatsberichte der Todesursachenstatistik stellen fortlaufend revidierte und vervollständigte Ergebnisse dar, d. h. die Qualität der Berichte wird zu einem späteren Veröffentlichungsdatum, bei dem der Vollzähligkeitsgrad höher ist, immer besser. Es handelt sich dabei aber grundsätzlich um vorläufige Daten. Zeitlich verzögerte Nachmeldungen, der späte Versand von Todesbescheinigungen oder Korrekturen z.B. des Wohnortes oder des Geschlechts können erst mit der Zeit – also mit späteren Veröffentlichungen – integriert und korrigiert werden.

Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Monatsberichte lediglich auf Bundesebene und zwar für jene Monate, für die mindestens 50 % der Sterbefälle in Deutschland mit einer Todesursache signiert wurden. Die Länder haben sich darüber verständigt, ihre Ergebnisse auf Landesebene erst ab einem Signierstand von 80 % zu veröffentlichen. So soll sichergestellt werden, dass mögliche Abweichungen zur später veröffentlichten Jahresstatistik möglichst gering ausfallen.

Der reduzierte Merkmalskranz enthält die unikausale Ausweisung des Grundleidens, also jene Erkrankung, an der die Person verstorben ist. Dabei wurden als Grundleiden die wichtigsten ICD-Kapitel, Diagnosegruppen und Einzeldiagnosen so ausgewählt, dass sie möglichst komprimiert die wichtigsten Aspekte der Todesursachenstatistik einschließlich Corona-relevanter Diagnosen abbildet. Zusätzlich werden alle Sterbefälle im Zusammenhang mit COVID-19 ausgewiesen. Somit enthalten die Monatsberichte sowohl Sterbefälle, in denen COVID-19 das Grundleiden darstellt (an COVID-19 Verstorbene), als auch nachrichtlich jene Sterbefälle, bei welchen COVID-19 eine Begleiterkrankung war (mit COVID-19 Verstorbene).

Um ein regional korrektes Mortalitätsgeschehen abzubilden, wird auch für die Monatsberichte der Todesursachenstatistik ein Länderaustausch vorgenommen. Sterbefälle, deren Sterbeort nicht im Bundesland ihres Wohnortes liegt, werden in das Bundesland ihres Wohnortes verschoben.

Die Ausweisung der monatlichen Berichterstattung der Todesursachenstatistik orientiert sich am Berichtsmonat der Sterbefallstatistik 2. Der Berichtsmonat entspricht in der Regel dem Sterbemonat (Ereignismonat).

Coronasterbefälle in der Todesursachenstatistik und in den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts (IfSG-Meldewesen)

Sterbefälle an und mit Corona werden auf zwei Meldewegen erfasst:
Zum einen über die amtliche Todesursachenstatistik und zum anderen über die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die amtliche Todesursachenstatistik wird von den Statistischen Landesämtern bzw. dem Statistischen Bundesamt verarbeitet, die Meldungen nach den Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (lfSG) von den Gesundheitsämtern und anschließend dem Robert-Koch-Institut.

Die Todesursachenstatistik der amtlichen Statistik beruht im Grundsatz auf den Todesbescheinigungen, die bei jedem Sterbefall von den leichenschauenden Ärzten auszustellen sind. Die Gesundheitsämter erhalten diese Todesbescheinigungen ebenfalls und können sie auch für Meldungen nach IfSG nutzen. Allerdings werden dem Robert Koch-Institut von den Gesundheitsämtern über die zuständige Landesbehörde nur Sterbefälle mit positivem PCR-Test gemeldet. In der Todesursachenstatistik ist das nicht zwingend der Fall. Dort können in bestimmten Fällen auch klinisch eindeutige Fälle ohne Virusnachweis zu »nachgewiesenen« Covid-19-Sterbefällen werden.

Zu beachten ist zudem, ob die Daten laut IfSG nach Meldedatum oder nach Sterbedatum ausgewiesen werden. Daten laut IfSG nach Meldedatum sind nicht mit Daten der Todesursachenstatistik vergleichbar.

Hinzu kommt, dass die Datenstände zu einem jeweiligen Stichtag in den beiden Dokumentationen unterschiedlich weit aufgearbeitet sind.

Diese Dokumentationsunterschiede führen somit verfahrenstechnisch bedingt zu kleineren Datendiskrepanzen bei der jeweils dokumentierten Zahl der Coronasterbefälle. Es handelt sich auf der Ebene der Gesundheitsämter um wenige Einzelfälle, dahinter stehen keine medizinisch unterschiedlichen Bewertungskriterien.