:: 3/2013

Förderung der Kleinkindbetreuung im kommunalen Finanzausgleich folgt Statistikänderungen

Die Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung der Kinder stehen bereits seit einigen Jahren im Blickfeld der kommunalen Bildungspolitik. Die kommunalen Spitzenverbände hatten sich 2007 mit der Bundes- und den Landesregierungen darauf verständigt, bis zum Jahr 2013 schrittweise für durchschnittlich 34 % der Kinder unter 3 Jahren ein Betreuungsangebot in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege aufzubauen. Die Kommunen werden bei der Erfüllung der sich daraus ergebenden Aufgaben über den kommunalen Finanzausgleich mit den entsprechenden finanziellen Mitteln unterstützt. Zum 1. Januar 2009 wurden in das Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (FAG)1 Regelungen aufgenommen, aus denen sich die diesbezüglichen Förderungen an die Gemeinden und Landkreise ergeben. Danach erfolgt die Zuweisung der Betriebskostenförderung für die Tageseinrichtungen an die Standortgemeinden der Einrichtungen, die Zuweisungen für die Tagespflege an die Stadt- und Landkreise. Das wichtigste Berechnungskriterium ist das Alter der Kinder und bis einschließlich 2012 die tägliche Betreuungszeit, ab 2013 entsprechend dem geänderten Erhebungsprogramm der Kinder- und Jugendhilfestatistik, die wöchentliche Betreuungszeit der Kinder.

Kleinkindbetreuung gewinnt an Gewicht

Der Ausbau der Kleinkindbetreuung spielt für unsere Städte und Gemeinden eine zunehmend wichtige Rolle. Die erwünschte Vereinbarkeit von Familie und Berufsausübung sowie das Bestreben, für die Kinder der bildungsferneren Schichten Nachteile bereits in der Grundschule zu vermeiden, stellte viele Städte und Gemeinden vor allem hinsichtlich der Finanzierung der Einrichtungen vor große Herausforderungen.

Das zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Kinderförderungsgesetz (KiföG)2 sieht in Artikel 1 (Änderung von § 24 SGB VIII) vor, dass ab 2013

  • Kinder von 1 bis unter 3 Jahren einen Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege haben,
  • Kinder (bereits) im 1. Lebensjahr einen Anspruch auf einen Platz in einer Einrichtung oder in Tagespflege haben, wenn dies für ihre Entwicklung geboten ist.

Die Bundes- und die Landesregierungen hatten sich im Vorfeld dieser Regelung bereits 2007 mit den kommunalen Spitzenverbänden darauf verständigt, bis zum Jahr 2013 schrittweise für durchschnittlich 34 % der Kinder unter 3 Jahren ein Betreuungsangebot in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege anzubieten.

Die Finanzierung der Betreuungseinrichtungen

Zur Umsetzung der Regelungen im Kinderförderungsgesetz wurde zum 1. Januar 2009 die finanzielle Beteiligung des Landes bzw. die Verteilung der Zuschüsse des Bundes im Finanzausgleichgesetz des Landes geregelt. Danach erfolgen die Zuschüsse nicht mehr pauschal nach der Zahl der insgesamt vorhandenen und für eine Betreuung in Frage kommenden Kinder, sondern nach der Anzahl der tatsächlich auf dem Gebiet der Gemeinde betreuten Kinder. Finanziell wirksam, also mit einer höheren Gewichtung versehen, war zunächst bis einschließlich 2012 die Dauer der täglichen Betreuung.

Die Höhe der Betriebskostenzuschüsse des Landes für die Einrichtungsplätze der Kinder von 3 bis unter 7 Jahren wurde im § 29 b FAG geregelt, die Betreuung der Kinder unter 3 Jahren in Einrichtungen und in Kindertagespflege, also bei Tageseltern, in § 29 c FAG. Die Fördermittel werden den Gemeinden (für die Einrichtungen) und den Stadt- und Landkreisen (für die Tagespflege) zugewiesen, in denen die Kinder betreut werden.

Alles in allem wurden 2012 in der Summe mit der bisherigen Förderung nach den §§ 29b und 29c FAG rund 1 Mrd. Euro aufgewendet; 65 Mill. Euro davon waren eine Beteiligung des Bundes. Der Bundesanteil steigt in diesem Jahr um weitere 26 Mill. Euro auf 91 Mill. Euro und wird ab 2014 jährlich gleich bleibend 99 Mill. Euro betragen. Enthalten sind in den Gesamtzuweisungen auch die 315 Mill. Euro, die den Kommunen im Rahmen des Paktes für Familien mit Kindern durch die Anhebung der Grunderwerbsteuer auf 5 % im November 2011 bereitgestellt wurden. Von den Mehreinnahmen werden 2013 den Kommunen für die Förderung der Kleinkindförderung zusätzlich 325 Mill. Euro ausbezahlt.3 In diesem Jahr ist damit mit einer Förderung nach den §§ 29b und 29c FAG von zusammen fast 1,1 Mrd. Euro zu rechnen.

Statistikänderungen bedingen Anpassung der Verteilungsregelung

Wie bereits ausgeführt, waren in den Jahren bis 2012 neben dem Alter der Kinder vor allem die Dauer der täglichen Betreuungszeiten finanziell wirksam, also mit einer höheren Gewichtung versehen. Durch eine Änderung der Kinder- und Jugendhilfestatistik zum Stichtag 1. März 2012 wurde die Betreuungszeit der Kinder erstmals nicht mehr mit der täglichen Betreuungszeit, sondern mit der wöchentlichen Betreuungszeit erfasst. Die neuen (wöchentlichen) Bereichsgrenzen im Gesetzestext4 sind das 5-fache der bisherigen täglichen Betreuungszeit. Die Gewichtungsfaktoren der Kinder in Einrichtungen und in Tagespflege nach dem Alter und dem ab 2013 geltenden neuen Betreuungsumfang sind aus den Tabellen 1 und 2 ersichtlich.

Das Merkmal »Betreuung findet vor- und nachmittags statt mit Unterbrechung über Mittag« (bisher »Regelkindergarten«) ist als zusätzliche Information weiter vorhanden. Da aber in allen Fällen die tatsächliche Betreuungszeit vorliegt, besteht kein Anlass mehr, diese Fälle abweichend von den Betreuungsverhältnissen mit genau festgelegter Betreuungszeit zu behandeln. Für die Einträge »Regelkindergarten« nahm das FAG bis 2012 eine geschätzte tägliche Betreuungszeit von mehr als 5 bis zu 7 Stunden an, was in vielen Kommunen zu Missverständnissen geführt hatte. Es ist angedacht, ab 2014 die Gewichtung der Betreuungszeiten noch stärker zu differenzieren, um eine sachgerechtere Verteilung der Mittel auf die Kommunen zu erreichen.

Vertrag mit den Verwertungsgesellschaften

Mit einer weiteren Änderung des Gesetzestextes reagierte das Land auf neue Einsichten zum Urheberrecht. Nach § 53 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz (UrhG)5 ist die Vervielfältigung von Noten und Liedtexten nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Das Land Baden-Württemberg hat deshalb mit den Verwertungsgesellschaften GEMA und VG Musikedition einen Pauschalvertrag abgeschlossen, damit in Kindertageseinrichtungen der Abschluss einzelner Lizenzverträge entbehrlich wird. Die Kosten belaufen sich voraussichtlichen auf jährlich rund 300 000 Euro, die den Zuweisungen für die Kindergartenförderung nach § 29 b FAG vorweg entnommen werden.

Wie geht es weiter?

Die Landesregierung hat sich mit den kommunalen Landesverbänden darauf verständigt, die Förderung der Kleinkindbetreuung wieder stärker an den tatsächlichen Betriebsausgaben zu orientieren. Nach dem Pakt für Familien mit Kindern trägt das Land ab dem kommenden Jahr 68 % an den Betriebsausgaben für die Kleinkindbetreuung; die vom Bund für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Mittel werden darauf angerechnet.6 Die weitere Verteilung der Mittel auf die Kommunen wird dagegen an der Zahl der betreuten Kinder, deren Alter und den Betreuungszeiten orientiert bleiben. Zur Ermittlung der Beteiligung des Landes an den Betriebsausgaben für die Kleinkindbetreuung wird ab dem Jahr 2014 das Ergebnis der Jahresrechnungsstatistik im zweitvorangegangenen Jahr zugrunde gelegt. Auch der dann auf die Kleinkindbetreuung entfallende Anteil wird unter Verwendung der Zahl der nach §§ 29 b und 29 c FAG gewichteten Kinder errechnet.

1 Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 3. März 2009 (GBl. S. 83).

2 Gesetz zur Förderung von Kindern unter 3 Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) vom 10. Dezember 2008.

3 Art. 1 Haushaltsbegleitgesetz 2012 vom 14. Februar 2012, GBl. S. 25.

4 Art. 1 Nr. 6 und Nr. 7 Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 vom 18. Dezember 2012, GBl S. 679.

5 Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965, zuletzt geändert am 22. Dezember 2011.

6 Art. 1 Nr. 7b Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 vom 18. Dezember 2012, GBl S. 679.