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Beherbergung im Reiseverkehr

Unterbringung von Personen, die sich vorübergehend an einem anderen Ort als ihrem gewöhnlichen Wohnsitz aufhalten (Reisende).

Ein Aufenthalt gilt - in Anlehnung an die melderechtlichen Vorschriften - dann als "vorübergehend", wenn er die Dauer von zwei Monaten im Allgemeinen nicht überschreitet. Der vorübergehende Ortswechsel kann durch Urlaub und Freizeit, aber auch durch die Wahrnehmung privater und geschäftlicher Kontakte, den Besuch von Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit oder sonstige Gründe veranlasst sein.