:: 3/2006

Regionale Entwicklung der Betriebsgrößenstruktur in der Landwirtschaft

In Baden-Württemberg spielen zwei Erbrechte eine entscheidende Rolle für die ursprünglichen und aktuellen Hofgrößen: Die Realteilung (1), bei der Flächen bis zur Unwirtschaftlichkeit zersplittert wurden und das Anerbenrecht (2), bei dem die Flächen ungeteilt an jenen Erben übergehen, der den Hof übernimmt. Dies hatte und hat neben der Ertragsfähigkeit der Flächen einen Einfluss auf das »Höfesterben«. In der Rheinebene, den Gäuplatten und dem nördlichen Rand der Schwäbischen Alb herrscht die Realteilung vor. Dort, in den ehemaligen Arbeiter-Bauern-Gemeinden reduzierte sich die Anzahl der Betriebe bereits in den 50er- und 60er-Jahren erheblich, während die Anerbengebiete davon kaum betroffen waren. Das hat sich in den 80er- und 90er-Jahren geändert. Die Anerbengebiete Ostwürttembergs und Oberschwabens sind heute ebenso tangiert wie die ehemaligen Realteilungsgebiete (vgl. Schaubild und Tabelle). Dass die Zunahme der durchschnittlich bewirtschafteten Flächen stark variiert, hängt wesentlich von der Ertragsfähigkeit ab. Je geringer diese ist, desto expansiver müssen sich die verbleibenden Betriebe flächenmäßig vergrößern. In Gebieten mit Sonderkulturen Obst- und Weinbau ist diese Notwendigkeit weniger gegeben. Welche strukturellen Auswirkungen die WTO-Vereinbarungen insbesondere auf die Betriebe in ländlich geprägten Regionen haben werden, lässt sich nur erahnen; zum Überleben der Betriebe werden die Vereinbarungen kaum beitragen.

Die Realteilung, wie sie historisch in der Rheinebene, im Kraichgau und in Altwürttemberg üblich war, wurde im Großherzogtum Baden 1809 und im Königreich Württemberg 1812 allgemein erlaubt. Eine Ausnahme galt für die Hofgüter des Schwarzwaldes, die als Ganze vererbt werden mussten. Wenn es männliche erbberechtigte Nachkommen gab, erbten in manchen Gebieten die jüngsten, in anderen die ältesten.