:: 12/2018

Heizungstausch bei Gebäuden im Bestand

Das baden-württembergische »Erneuerbare-Wärme-Gesetz«

Mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz hat sich die Landesregierung von Baden-Württemberg ein Steuerungsinstrument geschaffen, um die Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien und die Verminderung des Wärmeenergiebedarfs voranzutreiben. Das Gesetz greift in Fällen des Heizungstauschs bei Bestandsgebäuden und sieht mehrere Erfüllungsoptionen einzeln oder in Kombination vor. Die Gesetzeserfüllung ist von den Gebäudeeigentümern den Baurechtsämtern gegenüber nachzuweisen. Das Statistische Landesamt nimmt die Erfüllungsnachweise von den Baurechtsämtern entgegen und bereitet sie statistisch auf. Im Folgenden werden die bisher eingegangenen Nachweise nach Art der gewählten Erfüllungsoption quantifiziert und ausgewertet.

Das Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg oder »Erneuerbare-Wärme-Gesetz« (EWärmeG) vom 17. März 2015 soll in seiner reformierten Version »im Interesse des Klima- und Umweltschutzes den Einsatz erneuerbarer Energien zu Zwecken der Wärmeversorgung bei Gebäuden …« steigern, wie es in der Zweckbestimmung des Gesetzes heißt.1 Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, sind verpflichtet, beim Austausch der Heizanlage des Gebäudes mindestens 15 % des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken oder den Wärmeenergiebedarf um 15 % zu reduzieren. Das Gesetz gilt für Heizungsanlagentausche ab dem 1. Juli 2015.2

Das Gesetz schreibt ferner den betroffenen Eigentümern vor, den zuständigen Baurechtsbehörden nachzuweisen, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Nutzungspflicht erneuerbarer Energien oder zur Senkung des Wärmeenergiebedarfs getroffen wurden.3 Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg nimmt im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg die Nachweise, die den Baurechtsbehörden zugegangen sind, von diesen in anonymisierter und digitalisierter Form entgegen und bereitet sie statistisch auf.

Um bei der Erneuerung der Heizungsanlage oder den energetischen Maßnahmen den unterschiedlichsten baulichen Anforderungen zu genügen bzw. die Vielzahl der zur Verfügung stehenden Technologien nutzen zu können, sieht das Gesetz mehrere mögliche Erfüllungsoptionen vor, die teilweise auch miteinander kombiniert werden können. Wenn alle Erfüllungsoptionen aus technischen, denkmalschutzrechtlichen oder anderen Gründen nicht umgesetzt werden können, oder wenn ein Härtefall vorliegt, kann ein Antrag auf Befreiung von der Nutzungspflicht gestellt werden. Diese große Flexibilität bei den Kombinationsmöglichkeiten der Maßnahmen hat insoweit ihren Preis, als dass sie sich auch im Umfang und in der Differenziertheit der Nachweisformulare niederschlägt, die den Baurechtsbehörden eingereicht werden müssen.

Das EWärmeG unterscheidet zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Nicht alle Erfüllungsoptionen sind für beide Gebäudetypen möglich. So sind die Erfüllungsoptionen »Abwärmenutzung« und »Wärmerückgewinnung« den Nichtwohngebäuden vorbehalten, da in diesem Gebäudetyp je nach Gebäudenutzung diese Wärmearten anfallen können. Für Wohngebäude ist die Erfüllungsoption »Sanierungsfahrplan« nur als Kombination mit (mindestens) einer weiteren Option wählbar, da sie für Wohngebäude nur eine anteilige Erfüllung ermöglicht. Für Nichtwohngebäude ermöglicht die Wahl der Option »Sanierungsfahrplan« hingegen die vollständige Erfüllung der Nutzungspflicht erneuerbarer Energien im Sinne des Gesetzes. Eine Übererfüllung der Gesetzesanforderungen über die 15 % des Wärmeenergiebedarfs hinaus, die durch erneuerbare Energien zu decken oder durch geeignete Technologien zu vermindern sind, ist grundsätzlich möglich. Dies kommt in der Praxis gar nicht mal so selten vor, wie die gemeldeten Heizungstauschfälle zeigen.

Das Gesetz gilt übrigens nicht beim Austausch von Etagenheizungen in Wohngebäuden, da etliche Erfüllungsoptionen eine zentrale Wärmeversorgung voraussetzen. In Fällen von Wohnungseigentum in einem Mehrfamilienhaus, zum Beispiel bei Eigentümergemeinschaften, würden beim Austausch einer Etagenheizung dem Wohnungseigentümer auch nicht alle Erfüllungsoptionen zur Verfügung stehen. Der Wohnungseigentümer kann in aller Regel nicht alleine über bauliche Änderungen am Gesamtgebäude entscheiden, wie zum Beispiel über die Dämmung des Daches oder die Installation einer Photovoltaikanlage.

Tabelle 1 listet die vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2018 gemeldeten Heizungstauschfälle nach gewählten Erfüllungsoptionen und die Ausnahmetatbestände, wenn die Nutzungspflicht entfällt oder eine Befreiung von der Nutzungspflicht (Härtefallregelung) in Frage kommt. Die am häufigsten gewählte Erfüllungsoption von zusammen 19 332 gemeldeten Fällen in Wohngebäuden, mit der man die Gesetzesanforderungen vollständig erfüllen kann, ist in 27 % der Heizungstauschfälle die Installation einer Heizung für feste Biomasse. Dies sind Holzzentralheizungen oder Einzelöfen mit vorgeschriebenem Wirkungsgrad, die Scheitholz, Holzpellets oder Holzhackschnitzel verbrennen. Komfortöfen wie Kamin- oder Schwedenöfen fallen allerdings nicht darunter, da die energetischen Anforderungen nicht erfüllt werden. Die Installation einer Biomasseheizung mit besonders wirkungsvoll verbrennenden Holzpellets kann zum Beispiel in Frage kommen, wenn die Ölheizung ausgetauscht werden soll und der freiwerdende Öl-Lagerraum künftig für die Biomasse zur Verfügung steht. Ist genügend Platz vorhanden, kann eine Holzzentralheizung auch mit einer bestehenden Öl- oder Gasanlage kombiniert werden.

In 18 % der Fälle werden Dämmmaßnahmen als ersatzweise Erfüllungsoption gewählt. Wer Dach, Außenwand oder die gesamte Gebäudehülle eines Wohngebäudes besonders gut dämmt, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Bei Gebäuden mit mehr als vier Vollgeschossen ist allerdings nur eine anteilige Gesetzeserfüllung möglich.4 In jeweils 11 % der Fälle werden Solarthermie und Photovoltaik als Optionen zur vollständigen Gesetzeserfüllung in Wohngebäuden gewählt. Thermische Solaranlagen erzeugen Warmwasser und unterstützen die Heizung. Photovoltaikanlagen erzeugen Strom, der ins Stromnetz eingespeist oder selbst verbraucht werden kann. Es sind bestimmte Mindest-Kollektorflächen und -Wirkungsgrade vorgeschrieben, um den 15 %-Anteil an erneuerbaren Energien vollständig angerechnet zu bekommen.

Die restlichen Erfüllungsoptionen, wie Wärmepumpe, Kraft-Wärme-Kopplung oder Anschluss an ein Wärmenetz, mit denen eine vollständige Gesetzeserfüllung möglich wäre, wurden bisher sehr selten für Wohngebäude nachgewiesen und eingetragen. Es ist hier wohl von einer Untererfassung auszugehen. Der Einsatz einer Wärmepumpe zur Warmwassererzeugung funktioniert am besten in Kombination mit einer Fußboden- oder Wandheizung. Sind diese Heizflächen noch nicht vorhanden, würden bei Bestandsgebäuden erhebliche Umbaukosten anfallen, die einen Einsatz dieser Technologie unrentabel erscheinen lassen. In Neubauten hingegen erfreut sich diese Technik zunehmender Beliebtheit. Bei der Kraft-Wärme-Kopplung werden gleichzeitig Strom und Wärme zum Beispiel mittels eines Blockheizkraftwerks oder einer Brennstoffzelle erzeugt. Diese Heiz- und Wärmeenergie muss auch das ganze Jahr über verbraucht werden, wobei überschüssiger Strom auch in das Netz eingespeist werden könnte und überschüssige Wärme eventuell gespeichert werden muss. Der Einsatz dieser Technologie ist technisch aufwendig und nicht billig, inzwischen aber sehr flexibel hinsichtlich Anlagengröße und Einsatzart. Diese Technologie und die Kraft-Wärme-Kopplung sind häufig Quartierslösungen bei Neubauten. Ein Anschluss an ein Wärmenetz als Option steht nicht an allen Gebäudestandorten zur Verfügung. Vor allem in Städten und Ballungsräumen wird teilweise Nah- oder Fernwärme als Heizquelle angeboten. Es fallen eine Übergabestation im Gebäude mit Wärmetauscher und von Ort zu Ort unterschiedliche Anschlusskosten an. Gleichfalls sehr selten kamen bisher Befreiungen vor oder ein vollständiges Entfallen der Nutzungspflicht aus baulichen, denkmalschutzrechtlichen Gründen oder anderen Vorschriften. Hierzu hat der Gebäudeeigentümer die entsprechenden Nachweise zu liefern.

Mit dem größten Anteil von 30 % treten Heizungstauschfälle in Wohngebäuden auf, bei denen dem Gesetz mit einer Kombination verschiedener Erfüllungsoptionen gefolgt wurde. Die Übersicht listet die anzahlmäßig häufigsten Erfüllungskombinationen nach Fallzahlen sortiert auf. Mit den einzelnen Optionen ist eine vollständige Gesetzeserfüllung nicht möglich, weshalb die erste Option mit einer zweiten (oder weiteren) Erfüllungsoption zu kombinieren ist. So ist zum Beispiel die Nutzung von Biogas oder Bioöl eine Teilerfüllungsoption. Durch Beimischung von mindestens 10 % Biogas oder Bioöl in gas- oder ölbetriebenen Heizungsanlagen wird das Gesetz zu zwei Drittel erfüllt, sofern ein Brennwertkessel im Zuge des Heizungstauschs installiert wird (oder schon installiert ist). Es ist also (mindestens) eine weitere Erfüllungsoption zu wählen, die zu (mindestens) einem Drittel angerechnet werden kann. In Wohngebäuden mit gasbetriebener Heizungsanlage wird neben der Beimischung von Biogas die Option »Sanierungsfahrplan« in bisher 2 641 registrierten Heizungstauschfällen mit Abstand am häufigsten gewählt. Bei einer ölbetriebenen Heizanlage wird neben der Beimischung von Bioöl der Sanierungsfahrplan mit 712 Fällen ebenfalls sehr häufig als ergänzende Erfüllungsoption gewählt. Ein Sanierungsfahrplan wird durch entsprechend qualifizierte Energieberater aufgestellt und listet auf, welche energetischen Sanierungsschritte in welcher Reihenfolge für das bewertete Gebäude in seinem aktuellen Zustand sinnvoll sind. Die Maßnahmen können vom Eigentümer in freier Verantwortung zeitlich gestaffelt umgesetzt werden.

Relativ häufig wird bei bestehenden Gas- oder Ölheizungen neben dem Einbau eines Brennwertkessels und Biobrennstoffbeimischung die Kombination mit einer Solarthermieanlage gewählt (in bisher 450 Fällen bei Gas- bzw. 196 Fällen bei Ölheizung). Hier sind schon bauliche Veränderungen am Gebäude und Investitionen erforderlich, falls eine neue Anlage installiert werden soll. Wie in diesem Beispiel bei anteiliger Erfüllung sind auch kleinere Kollektorflächen möglich, die aber so berechnet sein müssen, dass sie zu einem Drittel angerechnet werden können. Bestehende Anlagen können ebenfalls angerechnet werden.

Weiterhin spielt Dämmung in entsprechender Ausführung als Option bei anteiliger Erfüllung zahlenmäßig in nennenswertem Umfang eine Rolle. So ist zum Beispiel die ausreichende Dämmung der Kellerdecke zu einem Drittel anrechenbar und ergänzt andere Teilerfüllungsoptionen. Im Prinzip sind mehr als zwei Teilerfüllungsoptionen wählbar, was in wenigen Fällen auch vorkommt. Ein »Übererfüllen« der gesetzlichen Vorgaben kommt gleichfalls vor. Ein Eigentümer kann neben einer weiteren Teilerfüllungsoption zum Beispiel einen größeren Anteil als 10 % Biogas oder -öl wählen oder mit Dämmmaßnahmen nicht nur die Kellerdecke, sondern weitere Teile der Gebäudehülle (Außenhaut, Dach) energetisch sanieren.

Eine Kombination weiterer Teilerfüllungsoptionen wird deutlich seltener gewählt. Die Lösung Solarthermie zusammen mit einem Sanierungsfahrplan wurde bisher in 203 Heizungstauschfällen gemeldet, Solarthermie in Kombination mit Photovoltaik 130 Mal.

Erfüllung des EEWärmeG bei Neubauten

Bei neugebauten Wohn- und Nichtwohngebäuden ab dem Jahre 2009 gilt das Bundesgesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG).5 Im Rahmen der Bautätigkeitsstatistik wird auch die Art der Erfüllung des EEWärmeG abgefragt. Bei den fertiggestellten Neubauten des Jahres 2017 ergab sich folgendes Bild: In 87 % aller neuen Wohngebäude werden erneuerbare Energien eingesetzt und zwar überwiegend in Form von Umweltthermieheizungen oder Solarthermie oder unter Verwendung von Biomasse (Holz, Biogas, Biomethan oder Bioöl). In 30 % der neuen Wohngebäude erfolgt eine Form der Wärmerückgewinnung oder Abwärmenutzung. Bei 20 % der Wohngebäude erfolgt die Energieeinsparung teilweise über Wärmedämmung. 8 % der neuen Wohngebäude wurden an ein Fernwärme- bzw. Fernkältenetz angeschlossen, wobei die verteilte Wärme oder Kälte gesetzlich vorgeschrieben zu einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Energien stammen muss.5 Eine gemeinschaftliche Wärmeversorgung wurde bei 1 % der fertiggestellten Gebäude (oder 3 % der Neubauwohnungen) gemeldet.

Bei neuen Nichtwohngebäuden war die Erfüllungsoption »Nutzung erneuerbarer Energien« über Umweltthermie oder Biomasse mit 27 % am stärksten vertreten. Kombinationslösungen treten hier allerdings deutlich seltener auf. In 45 % der neuen Nichtwohngebäude wird keine Heizung eingesetzt oder sie unterliegen nicht dem EEWärmeG.

Heizungstausch bei Nichtwohngebäuden

Auch die Eigentümer von Nichtwohngebäuden im Bestand sollen ihren Beitrag zur Einhaltung der nationalen Klimaschutzziele leisten. Nichtwohngebäude mit mehr als 50 m2 Nettogrundfläche, die in der Regel beheizt werden und vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden – also vor allem Büro-, Verwaltungs- und Handelsgebäude, Beherbergungs- und Gastronomiegebäude – unterliegen deshalb nun ebenfalls dem Geltungsbereich des Gesetzes.6 Zwei Erfüllungsoptionen stehen nur Nichtwohngebäuden zur Verfügung: Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung. Hauptsächlich in Lüftungsanlagen fällt Wärme an, die rückgewonnen werden kann. Abwärme fällt zum Beispiel in Abwasser aus Fertigungsprozessen oder Abgasen aus Kesselanlagen und anderen Verbrennungsvorgängen an, die ebenfalls wieder genutzt werden kann. Zudem kann mit Vorlage eines energetischen Sanierungsfahrplans die Gesetzesanforderung beim Heizungstausch vollständig erfüllt werden (für Wohngebäude ist dies eine Teilerfüllungsoption, die die Anforderungen zu einem Drittel deckt).

Eine deutlich geringere Zahl von zusammen 691 Heizungstauschfällen in Nichtwohngebäuden wurde bisher registriert. In anteilmäßig 27 % der Fälle wurde ein Sanierungsfahrplan ausgestellt. Der Sanierungsfahrplan für Nichtwohngebäude ist aufwändiger zu erstellen als für Wohngebäude, da zusätzlich Lüftung, Kühlung, Klimatisierung und Beleuchtung untersucht werden müssen. Der Sanierungsfahrplan soll an das Gebäude angepasste Maßnahmenpakete aufzeigen und die Motivation für die energetische Sanierung des Gebäudes unterstützen.7 Es besteht aber kein Zwang für den Gebäudeeigentümer, die empfohlenen Maßnahmen des Sanierungsfahrplans unmittelbar oder vollständig umzusetzen. Als zweithäufigste Lösung und damit in 21 % der Heizungstauschfälle wird die Installation einer Photovoltaikanlage gewählt. Die weiter möglichen Erfüllungsoptionen kommen bisher deutlich seltener vor, wie Tabelle 1 zeigt. Auffällig ist jedoch, dass im Vergleich zu Wohngebäuden Befreiungen und Entfallensgründe zur Nutzung erneuerbarer Energien bzw. von Ersatzmaßnahmen häufiger aufzutreten scheinen. Relativ selten (in 5 % der Fälle) wurde die Kombination mehrerer Erfüllungsoptionen gemeldet. Hier, wie auch bei anderen aufwändigeren Maßnahmen scheinen Kostengründe eine Rolle zu spielen. Die Verbindung von Biogas oder Bioöl mit Dämmmaßnahmen kommt als Kombination von Teilerfüllungsoptionen bisher in wenigen Fällen vor, ebenso wie eine Teilerfüllungsoption in Verbindung mit teilweisen Befreiungen und teilweisem Entfallen von der Nutzungspflicht erneuerbarer Energien.

Fazit

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg entfaltet seine energetische Steuerungswirkung langsam aber stetig. Wohl nicht alle Heizungstauschfälle gelangen den Baurechtsbehörden zur Kenntnis. Weiterhin fallen Heizungstausche von Etagenheizungen nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes, so zum Beispiel Modernisierungen von Etagenheizungen in Eigentumswohnungen, sie tragen aber dennoch zur Energieeinsparung und Effizienzsteigerung bei. Die »technologieoffene Gestaltung« des Gesetzes, wie es in der Gesetzesbegründung heißt, ist sicher sinnvoll, da durch die technologische Entwicklung die Zahl der wirtschaftlich effizienten Erfüllungsoptionen und Kombinationsmöglichkeiten zunehmen wird.

1 Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg vom 17. März 2015, hier § 1 (Zweck des Gesetzes). Die erste Fassung des Gesetzes datiert vom 20. November 2007.

2 Das EWärmeG von Baden-Württemberg ergänzt für Gebäude im Bestand das bundesweit gültige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) vom 7. August 2008, das für Neubauten ab dem 1. Januar 2009 die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien vorschreibt. Zum EEWärmeG in der Baustatistik siehe auch: Mehnert, Alexander: »Bauen in Baden‑Württemberg mit Blick auf die Energiewende«, in: »Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 12/2013«, S. 21 ff.

3 § 4 (Nutzungspflicht) und  20 (Nachweispflicht) des Gesetzes.

4 »EWärmeG 2015 – Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz für bestehende Wohngebäude und Nichtwohngebäude«, Informationsbroschüre des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg www.ewaermeg-bw.de (Abruf: 08.11.2018).

5 EEWärmeG vom 7. August 2008. Siehe auch Fußnote 2.

6 EEWärmeG, Anlage Punkt VIII.

7 Die erste Fassung des baden-württembergischen EWärmeG vom 20. November 2007 galt nur für Wohngebäude im Bestand, deren Heizungsanlage zwischen 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2015 ausgetauscht wurde.

8 »Verordnung der Landesregierung zum gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg (Sanierungsfahrplan-Verordnung – SFP-VO) vom 28. Juli 2015«, in: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 16/2015, S. 749 ff.