Hinweise zur statistischen Geheimhaltung

Sämtliche für eine Erhebung gemachte Angaben unterliegen der statistischen Geheimhaltung. Die erhobenen Daten dienen ausschließlich statistischen Zwecken und dürfen nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verwendet werden. Die statistische Geheimhaltung ist in §16 Bundesstatistikgesetz und §15 Landesstatistikgesetz geregelt.

Die Gewährleistung der statistischen Geheimhaltung dient dem Schutz des Einzelnen vor der Offenlegung persönlicher und sachlicher Verhältnisse. Sie ist zentral für die Erhaltung des Vertrauens zwischen den Befragten und den statistischen Ämtern und eine wesentliche Basis für die Zuverlässigkeit der Angaben und die Berichtswilligkeit der Befragten.

Zur Gewährleistung der statistischen Geheimhaltung gehört unter anderem, dass Erhebungsunterlagen nach Abschluss der Aufbereitung vernichtet werden müssen. Namen und Adressen von Erhebungseinheiten sind so früh wie möglich zu löschen. Die erfragten Daten werden anonymisiert ausgewertet und bei der Veröffentlichung von Ergebnissen muss ausgeschlossen werden, dass Rückschlüsse auf Personen oder Unternehmen gezogen werden können. Ausnahmen von der statistischen Geheimhaltung müssen durch Gesetz angeordnet werden. Verstöße gegen die statistische Geheimhaltung werden strafrechtlich verfolgt und können mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren geahndet werden.