:: 6/2006

Zahl der Wohngeldhaushalte im Jahr 2005 stark reduziert

Seit rund 40 Jahren hilft das Wohngeld den Mieterhaushalten, ihre Aufwendungen für eine angemessene Wohnung zu bewältigen. Im Sozialgesetzbuch (SGB) ist das Wohngeld als eine eigenständige Sozialleistung, das heißt als Zuschuss zu den Aufwendungen für ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ausgestaltet. Der Zuschuss wird als Mietzuschuss an Mieterhaushalte (Allgemeines Wohngeld) bzw. zu einem weit geringeren Anteil auch als Lastenzuschuss an Eigentümerhaushalte ausbezahlt. Daneben gab es bis einschließlich 2004 Wohngeld in Form des Besonderen Mietzuschusses für die Sozialhilfeempfänger und die Empfänger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zum Jahresende 2004 bezogen im Land rund 276 000 Haushalte Wohngeld, dies waren 5,6 % der privaten Haushalte. Über die Hälfte dieser Haushalte (56,5 %) erhielten Ende 2004 den Mietzuschuss, 3,0 % bekamen als Wohnungseigentümer den Lastenzuschuss. Gut 40 % der Wohngeld-Empfängerhaushalte erhielt das Wohngeld als Bezieher von Sozialhilfe in Form des Besonderen Mietzuschusses. Da der Besondere Mietzuschuss ab dem 1. Januar 2005 entfiel und auch das Allgemeine Wohngeld für Empfänger von Sozialleistungen, bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt sind, nicht mehr in Frage kommt, wurden Ende des 1. Quartals 2005 nur noch knapp 74 000 Wohngeldhaushalte festgestellt. Bis zum Ende des 3. Quartals reduzierte sich diese Zahl weiter auf rund 65 000 Empfänger.

Gesetzliche Änderungen zum 1. Januar 2005 verminderten den Kreis der Wohngeldberechtigten drastisch

Während Ende des Jahres 2004 in Baden-Württemberg insgesamt noch rund 164 000 Haushalte das Allgemeine Wohngeld und weitere 112 000 Haushalte den Besonderen Mietzuschuss erhielten, bezogen zum Ende des 3. Quartals 2005 nur noch knapp 65 000 Haushalte Wohngeld und zwar Allgemeines Wohngeld. Die wohngeldrechtlichen Änderungen, die zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Kraft traten, verminderten den Kreis der Wohngeldberechtigten drastisch. Der Besondere Mietzuschuss, der bisher an die Empfänger der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) und der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zusammen mit der laufenden Hilfe gewährt wurde, entfiel ab 2005 (vgl. i-Punkt). Auch die Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) sind seit Januar 2005 nicht mehr wohngeldberechtigt. Die Kosten der Unterkunft der Empfänger der genannten Leistungen wie auch die Wohnkosten der Empfänger von Arbeitslosengeld II (SGB II) werden bei der Berechnung der jeweiligen Leistung bereits berücksichtigt. Der bisherige Empfängerkreis des Allgemeinen Wohngeldes wurde dadurch auf etwas mehr als die Hälfte (54 %) reduziert; der Besondere Mietzuschuss entfiel ganz. Die Ausgaben für das Wohngeld, die vom Bund und dem Land zu gleichen Teilen getragen werden, summierten sich im Jahr 2004 auf 402 Mill. Euro. Davon entfielen 244 Mill. Euro auf das Allgemeine Wohngeld und 158 Mill. Euro auf den Besonderen Mietzuschuss. Im Jahr 2005 dürften die Aufwendungen für das Wohngeld (Miet- und Lastenzuschuss) ca. 112 Mill. Euro betragen.

Der typische Empfängerhaushalt besteht aus einer Person und erhält 86 Euro Wohngeld

Fast die Hälfte der Bezieher des Allgemeinen Wohngeldes wie auch des Besonderen Mietzuschusses lebte 2004 in einem 1-Personen-Haus-halt. Rund 77 000 dieser Haushalte erhielten das Allgemeine Wohngeld von durchschnittlich 86 Euro im Monat. Deutlich höher war der monatliche Wohngeldanspruch beim Besonderen Mietzuschuss (für Sozialhilfeempfänger); die 46 000 betroffenen 1-Personen-Haushalte bezogen im Durchschnitt 123 Euro. Mit zunehmender Haushaltsgröße nahm auch die Höhe des Wohngeldes zu, wobei allerdings nur relativ wenige sehr große Haushalte bezugsberechtigt waren.

Der Besondere Mietzuschuss lag für alle Haushaltsgrößen deutlich über dem Allgemeinen Wohngeld. In einzelnen Haushaltsgrößenklassen betrug die Differenz bis zu 63 %. Das durchschnittliche Allgemeine Wohngeld betrug 115 Euro. Die monatliche Wohnkostenbelastung dieser Haushalte reduzierte sich dadurch um 31 % und zwar von 368 Euro auf 253 Euro. Deutlich darüber lag der durchschnittliche Wohngeldanspruch bei den Haushalten, die den Besonderen Mietzuschuss erhielten. Diese Empfängerhaushalte konnten durch den Zuschuss ihre Wohnkosten um fast 48 %, und zwar von 350 Euro auf 183 Euro senken. Fast ein Drittel (29 %) der Empfänger des Allgemeinen Wohngeldes waren Ende 2004 arbeitslos, weitere 45 % der Bezieher waren aus sonstigen Gründen nicht bzw. nicht mehr erwerbstätig. Dabei handelte es sich hauptsächlich um Rentner, Pensionäre und Studierende. Einer Erwerbstätigkeit gingen nur 26 % der Empfänger nach; im Wesentlichen als Arbeiter (18 %), zum geringeren Teil auch als Angestellte, als Beamte oder als Selbstständige.

Wohngeldhaushalte zahlten knapp 6 Euro je Quadratmeter Wohnfläche

Die Höhe des gewährten Wohngeldes ist in erster Linie von der Höhe der Mietzahlung bzw. der Belastung der Antragsteller abhängig. Neben der eigentlichen Miete werden auch bestimmte Nebenkosten, wie zum Beispiel die Ausgaben für Wasser, Abwasser oder für die Müllbeseitigung bezuschusst. Nicht berücksichtigt werden die Aufwendungen für die Warmwasserbereitung und das Heizen der Wohnung. In der Berechnung der Belastung von Wohnungseigentümern werden neben den Aufwendungen für Zinsen und Tilgung auch die Instandhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten berücksichtigt. Die durchschnittliche monatliche Miete bzw. Belastung der Empfängerhaushalte betrug 2004 5,66 Euro je m² Wohnfläche. Die Haushalte der Empfänger des Besonderen Mietzuschusses zahlten rund 5,82 Euro je m² und die Empfänger des Lastenzuschusses durchschnittlich 5,12 Euro je m². Die Belastung je Quadratmeter Wohnfläche ist stark abhängig von der Wohnungsgröße. Am höchsten waren die Mieten in den kleineren Wohnungen mit weniger als 40 m² Wohnfläche (7,78 Euro je m²). Im Vergleich dazu zahlte der Mieter einer Wohnung mit mehr als 120 m² nur 4,39 Euro je m².

Wohngeld berücksichtigt das örtliche Mietniveau

Wohngeld wird nicht für die gesamten der genannten Miet- und Mietnebenkosten gewährt. Die Mietaufwendungen werden nur bis zu einem, je nach Fallkonstellation und regional unterschiedlichem, Höchstbetrag bezuschusst. Dieser richtet sich nach der Zahl der Familienmitglieder, dem Alter und der Ausstattung der Wohnung sowie der Mietenstufe der Wohngemeinde. Für die westlichen Bundesländer sind im Wohngeldgesetz sechs Mietenstufen fest-gelegt1. Die Zuweisung einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach der durchschnittlichen prozentualen Abweichung der örtlichen Mieten in der Gemeinde vom Durchschnitt der Mieten von vergleichbarem Wohnraum im westlichen Bundesgebiet. Zur Berechnung werden die Quadratmetermieten von Hauptmietern mit Wohngeldbezug herangezogen. Die derzeit gültigen Mietenstufen reichen von der Mietenstufe I für ein Mietniveau von weniger als 85 % des Durchschnitts bis zur Mietenstufe VI für ein Mietniveau von mehr als 125 % des Durchschnitts. Die für die einzelnen Gemeinden maßgeblichen Mietenstufen sind in der Wohngeldverordnung festgelegt2 und werden je nach Entwicklung der Mietpreise in unregelmäßigen Abständen neu berechnet. Je höher das Mietenniveau und damit die Mietenstufe einer Gemeinde oder eines Landkreises ist, desto höher liegen die Beträge, bis zu denen eine Wohnungsmiete bezuschusst werden kann. Diese regional unterschiedliche Bezuschussung gleicht Benachteiligungen für finanziell schwächer gestellte Haushalte in den tendenziell hochpreisigen Ballungsgebieten aus. Kritisch kann dagegen aber auch eingewandt werden, dass eine regional abgestufte Förderung selbst auch zu einer Verfestigung der unterschiedlichen Mietpreishöhen beiträgt. Die regionale Verteilung der fünf Mietenstufen auf die Landesfläche ist aus Schaubild 2 ersichtlich. Zumindest für die Teile des Wohnungsbestandes, die im Jahr der aktuellen Festlegung der Mietenstufen (1998/99) von Wohngeldbeziehern bewohnt wurden, gibt Schaubild 2 einen guten Überblick über die regionalen Mietpreisniveauunterschiede.

Hohe Förderquoten im Norden und Osten Deutschlands

Die oben geschilderte und für Baden-Württemberg dargestellte regional unterschiedliche wohngeldrechtliche Förderung von finanziell schwächer gestellten Haushalten führt neben anderen Faktoren auch im Bundesgebiet zu großen regionalen Unterschieden bei den Förderbeträgen je Empfängerhaushalt. Sowohl für den Anteil der geförderten Haushalte an allen Haushalten als auch bezüglich der Förderhöhe besteht in Deutschland ein deutliches Ost-West- wie auch ein Nord-Süd-Gefälle. Die östlichen und die nördlichen Bundesländer wiesen überdurchschnittliche Anteile an geförderten Haushalten auf.

Relativ oft unterstützt wurden Haushalte in:

Mecklenburg-Vorpommern17,1 %
Berlin14,6 %
Bremen14,5 %

Die geringsten Bezugsquoten wurden festgestellt in:

Bayern5,4 %
Baden-Württemberg5,6 %
Hessen5,8 %
Rheinland-Pfalz5,8 %

Die nördlichen Stadtstaaten mit den hohen Bezugsanteilen hatten auch die höchsten Wohngeldausgaben je Einwohner zu bewältigen. Die Wohngeldausgaben je Einwohner beliefen sich in Bremen auf 127 Euro und waren damit fast viermal so hoch wie in Bayern (32 Euro je Einwohner). In Baden-Württemberg lag der entsprechende Betrag bei 38 Euro. Aufgrund der im Vergleich zum Westen geringeren Mietniveaus hatten die östlichen Bundesländer nur mittlere Zuschussbeträge je Einwohner zu leisten. Die entsprechenden Wohngeldausgaben je Einwohner lagen dort zwischen 58 Euro in Thüringen und 92 Euro in Mecklenburg-Vorpommern. Die mit Abstand teuersten Quadratmetermieten bezahlten die Wohngeldempfänger in Hamburg (6,98 Euro je m²); sie hatten mit 154 Euro je Haushalt auch den höchsten monatlichen Wohngeldanspruch. Die niedrigsten Quadratmetermieten wurden in Thüringen (4,91 Euro je m²) sowie Sachsen (4,93 Euro je m²) und Sachsen-Anhalt (4,94 Euro je m²) festgestellt; den niedrigsten monatlichen Wohngeldanspruch hatten die Wohngeldempfängerhaushalte in Sachsen-Anhalt (102 Euro). In Baden-Württemberg betrug die durchschnittliche Quadratmetermiete 5,79 Euro; daraus resultierte ein monatlicher Anspruch von 136 Euro.

1 In Baden-Württemberg ist derzeit die Mietenstufe VI keiner Gemeinde zugeordnet.

2 WoGV Anlage (zu § 1 Abs. 4) Mietenstufen der Gemeinden (§ 8 des Wohngeldgesetzes) nach Ländern ab 1. Januar 2002, BGBl. I 2001, 2727 - 2756.