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Das Anschriften- und Gebäuderegister: Herzstück des Zensus 2011

Das Anschriften- und Gebäuderegister (AGR) mit ca. 2,6 Mill. Anschriften enthält alle Anschriften in Baden-Württemberg, an denen sich ein Wohngebäude oder eine bewohnte Unterkunft befindet. Im Rahmen des registergestützten Zensus 2011 kommt diesem Register eine herausragende Rolle zu: Es steuert unter anderem die von den Statistischen Landesämtern schriftlich durchgeführte Gebäude- und Wohnungszählung und dient als Auswahlgrundlage für die von den kommunalen Erhebungsstellen durchgeführten Haushaltebefragungen. An das AGR sind deshalb hohe Anforderungen bezüglich Qualität und Vollständigkeit zu stellen, damit eine erfolgreiche Durchführung des Zensus 2011 gewährleistet ist.

Aufgaben des Anschriften- und Gebäuderegisters beim Zensus 2011

Das Anschriften- und Gebäuderegister (AGR) bildet das zentrale Steuerungsinstrument des Zensus 2011. Aufbau und Führung des AGR sind im Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011 – ZensVorbG 2011) und im Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011) detailliert geregelt. Nach § 2 Abs.1 ZensVorbG 2011 erstellt und führt das Statistische Bundesamt das AGR. Es enthält neben allen Anschriften in Baden-Württemberg, unter denen sich Wohngebäude befinden, die jeweiligen Eigentümer dieser Gebäude und Wohnungen. Diese insgesamt ca. 3 Mill. Eigentümer werden im Zuge der Gebäude- und Wohnungszählung schriftlich zu ihrem Objekt befragt. Das Erhebungsprogramm umfasst dabei unter anderem Fragen zum Baujahr und Typ des Gebäudes, zur Anzahl der Wohnungen sowie zur Ausstattung und Größe der Wohnungen. Diese primärstatische Erhebung wird vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg durchgeführt – die Vorbereitungen hierfür wurden noch im April 2011 beendet.

Des Weiteren dient das AGR als Auswahlgrundlage für die Stichprobenziehung der Haushaltebefragung. Durch die Stichprobenziehung werden die Anschriften ausgewählt, an denen ab dem Zensusstichtag alle dort lebenden Personen durch Interviewerinnen und Interviewer direkt befragt werden und Auskunft über ihr Alter, ihren Familienstand und Geschlecht, ihre Staatsangehörigkeit, Religion und mögliche Zuwanderung sowie über ihre (Aus-)Bildung und Berufstätigkeit geben.

Um nicht fälschlicherweise Interviewerinnen und Interviewer zu bei der Stichprobenziehung gezogenen Anschriften zu schicken, unter denen sich gar keine Wohngebäude befinden, muss sichergestellt werden, dass sich in dem AGR auch wirklich nur solche Anschriften befinden, an denen Personen wohnen könnten. Nur dann hat der Interviewer eine Chance, eine Person an der Anschrift anzutreffen und die Befragung durchzuführen. Findet sich an der Anschrift kein Wohngebäude oder keine bewohnte Unterkunft, würde für den Interviewer bzw. die Interviewerin eine vermeidbare Mehrbelastung entstehen.

Da es in Deutschland kein Register gibt, das die Aufgabe des AGR übernehmen könnte, musste – wie eingangs bereits erwähnt – ein solches Register für den Zensus 2011 zunächst aufgebaut werden. Ziel war es, alle Anschriften in Deutschland abzubilden, unter denen sich zum Zensusstichtag 9. Mai 2011 ein Gebäude mit Wohnraum – unabhängig davon, ob dort zum Zensusstichtag Personen wohnen oder nicht – oder bewohnte Unterkünfte befinden.

Als Gebäude mit Wohnraum gilt dabei jedes für längere Dauer errichtete Bauwerk mit mindestens einer Wohnung und eigenem Zugang. Gebäude mit Wohnraum sind auch administrative und gewerblich genutzte Gebäude mit mindestens einer Wohnung sowie alle leerstehenden Gebäude mit Wohnungen.

Unter bewohnten Unterkünften sind behelfsmäßige Bauten zu verstehen, die zum Zensusstichtag bewohnt sind, oder an denen mindestens eine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Hierzu zählen beispielsweise Gartenlauben, Bauwagen, Wohnbaracken, Wohncontainer, Jagd- und Weinberghütten.

Im AGR sind neben den Anschriften der Wohngebäude und bewohnten Unterkünfte weitere Merkmale enthalten, unter anderem die zugehörigen Koordinatenwerte. Dadurch wird jedem Gebäude mit einer Hausnummer eine Koordinate in einem Raumbezugssystem zugeordnet, das heißt die Koordinaten definieren die genaue Position einer Hausadresse sowie das Kennzeichen, ob die Anschrift für die verschiedenen Teilbereiche (Gebäude- und Wohnungszählung, Haushaltebefragung, Sonderbereiche) des Zensus relevant ist.

Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters

Um dieses Register aufzubauen, wurden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben die Daten aus drei Quellen zusammengeführt, nämlich von den Vermessungsbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und den Meldebehörden.

In den Daten der Vermessungsbehörden sind dabei die Anschriften aller Gebäude in Baden-Württemberg enthalten, die vermessen wurden. In diesen Daten befinden sich neben Wohngebäuden auch gewerblich genutzte Gebäude, Sporthallen, Garagen etc. Die Daten der Bundesagentur für Arbeit enthalten Anschriften, an denen sozialversicherungspflichtig Beschäftige sowie arbeitslose Personen wohnen bzw. (von ihrem Arbeitgeber) gemeldet wurden. Die Daten, die von den kommunalen Meldebehörden übermittelt wurden, enthalten Anschriften von Personen, die in der entsprechenden Gemeinde gemeldet sind, unabhängig davon, ob sie mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind. Ob die Daten der Meldebehörden wirklich alle Personen, die in der jeweiligen Gemeinde wohnen, umfassen, hängt von dem Meldeverhalten der Bürger und der fehlerfreien Bearbeitung in den Meldebehörden ab.

Sobald eine Anschrift in mindestens zwei der eben genannten Quellen vorhanden ist, wird davon ausgegangen, dass sich unter dieser Anschrift ein Haus befindet, in dem Personen leben können. Die Anschrift wird dann aufgenommen. Kommt sie nur in einer Quelle vor, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass sich unter der Anschrift ein Wohngebäude befindet. So könnte es sich – wenn sich die Anschrift nur in den Vermessungsdaten befindet – um eine Garage handeln. Diese Anschrift darf dann nicht in das AGR aufgenommen werden. Andererseits könnte es sich auch um eine Anschrift handeln, an der ein vorübergehend unbewohntes Wohngebäude steht; diese Anschrift muss dann in das AGR aufgenommen werden. Analog verhält es sich bei Anschriften, die entweder nur aus Daten der Bundesagentur für Arbeit oder nur aus denen der Meldebehörden stammen. So könnte es beispielsweise sein, dass sich eine Person bei einem Umzug nicht abgemeldet hat und unter der Anschrift mittlerweile überhaupt kein Gebäude mehr steht. Auf der anderen Seite könnte eine Person in ein Neubaugebiet gezogen sein und sich dort ordnungsgemäß angemeldet haben, die Vermessungsbehörde hat aber das Gebäude noch nicht vermessen und die Anschrift ist dementsprechend auch nicht in den Daten der Vermessungsbehörden enthalten.

Da diese Anschriften nicht pauschal als »zensusrelevant« angesehen werden können, müssen sie gesondert und individuell überprüft werden. Hierfür wurde in § 14 Abs. 1 ZensG 2011 die gesetzliche Grundlage geschaffen. Daher werden diese Anschriften auch als §14-Anschriften bezeichnet. Welche Prüfschritte hierfür eingesetzt werden durften, ist in §14 Abs. 2 und 3 ZensG 2011 geregelt. Diese Regelung hat dazu geführt, dass die Überprüfung der zu klärenden Anschriften in vier Schritten durchgeführt wurde. Sobald ein Prüfschritt in dem Sinne erfolgreich durchlaufen wurde, dass eine Anschrift eindeutig als Anschrift mit Wohnraum oder als Anschrift ohne Wohnraum identifiziert werden konnte, sind diese geklärten Anschriften aus der weiteren Überprüfung herausgefallen und die folgenden Prüfschritte wurden nur bei den weiterhin unklaren Anschriften durchgeführt (siehe i-Punkt).

Vorgehen bei der Überprüfung der unklaren Anschriften

Für die Überprüfung dieser unklaren Anschriften sind die Statistischen Ämter der Länder zuständig, in denen die Anschriften liegen. Insgesamt waren in Baden-Württemberg 588 804 Anschriften unklar und mussten überprüft werden. Diese zu überprüfenden Anschriften wurden dem Statistischen Landesamt Baden-Württemberg vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellt. Die Verteilung dieser unklaren Anschriften über die drei Quellen stellte sich wie folgt dar:

Anschriften stammten aus den Vermessungsdaten469 478
Anschriften aus den Daten der Bundesagentur für Arbeit100 130
Anschriften aus den Daten der Meldebehörden19 196

Mit der Überprüfung dieser Anschriften wurde im Januar 2010 begonnen. Sie musste wegen der gesetzlichen Vorgabe in § 14 Abs. 1 ZensG 2011 bis Ende Juli 2010 abgeschlossen sein. Bevor mit den in § 14 Abs. 2 und 3 ZensG 2011 genannten Prüfschritten begonnen wurde, wurden die Anschriften zunächst auf Aktualität untersucht. So sind unter anderem Gebietsstandsänderungen oder Straßenumbenennungen, die in den letzten Jahren stattgefunden haben, nicht immer korrekt in den Daten enthalten. Da es sich hierbei aber um identische Anschriften handeln kann, müssen diese entsprechend aktualisiert und zusammengeführt werden. Genauso verhält es sich bei verschiedenen Schreibweisen oder Abkürzungen der Straßennamen in den unterschiedlichen Quellen. Auch diese Fälle wurden zunächst überprüft und gegebenenfalls korrigiert. Die große Masse der Fälle konnte hierdurch allerdings leider nicht geklärt werden und musste die in § 14 Abs. 2 und 3 ZensG 2011 genannten Prüfschritte durchlaufen. Diese wurden vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg folgendermaßen umgesetzt:

  • 1. Prüfschritt: Maschineller Abgleich aller zu überprüfenden Anschriften mit folgenden Quellen:
    • a) Datei des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, in der alle in Baden-Württemberg vermessenen Gebäude sowie die entsprechende Gebäudenutzung enthalten sind.
    • b) Gebäudeverzeichnis der Deutschen Post Direkt, in der alle postalisch zustellbaren Anschriften mit Gebäuden in Baden-Württemberg sowie deren Gebäudenutzung enthalten sind.

Alle der insgesamt gut 588 800 zu klärenden Anschriften haben diesen Prüfschritt durchlaufen. Es wurde überprüft, ob die Anschriften jeweils in den beiden oben genannten Quellen enthalten sind und welche Gebäudenutzung sie aufweisen. Sie galten nur dann als eindeutig geklärt, wenn beide Quellen dieselbe Gebäudenutzung aufzeigen; dies war bei etwa 85 800 Anschriften der Fall. Bei den restlichen knapp 503 000 Anschriften konnte nicht eindeutig erkannt werden, ob sich unter diesen Anschriften ein Wohngebäude befindet oder nicht. Daher mussten bei diesen Anschriften weitere Prüfungen vorgenommen werden.

  • 2. Prüfschritt: Manuelle Überprüfung der Anschriften, die durch den maschinellen Abgleich nicht geklärt werden konnten, mit Hilfe einer allgemein zugänglichen Quelle.

Da keine maschinelle Umsetzung bei der Recherche mit der allgemein zugänglichen Quelle möglich war, musste diese Recherche manuell erfolgen: Für jede einzelne der zu überprüfenden 503 000 Anschriften wurde in einer zusätzlichen Quelle nach der möglichen Gebäudenutzung geforscht. Mit diesem aufwendigen Prüfschritt konnten insgesamt ca. 343 300 Anschriften eindeutig geklärt werden. Sie wurden nur dann als Anschrift ohne Wohnraum angesehen, wenn sie in allen bisher verwendeten Quellen als Gebäudenutzung ein Nicht-Wohngebäude aufwiesen bzw. wenn sie in diesen Quellen gar nicht vorhanden waren. Als Anschrift mit Wohnraum hingegen wurden die Anschriften gekennzeichnet, deren Gebäudenutzung in zwei der drei Quellen eine Wohnnutzung enthält. Die restlichen knapp 159 700 Anschriften konnten nicht eindeutig als Anschriften mit Wohnraum oder als Anschriften ohne Wohnraum identifiziert werden und mussten den nächsten Prüfschritt durchlaufen.

  • 3. Prüfschritt: Primärstatistische Klärung in Abhängigkeit von der Quelle der zu überprüfenden Anschriften.

Für die noch ungeklärten Daten der Vermessungsbehörden und der Bundesagentur für Arbeit wurden Eigentümer bzw. Bewohner ermittelt, die im Zuge einer schriftlichen Befragung zu dem Gebäude bzw. zu der Art des Gebäudes befragt wurden. Der Fragebogen ist in der Abbildung 2 dargestellt. Die Textfelder in roter Schrift wurden personalisiert. Zur Vorbereitung und Durchführung dieser schriftlichen Befragung wurden die im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung bereits ermittelten Auskunftspflichtigendaten verwendet. In diesen Daten sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Verwalterinnen und Verwalter enthalten, denen ein Wohngebäude oder eine Wohnung gehört bzw. die sie verwalten. Für Gebäude, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, wurden keine Auskunftspflichtigendaten erhoben, da diese Gebäude für den Zensus nicht relevant sind. Daher kann davon ausgegangen werden, dass sich unter den Anschriften, zu denen keine Eigentümer- oder Verwalterdaten vorliegen und bei denen in zwei der drei Quellen eine Nicht-Wohnnutzung vorkommt, kein Gebäude mit Wohnraum befindet. Dadurch konnten etwa 111 700 Anschriften geklärt werden. Von den verbliebenen knapp 48 000 noch zu überprüfenden Anschriften entfielen gut 41 600 Anschriften auf Anschriften der Vermessungsbehörden und der Bundesagentur für Arbeit und etwa 6 300 auf Anschriften, die von den Meldebehörden übermittelt wurden.

Zur Klärung der noch offenen Anschriften, die aus den Daten der Vermessungsbehörden und der Bundesagentur für Arbeit stammen, wurden insgesamt gut 41 600 Fragebogen verschickt. Die Rücklaufquote lag bei 58 %, wobei viele Befragte ein eigens für diese Erhebung eingerichtetes elektronisches Formular genutzt und sich für die Meldeweise über eine gesicherte Internetverbindung entschieden haben. Die Ergebnisse dieser Befragung wurden – unabhängig von den Ergebnissen der bisherigen Prüfschritte – übernommen und die Anschriften entsprechend als Anschrift mit Wohnraum oder als Anschrift ohne Wohnraum gekennzeichnet und in das AGR aufgenommen. Die restlichen 42 % wurden im vierten Schritt einer weiteren Prüfung unterzogen.

Für die zu überprüfenden 6 300 Daten der Meldebehörden wurde eine andere primärstatistische Klärung vorgesehen: Bei diesen noch ungeklärten Anschriften wurde auf die Mithilfe der Meldebehörden gebaut, die diese Daten geliefert haben. Die Meldebehörden wurden gebeten, die Anschriften auf Korrektheit zu überprüfen und gegebenenfalls1 zu korrigieren. Darüber hinaus wurden sie gebeten mitzuteilen, ob sich unter den angegebenen Anschriften ein Gebäude mit Wohnraum oder eine bewohnte Unterkunft befindet. Durch diesen Prüfschritt konnten fast 85 % der verbliebenen offenen Anschriften geklärt werden.

Nach Beendigung des dritten Prüfschritts, in dem knapp 142 000 Anschriften geklärt werden konnten, wurde für die restlichen knapp 18 100 Anschriften der letzte – nach § 14 Abs. 3 ZensG 2011 vorgesehene – Prüfschritt eingesetzt.

  • 4. Prüfschritt: Begehungen an den dann noch ungeklärten Anschriften (Vor-Ort-Recherche/-Betrachtung).

Bei den sogenannten Begehungen wurden alle knapp 18 100 Anschriften, für die man nach den bisherigen Prüfschritten nicht sicher sein konnte, ob sich unter der Anschrift wirklich ein Wohngebäude befindet oder nicht, »abgefahren«. In einem Zeitraum von 4 Wochen wurden Mitarbeiter des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg beauftragt, alle noch offenen Anschriften anzufahren und – ohne Betreten des Grundstücks oder Befragung von Personen – zu klären, ob es sich bei dem dort befindlichen Gebäude um ein Gebäude handelt, in dem Personen wohnen könnten. Durch diesen letzten Prüfschritt konnten auch noch die restlichen 3,1 % der §14-Anschriften geklärt werden. Somit konnte die im Zensusgesetz 2011 geregelte Überprüfung dieser Anschriften erfolgreich beendet werden.

In der Tabelle sind die einzelnen Prüfschritte mit den entsprechenden Ergebnissen dargestellt:

  • wieviele Anschriften konnten durch den Prüfschritt als Anschriften mit Wohnraum,
  • wieviele als Anschriften ohne Wohnraum identifiziert werden und
  • wieviele Anschriften konnten generell pro Prüfschritt geklärt werden.

Insgesamt wurden bei der Überprüfung der vom Statistischen Bundesamt übermittelten unklaren Anschriften knapp 15 % als Anschriften, unter denen sich ein Wohngebäude befindet, identifiziert. Unter den restlichen gut 85 % der Anschriften, die hauptsächlich aus den Vermessungsdaten und aus den Daten der Bundesagentur für Arbeit stammen, befinden sich keine Wohngebäude. Durch die termingerechte und gesetzeskonforme durchgeführte Überprüfung konnte das Statistische Landesamt Baden-Württemberg einen wichtigen Beitrag zum erfolgreichen Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters leisten und hat dadurch sichergestellt, dass das Anschriften- und Gebäuderegister die erforderliche hohe Qualität aufweist, die für einen erfolgreichen Zensus 2011 unabdingbar ist.

1 Beispielsweise aufgrund von Straßenumbenennungen, anderer Schreibweise des Straßennamens, Änderung der Hausnummer.