:: 3/2014

Tagesmütter und Tagesväter in Baden-Württemberg

Kindertagespflege auf dem Weg zu einem eigenständigen Berufsbild?

Die Kindertagespflege hat in Baden-Württemberg schon seit vielen Jahren ihren festen Platz im Bereich der Kindertagesbetreuung. Sie ist als familiennahe und flexible Betreuungsform von Kindern neben der Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen eine wichtige Säule der Betreuungsangebote für Kinder im Land. Kindertagespflege wird von Eltern vor allem wegen des familiären Rahmens der Betreuung, der individuellen Förderung der Kinder in einer kleinen Gruppe mit überschaubaren Strukturen und Abläufen und der Flexibilität der Betreuungszeiten geschätzt.1

Insbesondere beim Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren kommt der Kindertagespflege dabei besondere Bedeutung zu. Der Landesverband der Tagesmütter-Vereine Baden-Württemberg e.V. hat mit finanzieller Unterstützung des Landes ein nahezu flächendeckendes Netz von örtlichen oder auf Kreisebene tätigen Tageselternvereinen aufgebaut. Wodurch zeichnen sich die Tagespflegepersonen in Baden-Württemberg aus und inwieweit hat sich Kindertagespflege zu einem eigenständigen Berufsfeld entwickelt? Diesen Fragen soll im Folgenden nachgegangen werden.

Der rechtliche Rahmen für eine Tätigkeit in der Kindertagespflege …

… durch das SGB VIII …

Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) wird Kindertagespflege von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Landesrecht kann allerdings regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird. Dies sieht in Baden-Württemberg die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums2 zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) auch vor.

Wie die Kindertageseinrichtungen soll auch die Kindertagespflege nach § 22 Abs. 2 SGB VIII die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Der Förderungsauftrag umfasst nach § 22 Abs. 3 SGB VIII Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

Die Förderung in Kindertagespflege umfasst gemäß § 23 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung soll dabei die Erstattung

angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,

einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung,

die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung

sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson

berücksichtigen.

… und die Verwaltungsvorschrift Kindertagespflege

Mit der VwV Kindertagespflege ist die Ausgestaltung der Kindertagespflege und die Strukturförderung in der Kindertagespflege detailliert für das Land geregelt. Danach umfasst Kindertagespflege die Betreuung und Förderung von Kindern durch geeignete Tagespflegepersonen nach § 1 Abs. 7 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG). Sie wird im Haushalt der Tagespflegeperson, der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Durch eine Tagespflegeperson dürfen nicht mehr als fünf fremde Kinder gleichzeitig betreut werden. Die Zahl der höchstmöglichen Betreuungsverhältnisse ist auf acht Kinder je Tagespflegeperson begrenzt.

In anderen geeigneten Räumen können mehr als fünf fremde Kinder, höchstens jedoch neun Kinder gleichzeitig durch mehrere Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII betreut werden; in diesen Fällen liegt eine sogenannte Großtagespflegestelle vor. Ab dem achten zu betreuenden Kind muss eine Tagespflegeperson Fachkraft im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) sein.3

In der nach § 43 SGB VIII zu erteilenden Erlaubnis können die Zahl der gleichzeitig betreuten Kinder und die Zahl der höchstmöglichen Betreuungsverhältnisse eingeschränkt werden, wenn das Wohl der betreuten Kinder nicht gewährleistet wäre. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Räume nur für die Betreuung einer geringeren Zahl von Kindern geeignet sind oder die Tagespflegeperson nicht die vorgesehene Mindestqualifikation nachweisen kann.

Die Verwaltungsvorschrift regelt auch die Qualifizierung von Tagespflegepersonen. Der Umfang der Grundqualifikation von Tagespflegepersonen, die erstmals ab dem Jahr 2007 für die Betreuung in der Kindertagespflege zur Verfügung standen, betrug zunächst mindes­tens 62 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Inzwischen ist für Tagespflegepersonen, die ab dem Jahr 2011 für die Betreuung in der Kindertagespflege zur Verfügung stehen, grundsätzlich eine Grundqualifikation von 160 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten vorgesehen, für Personen mit besonderen einschlägigen Aus- und Vorbildungen nach § 7 Abs. 2 KiTaG sind es mindestens 30 Unterrichtseinheiten.

Von der Grundqualifikation sind mindestens 30 Unterrichtseinheiten, bei Kindertagespflege von mehreren Tagespflegepersonen (Großtagespflege) in anderen geeigneten Räumen mindestens 102 Unterrichtseinheiten der Grundqualifikation vor einer Vermittlung als Tagespflegeperson zu absolvieren. Die restlichen Unterrichtseinheiten werden praxisbegleitend vermittelt.

Das Qualifizierungskonzept für Tagespflegepersonen in Baden-Württemberg

Um diesen rechtlichen Vorgaben entsprechen zu können und eine Grundlage für eine gesicherte Betreuungsqualität in der Kindertagespflege zu schaffen, wurde in Baden-Württemberg vom Landesjugendamt zusammen mit dem Landesverband der Tagesmütter-Vereine Baden-Württemberg e. V. in enger Anlehnung an die Vorgaben des Deutschen Jugendinstituts (DJI)4 eine fundierte Aus- und Weiterbildung der Tagespflegepersonen in Form eines standardisierten Grundqualifizierungskonzepts mit 160 Unterrichtseinheiten entwickelt.5

Als Nachweis für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen wird ein Zertifikat ausgestellt. Veranstalter von Qualifizierungskursen sind die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die örtlichen und überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie andere, vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für insoweit geeignet gehaltene Einrichtungen und Vereinigungen.

Finanzielle Förderung in der Kindertagespflege

Die Landesregierung misst der Qualifizierung der Tagespflegepersonen eine sehr hohe Bedeutung bei und stellt für diesen Zweck zusätzliche Landesmittel zur Verfügung. Diese Mittel zur Förderung der Strukturen in der Kindertagespflege sind zweckgebunden für die Vorbereitung, Qualifizierung und Fortbildung von Tagespflegepersonen bestimmt und werden an die Stadt- und Landkreise sowie die Gemeinden mit eigenem Jugendamt auf Antrag weitergeleitet. Die VwV Kindertagespflege regelt auch die Strukturförderung in der Kindertagespflege. Für die Betriebskostenförderung der Kindertagespflege für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren leitet Baden-Württemberg seit dem Jahr 2009 Landes- und Bundesmittel über den kommunalen Finanzausgleich zweckgebunden an die Stadt- und Landkreise weiter. Von den Zuweisungen für die Kindertagespflege ist ein Anteil von mindestens 15 % für die fachliche Begleitung der Tagespflegepersonen bestimmt.6

Bei der landesrechtlichen Umsetzung der beiden Investitionsprogramme des Bundes zur Kinderbetreuungsfinanzierung (2008 bis 2013 und 2013 bis 2014) wird auch die Kindertagespflege berücksichtigt. So erhalten Tagespflegepersonen für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren eine Ausstattungspauschale von 500 Euro pro zusätzlichem Platz unter den weiteren Voraussetzungen der VwV Investitionen Kleinkindbetreuung.7 Für Investitionsmaßnahmen in der Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen sieht die VwV Investitionen Kleinkindbetreuung einen Festbetrag je zusätzlich geschaffenem Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren von 2 000 Euro, höchstens jedoch 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, vor. Tageselternvereine erhalten eine Ausstattungspauschale von 3 000 Euro, höchstens jedoch 70 % der nachgewiesenen Ausstattungsinvestitionen, sofern diese nicht über die Zuwendungen des Landes nach der VwV Kindertagespflege finanziert werden.

Zahl der Tagespflegepersonen im Land seit 2007 konstant, aber unterschiedliche Entwicklungen in den Kreisen

Wie hat sich nun die Zahl der Tagespflegepersonen unter diesen Rahmenbedingungen entwickelt? Landesweit waren am 1. März 2013, dem Stichtag der Statistik zur öffentlich geförderten Kindertagespflege, 6 601Tagesmütter und 116 Tagesväter, also insgesamt 6 717 Tagespflegepersonen tätig. Kindertagespflege ist also nach wie vor eine Tätigkeit, die überwiegend von Frauen ausgeübt wird. Die Zahl der Tagespflegepersonen hat sich in den letzten Jahren kaum verändert. 2007 waren es mit 6 692 nur 25 Personen weniger.

Die Entwicklung in den einzelnen Stadt- und Landkreisen ist allerdings bei Weitem nicht so gleichförmig verlaufen. In einigen vorwiegend ländlichen Kreisen hat sich die Zahl der Tagespflegepersonen zwischen den Jahren 2007 und 2013 deutlich erhöht. So hat sich beispielsweise im Landkreis Zollernalb die Personenzahl in der Kindertagespflege nahezu verdreifacht. Aber auch in den Landkreisen Rems-Murr, Biberach und Rottweil stiegen die Beschäftigtenzahlen um rund zwei Drittel. Dagegen gingen 2013 im Stadtkreis Heilbronn (– 48 %) wie auch in den Landkreisen Bodenseekreis, Main-Tauber-Kreis und Enzkreis (jeweils rund ein Drittel weniger) weniger Tagespflegepersonen ihrer Tätigkeit nach als noch im Jahr 2007.

Tagespflegepersonen zunehmend älter

Die Altersstruktur der Tagespflegepersonen hat sich seit 2007 kontinuierlich zugunsten der Personen, die 50 Jahre und älter sind, verschoben. 2007 war nur jede fünfte Tagespflegeperson in dieser Altersgruppe, 2013 schon mehr als jede dritte. Dagegen hat der Anteil der Tagespflegepersonen im Alter von 30 bis unter 40 Jahren von knapp 35 % auf gut 25 % deutlich abgenommen. Auch in der Altersgruppe der unter 30-Jährigen ist ein leichter Rückgang festzustellen. Dies lässt vermuten, dass in der Kindertagespflege tendenziell weniger Berufsanfänger und mehr berufliche Wiedereinsteigerinnen und -umsteigerinnen tätig sind.

Qualifizierung der Tagespflegepersonen deutlich verbessert

Bei der Qualifikation von Tagespflegepersonen sind zwei Komponenten zu beachten: Zum einen können Tagespflegepersonen für ihre Tätigkeit schon berufliche Kenntnisse durch einen fachpädagogischen Berufsausbildungsabschluss mitbringen oder auch nicht, zum anderen ist ihr Qualifikationsniveau dadurch geprägt, in welchem Umfang sie an den Qualifizierungskursen des oben genannten Qualifizierungskonzeptes teilgenommen haben.

Während im Jahr 2007 lediglich 77 % der Tagespflegepersonen einen abgeschlossenen Qualifizierungskurs von mindestens 30 Stunden vorweisen konnten, waren es 2013 schon 95 %. Das gesamte Qualifizierungsprogramm von 160 Stunden, das allerdings erst seit 2011 zwingend vorgesehen ist, hatten 2007 nur rund 2 % absolviert, 2013 waren dies schon 23 %. Tagespflegepersonen, die einen fachpädagogischen Berufsausbildungsabschluss haben, müssen nach wie vor nur mindestens einen Qualifizierungskurs von 30 Stunden belegen.

30 % der Tagespflegepersonen haben einen fachpädagogischen Berufsausbildungsabschluss

Im März 2013 hatten 2 018 der insgesamt 6 717 Tagesmütter und Tagesväter, also 30 %, einen fachpädagogischen Berufsausbildungsabschluss. Die meisten von ihnen waren Erzieher oder Erzieherinnen (838), Heilerzieher oder Heilerzieherinnen bzw. Heilerziehungspfleger oder Heilerziehungspflegerinnen (327), hatten einen Abschluss in einem sozialen und medizinischen Helferberuf8 (297) und als Kinderpfleger oder Kinderpflegerin (197). Einen fachpädagogischen Hochschulabschluss9 besaßen 231 Tagespflegepersonen, das sind gut 3 %. Der Anteil der Tagespflegepersonen mit einem fachpädagogischen Berufsausbildungsabschluss hat sich in Baden-Württemberg in den letzten Jahren kaum verändert.

Der Anteil an Tagespflegepersonen, die einen fachpädagogischen Berufsausbildungsabschluss haben, ist in den Stadt- und Landkreisen durchaus unterschiedlich hoch. In den Universitätsstädten Freiburg (44 %) und Heidelberg (37 %), sind vergleichsweise viele Tagespflegepersonen mit einem fachpädagogischen Abschluss tätig. Dies gilt aber auch für die Landkreise Tübingen (40 %), Ravensburg (38 %), Breisgau-Hochschwarzwald, Biberach und Zollernalbkreis (jeweils 37 %). In insgesamt fünf Kreisen liegt dagegen der Anteil der Tagespflegepersonen mit einem fachpädagogischen Abschluss unter 20 %.

2013 verfügten insgesamt rund 53 % der Tagespflegepersonen über eine Qualifizierung, die dem fachlich geforderten Standard, also einem Qualifizierungskurs von 160 Stunden und mehr und/oder einer fachpädagogischen Ausbildung, entspricht. 2007 waren dies nur gut 34 %. Insgesamt ist damit das Qualifikationsniveau der Tagespflegepersonen deutlich gestiegen.

Die Zahl der pro Tagespflegeperson betreuten Kinder steigt

Die Anzahl der Kinder, die eine Tagespflegeperson im Durchschnitt betreut, hat sich in den vergangenen Jahren deutlich erhöht. Kamen 2007 landesweit noch 1,6 Kinder auf eine Tagespflegeperson, so waren es 2,9 Kinder im Jahr 2013. »Dieser Indikator ermöglicht Rückschlüsse darauf, ob die ausgeübte Tätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen ermöglicht oder ob die Arbeit als Tagespflegeperson eine eher nebenbei, als Zuverdienst ausgeübte Tätigkeit darstellt, zumal mit einer steigenden Anzahl an betreuten Kindern die Wahrscheinlichkeit einer höheren Bezahlung wächst.«10

Deutlicher wird dies noch, wenn man sich die Tagespflegepersonen differenziert nach der Zahl der betreuten Kinder betrachtet. Im Jahr 2007 betreuten noch knapp drei Viertel der Tagespflegepersonen ein oder zwei Kinder. Im Jahr 2013 war es nur noch rund die Hälfte. Da mit einer Kinderzahl unter drei kaum ein existenzsicherndes Einkommen als Tagespflegeperson erreicht werden kann, kann daraus auch geschlossen werden, dass der Anteil der Tagespflegepersonen, für die die Tagespflege eher eine Nebentätigkeit darstellt, tendenziell zurückgegangen ist. Umgekehrt hat sich der Anteil der Tagespflegepersonen, die drei oder vier Kinder betreuen, im selben Zeitraum von knapp 19 % auf 28 % und der Anteil derjenigen, die fünf oder mehr Kinder betreuen, sogar von gut 7 % auf knapp 20 % gesteigert.

Die regionalen Unterschiede bei der durchschnittlichen Zahl der betreuten Kinder pro Tagespflegeperson sind vergleichsweise gering. In den beiden Kreisen, in denen durchschnittlich am wenigsten Kinder pro Person betreut werden, nämlich Konstanz und Bodenseekreis, kommen im Durchschnitt 2,1 Kinder auf eine Tagespflegeperson. Dies ergibt eine Abweichung zum Landesdurchschnitt von 0,8. In Heidelberg erreicht die Zahl der Kinder den höchsten Wert mit 4,3 und liegt damit um 1,4 über dem Landesdurchschnitt. In allen Kreisen mit Ausnahme des Stadtkreises Freiburg hat sich 2013 die Zahl der betreuten Kinder pro Tagespflegeperson im Vergleich zum Jahr 2007 erhöht. Im Stadtkreis Heidelberg stieg sie zum Beispiel von 2,5 auf 4,3 und im Landkreis Heilbronn von 1,8 auf 3,7.

Zunehmend mehr Kinder in anderen geeigneten Räumen betreut

Die Betreuung der Kinder findet in 81 % der Fälle in der eigenen Wohnung der Tagespflegepersonen statt, in gut 11 % in der Wohnung des Kindes und zu 8 % in anderen geeigneten Räumen. Dabei ist allerdings eine Zunahme der Betreuung in anderen Räumen festzustellen. 2007 wurden nur 2 % der Kinder in Kindertagespflege in anderen Räumen betreut.

Die Zunahme der Betreuung in anderen geeigneten Räumen, aber auch die bessere Qualifizierung sowie die höhere Zahl an betreuten Kindern pro Tagespflegeperson sind Hinweise darauf, dass sich durchaus eine gewisse Tendenz zu einer Professionalisierung der Tätigkeit von Tagesmüttern und -vätern erkennen lässt.

Erste Hinweise darauf, ob sich diese Entwicklung auch in den kommenden Jahren fortsetzt, wird die nächste Erhebung zur öffentlich geförderten Kindertagespflege bringen, die zum Stichtag 1. März 2014 stattfindet.

1 Landesverband der Tagesmüttervereine Baden-Württemberg e.V.: https://www.tagesmuetter-bw.de/index.php?id=34 [Abruf vom 15.01.2014].

2 Im Dezember 2013 hat die neue Verwaltungsvorschrift Kindertagespflege des Kultusminis­teriums vom 12. Dezember 2013, Az.: 31-6930.181 die bisher gültige Verwaltungsvorschrift Kindertagespflege des Sozialministeriums ersetzt. 2012 ging die Zuständigkeit für die Kindertagespflege vom Sozialministerium auf das Kultusministerium über.

3 Pädagogisch qualifizierte Fachkräfte sind gemäß § 7 Abs. 2 KiTaG unter anderem staatlich anerkannte Erzieher/-innen, Kindheitspädagogen/-innen, Sozialpädagogen/-innen, Sozialarbeiter/-innen, Diplompädagogen/-innen, Kinderpfleger/-innen, Heilpädagogen/-innen und Heilerziehungspfleger/-innen sowie Personen mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Sonderschulen. Nach einer Zusatzqualifikation oder einem 1-jährigen Berufspraktikum gelten aber zum Beispiel auch Physiotherapeuten/-innen, Ergotherapeuten/-innen, Logopäden/-innen, Kinderkrankenpfleger/-innen, Hebammen und Familienpfleger/-innen als Fachkräfte.

4 Abweichungen zum Curriculum des DJI bestehen insbesondere darin, dass die Themen Sicherheit und Schweigepflicht in Kurs I vorgezogen wurden, auf das Thema Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Tagespflege bereits in Kurs I, neben der vertiefenden Behandlung in Kurs III, eingegangen wird und die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen in Kurs III besonders berücksichtigt wird.

5 Zu Details siehe Qualifizierungskonzept für Tagespflegepersonen in Baden-Württemberg auf der Grundlage des Qualifizierungsprogramms des DJI, überarbeitete Fassung vom 23. Februar 2011, www.kultusportal-bw.de/site/pbs-bw/get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/zentrale-objekte-nolink/pdf/q/qu/Qualifizierungskonzept%20fr%20Tagespflegepersonen%20in%20Baden-Wrttemberg%281%29.pdf [Abruf vom 15.01.2014].

6 § 29 c Abs. 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG).

7 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Umsetzung der Investitionsprogramme des Bundes zur Kinderbetreuungsfinanzierung (VwV Investitionen Kleinkindbetreuung) vom 21. Februar 2013, Az.: 31-6930.160/76 (zuletzt geändert am 14. Juli 2013, Az.: 31-6930.160/76/1).

8 Erziehungshelfer/-innen, Heilerziehungshelfer/-innen, Heilerziehungspflegehelfer/-innen, Hauswirtschaftshelfer/-innen, Krankenpflegehelfer/-innen.

9 Als Diplom-Sozialpädagogen/-innen, Diplom-Sozialarbeiter/-innen (mit einem Fachhochschul- oder vergleichbaren Abschluss), Diplom-Pädagogen/-innen, Diplom-Sozialpädagogen/-innen, Diplom-Erziehungswissenschaftler/-innen (mit einem Universitäts- oder vergleichbaren Abschluss), Diplom-Heilpädagogen/-innen (mit einem Fachhochschul – oder vergleichbaren Abschluss), staatlich anerkannte Kindheitspädagogen/-innen (Master/Bachelor).

10 Strunz, Eva: Entwicklungen und Formenvielfalt in der Kindertagespflege, in: KOMDAT, Kommentierte Daten der Kinder- & Jugendhilfe, 16. Jg., Heft 2, 2013, S. 12.