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Amtliche Einwohnerzahlen – was sind die Voraussetzungen dafür, dass diese möglichst korrekt ermittelt werden?

»Ungerechte Verteilung von Finanzmitteln durch unzutreffende Einwohnerzahlen?«. Unter diesem Titel veröffentlichte Dr. Eberhard Leibing, der frühere Präsident des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg, bereits im Jahr 1996 einen offenen Brief in der Kommunalzeitschrift des baden-württembergischen Gemeindetags.1 Diese Frage nach der Qualität amtlicher Einwohnerzahlen hat seither, wie vor allem der Streit um die »richtigen« Einwohnerzahlen des letzten Zensus gezeigt hat,2 nichts in ihrer Brisanz eingebüßt.

Der Frage, weshalb es überhaupt Schwierigkeiten gibt, Einwohnerzahlen exakt zu ermitteln, wird im folgenden Beitrag nachgegangen. Dabei soll unter anderem deutlich werden, dass es die amtliche Statistik nicht allein in der Hand hat, eine möglichst hohe Qualität der Ergebnisse zu erzielen. Vielmehr hängt diese ganz entscheidend von den qualitätssichernden Maßnahmen der Melde- und Standesämter bei der Führung ihrer Register ab. Um diese Sachverhalte besser einordnen zu können, soll der Ablauf bei der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen skizziert werden.

Methodik zur Ermittlung amtlicher Einwohnerzahlen

Valide Daten zum Bevölkerungsstand und zur Bevölkerungsstruktur werden nicht nur bei der Verteilung der Finanzmittel benötigt,3 sie sind vielmehr zur Erfüllung einer Vielzahl weiterer Aufgaben unverzichtbar.4 Zur Ermittlung dieser amtlichen Zahlen wird in Deutschland bereits seit 1950 die sogenannte »Fortschreibung des Bevölkerungsstandes« durchgeführt. Grundlage hierfür sind die Ergebnisse des jeweils letzten Zensus, derzeit des Zensus des Jahres 2011.5 Diese werden mit den Ergebnissen der Wanderungsstatistik (Zu- und Fortzüge) sowie mit Daten der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung über die Geburten, Sterbefälle, Eheschließungen und Ehelösungen differenziert nach Geschlecht, Alter, Familienstand und Staatsangehörigkeit fortgeschrieben.6

Bei den genannten Statistiken handelt es sich nicht um Stichproben, sondern jeweils um Vollerhebungen. Das heißt, jede Geburt, jeder Sterbefall und jeder Zu- oder Fortzug (über die Gemeindegrenze) müssen erfasst werden. Hierzu erhalten die statistischen Ämter der Länder von den auskunftspflichtigen Standesämtern die registrierten Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle in elektronischer Form (Übersicht). Seit Anfang 2016 erfolgt diese Lieferung mittels des Datenstandards »XPersonenstand«, der dem standardisierten Datenaustausch innerhalb der öffentlichen Verwaltung dient.

Auskunftspflichtig bezüglich der benötigten Angaben zu den Zu- und Fortzügen sind die kommunalen Meldebehörden. In Baden-Württemberg sind etwa 96 % dieser Ämter an eines der beiden regionalen Rechenzentren angeschlossen, das die Wanderungsdaten übermittelt. Die restlichen derzeit rund 4 % der Kommunen im Südwesten liefern die Daten direkt an das Statistische Landesamt Baden-Württemberg. Auch diese Lieferung erfolgt wie bei den Geburten, Eheschließungen und Sterbefällen seit Anfang 2016 mittels eines standardisierten Datenformats (»XMeld«).7

Die Wanderungsstatistik registriert aufgrund der Meldepflicht die Zu- und Fortzüge der Bevölkerung in Deutschland. Hierbei werden die Wanderungsfälle gezählt, das heißt, eine Person, die in einem Jahr zweimal umzieht, wird auch zweimal erfasst. Als Wanderungsfall gilt dabei jedes Beziehen einer Wohnung als alleinige oder Hauptwohnung und jeder Auszug aus einer alleinigen oder Hauptwohnung (Wohnungswechsel). Auch die Umwandlung eines Nebenwohnsitzes in einen Hauptwohnsitz, also die Änderung des Wohnungsstatus, wird in der Wanderungsstatistik verbucht. Schließlich zählt jeder Umzug in eine andere Gemeinde als Wanderungsfall. Umzüge innerhalb einer Gemeinde werden dementsprechend nicht berücksichtigt.8

Wenn innerhalb von Deutschland umgezogen wird, ist nach den melderechtlichen Vorschriften nur eine Anmeldung in der neuen Gemeinde, nicht aber eine Abmeldung in der Wegzugsgemeinde erforderlich. Dagegen besteht bei einem Fortzug in das Ausland eine Pflicht zur Abmeldung.9 Die von den Umziehenden auszufüllenden An- bzw. Abmeldescheine werden unter anderem genutzt, um die Zu- und Fortzüge für die Wanderungsstatistik zu erfassen. Es handelt sich damit – wie auch bei der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung – um eine sogenannte Sekundärstatistik.

Rund 1,4 Millionen Vorgänge sind jährlich zu verarbeiten

Für die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen der baden-württembergischen Kommunen sind somit jährlich jeweils mehr als 100 000 Geburten und Sterbefälle sowie rund 1,2 Millionen (Mill.) Zu- und Fortzüge über Gemeindegrenzen und damit ca. 1,4 Mill. Vorgänge pro Jahr zu verarbeiten. Leider ist es aber so, dass nicht alle für die Bevölkerungsfortschreibung zu berücksichtigenden Sachverhalte zeitnah10, vollständig und fehlerfrei an die amtliche Statistik geliefert werden. Das bedeutet, dass die statistischen Ämter des Bundes und der Länder einen relativ großen Aufwand leisten müssen, um eine möglichst hohe Qualität der Bevölkerungsdaten zu erreichen.

Wie sehen diese Maßnahmen zur Qualitätssicherung konkret aus? Nach § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes (BevStatG) übermitteln die nach dem Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen, also die Standesämter, den statistischen Ämtern der Länder »mindestens monatlich« die Daten zu den Geburten, Sterbefällen und Eheschließungen. Wenn nun beispielsweise die Lieferung aller Standesämter im Land erfolgt und damit Vollzähligkeit gegeben ist, heißt das aber noch nicht, dass auch jede dieser Lieferungen vollständig war. Um dies prüfen zu können, wird von den derzeit 1 083 Standesämtern die »letzte Buchnummer« angefordert, anhand derer die Zahl der Geburten und Sterbefälle in einem Berichtsmonat ermittelt werden kann. Ein Abgleich mit der tatsächlichen Lieferung zeigt dann, dass oftmals noch Geburten und/oder Sterbefälle fehlen.

Eine vollständige Lieferung bedeutet aber nicht in jedem Fall auch eine korrekte Datenbereitstellung. Deshalb müssen die gelieferten Daten nicht nur auf Vollständigkeit, sondern auch eingehend auf Plausibilität geprüft werden. Beispielsweise ist bei einer Geburt sicherzustellen, dass der Wohnort der Mutter korrekt ist oder dass eine Geburt nicht doppelt verbucht wird. Dieser Abgleich erfolgt überwiegend maschinell, zum Teil sind aber auch manuelle Nacharbeiten erforderlich.

In der Wanderungsstatistik (§ 4 BevStatG) sind die durchzuführenden Plausibilitätsprüfungen auch aufgrund der sehr hohen Fallzahlen noch umfangreicher. Konkret wird bei der Aufbereitung kontrolliert, ob Wanderungsfälle mehrfach geliefert wurden. Zudem werden die einzelnen Erhebungsmerkmale auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft und gegebenenfalls durch Rückfragen bei den Meldebehörden bereinigt bzw. vervollständigt.11

Gesetzesnovelle trägt zu besserer Datenqualität bei

Eine wesentliche Ursache für Fehler in der Wanderungsstatistik sind nicht korrekte Angaben zur früheren Wohngemeinde, da bei Umzügen innerhalb Deutschlands – wie bereits angemerkt – nur Anmeldungen, aber keine Abmeldungen erforderlich sind. Um dennoch die Herkunftsgemeinde bei einem Fortzug korrekt zu verbuchen, erhält die Kommune, aus der die Person weggezogen sein soll, eine entsprechende Benachrichtigung der Zuzugsgemeinde. Stellt eine Gemeinde aber fest, dass der Fortzug nicht aus ihrer Gemeinde erfolgt ist, so muss sie bei der Zuzugsgemeinde widersprechen, die dann aufgrund dieses Hinweises die korrekte Herkunftsgemeinde im Meldeschein aufnehmen kann. Ignoriert aber die Gemeinde diesen Hinweis, wird in der Bevölkerungsfortschreibung ein Fortzug für die »falsche« Herkunftsgemeinde verbucht. Erfahrungsgemäß hat dieser Sachverhalt in der Vergangenheit häufig zu Ungenauigkeiten in der Bevölkerungsfortschreibung der 1 101 Kommunen Baden-Württembergs bzw. zu einem großen nachträglichen Korrekturbedarf geführt.

Um diese Fehler möglichst zu vermeiden, wurde das Bevölkerungsstatistikgesetz im Jahr 2013 geändert: Wanderungsdatensätze dürfen nun erst dann durch die Gemeinde des Zuzugs an die statistischen Landesämter übermittelt werden, wenn die abgebende Gemeinde den Fortzug bestätigt hat und das oben beschriebene Rückmeldeverfahren unter den Einwohnermeldeämtern abgeschlossen ist (§ 4 Abs. 4 BevStatG). Dadurch konnte der Anteil an Rücknahmen und Korrekturen von bereits an die Statistik übermittelten Wanderungsdatensätzen deutlich verringert werden.12

Bereinigung der Register als Voraussetzung für exakte Einwohnerzahlen

Plausibilisiert werden können selbstverständlich nur die von den Gemeinden gelieferten Daten. Finden dagegen fortschreibungsrelevante Ereignisse statt, die nicht an die amtliche Statistik weitergegeben werden (können), führt auch dies zwangsläufig zu fehlerhaften Einwohnerzahlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Person unter Verletzung der Meldepflicht ihren Wohnsitz aufgegeben hat, ohne die Gemeinde darüber zu informieren. Stellt dann die Meldebehörde fest, dass eine Person an der registrierten Adresse nicht mehr wohnt, nimmt sie nachträglich eine »Abmeldung von Amts wegen« vor. Diese Abmeldungen von Amts wegen sind in der Wanderungsstatistik bei den Fortzügen in das Ausland mit enthalten.13 Ist bei einem Fortzug der Meldebehörde nicht bekannt, wohin die Person weggezogen ist (weil beispielsweise eine Wahlbenachrichtigung nicht zugestellt werden kann), erfolgt eine »Abmeldung nach Unbekannt«.14

Das Recherchieren von sogenannten »Karteileichen« ist aber aufwendig und führt bei einer entsprechenden Abmeldung zu einer geringeren Einwohnerzahl. Wohl deshalb ist der Umfang dieser Aktivitäten in den einzelnen Kommunen auch recht unterschiedlich. Dies belegt eine Umfrage des Verbandes Deutscher Städtestatistiker (VDSt) zu den von Städten ergriffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Melderegisterqualität aus dem Jahr 2017. Demnach hatten beispielsweise immerhin 86 % der Städte in Deutschland, die sich an der Umfrage beteiligt hatten, den Meldestatus bei einer unzustellbaren Wahlbenachrichtigung überprüft, im Fall einer Passbeantragung bei einer anderen Gemeinde waren es aber nur 53 %.15 Sehr konsequent ist beispielsweise die Stadt Frankfurt am Main, die die Pflege des Melderegisters als Daueraufgabe ansieht und vermeintlich unrichtige oder unvollständige Meldedaten sogar mit Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts verfolgt.16

Maßnahmen zur Registerverbesserung mithilfe von Abmeldungen von Amtswegen17 werden wohl auch von den baden-württembergischen Kommunen in unterschiedlichem Umfang ergriffen. Wird nämlich deren Zahl auf 1 000 Einwohner bezogen, so reichte die Spannweite dieser Kennziffer im Zeitraum 2016 bis 2019 beispielsweise in den Städten Baden-Württembergs mit mehr als 100 000 Einwohnern von sechs bis 21.18 Das heißt, durch diese Maßnahmen wurden die Einwohnerzahlen der neun größten Städte des Landes um immerhin 0,6 % bis 2,1 % nach unten korrigiert.

Dass Maßnahmen zur Registerverbesserung von den Kommunen in unterschiedlichem Ausmaß ergriffen werden, ist nachvollziehbar, da diese nicht im Detail gesetzlich vorgeschrieben sind. In § 6 Abs. 3 Bundesmeldegesetz heißt es nämlich lediglich: »Liegen der Meldebehörde bezüglich einer einzelnen namentlich bezeichneten Person oder bei einer Vielzahl namentlich bezeichneter Personen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.« Nach Einschätzung von Michael Haußmann, Leiter Informationsmanagement der Stadt Freiburg im Breisgau, sind die damit zum Teil begrenzten Aktivitäten der Kommunen darauf zurückzuführen, dass der »Druck zu proaktivem Handeln der Meldebehörde fehlt«.19

Berücksichtigung der Abmeldungen von Amtswegen in der Fortschreibung

Darüber hinaus gibt es eine weitere Schwierigkeit im Zusammenhang mit »Abmeldungen von Amtswegen«. Denn das eine ist, wie viele dieser Fälle von einer Kommune durchgeführt und an die amtliche Statistik weitergeleiteten werden, das andere, ob diese überhaupt in jedem Fall in der Bevölkerungsfortschreibung berücksichtigt werden sollten.

Bei deutschen Staatsangehörigen galt in der Wanderungsstatistik bis zum Jahr 2015 die Festlegung, dass die seitens der Einwohnermeldeämter von oder nach Unbekannt an- bzw. abgemeldeten Personen statistisch nicht erfasst werden. Begründet wurde dies damit, dass der Fehler größer sei, wenn diese Ab- und Anmeldungen von Deutschen von bzw. nach Unbekannt statistisch verarbeitet würden. Seit dem Jahr 2016 werden diese Fälle jedoch statistisch erfasst.

»Abmeldungen nach Unbekannt« von Personen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit wurden bereits vor dem Jahr 2016 berücksichtigt. In der Regel wurden und werden diese Personen in der Wanderungsstatistik dann als Zu- oder Fortzug aus bzw. in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit erfasst. Es wird damit angenommen, dass ausländische Personen, welche sich nicht offiziell abgemeldet haben, in der Mehrheit der Fälle in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückgekehrt sind und diese Verbuchung zu einem kleineren Fehler in der Wanderungsstatistik führt.

Untersuchungen der Wanderungsergebnisse der Jahre 2014 und 2015 haben jedoch ergeben, dass seit dem Jahr 2014 viele dieser An- bzw. Abmeldungen Staatsangehörigkeiten betrafen, deren Länder vorrangig als Herkunftsland für Schutzsuchende bekannt waren. Eine (freiwillige) Rückkehr unter anderem nach Afghanistan und Syrien sowie in den Irak fand jedoch in den wenigsten Fällen statt. Vielmehr haben sich diese Personen innerhalb Deutschlands in einer anderen Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt wieder gemeldet oder sind in einen anderen europäischen Staat abgewandert. Die Verbuchung dieser Wanderungen in das Land ihrer Staatsangehörigkeit führte zu Verzerrungen der Wanderungsbewegungen über die Bundesgrenze. Für diese Länder wurde deshalb festgelegt, dass entgegen des üblichen Vorgehens ab dem Berichtsjahr 2016 kein Umsetzen der Wanderungen auf den Staat ihrer Staatsangehörigkeit mehr erfolgt, sondern diese unter »Unbekannt« verbucht werden.20

Fazit und …

»In der Bevölkerungsfortschreibung fließen nur Daten ein, die vorher im Prozess der Statistikerstellung vielfältigen Maßnahmen unterliegen, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. So unterliegen die Datenlieferungen kontinuierlichen Plausibilitätsprüfungen. Damit wird sichergestellt, dass etwaige Übermittlungs- und Angabefehler minimiert werden können.«21 Diesem vom Statistischen Bundesamt formulierten Anspruch versucht auch das Statistische Landesamt Baden-Württemberg – wie dargestellt – seit Jahrzehnten gerecht zu werden.

Der Beitrag sollte aber auch verdeutlichen, dass dennoch die Einwohnerzahlen fehlerbehaftet sein können. Auch aus diesem Grund wurden bisher in Deutschland seit Bestehen der Bundesrepublik fünf Volkszählungen sowie ein Zensus durchgeführt. Dadurch konnten die in der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung ermittelten Einwohnerzahlen korrigiert und »neu justiert« werden. Allerdings war durch das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 ein Abgleich der kommunalen Melderegister mit den Ergebnissen der Volkszählung 1987 und auch des Zensus 2011 nicht zulässig (sogenanntes »Rückspielverbot«).22 Dadurch können sich bereits zum Basiszeitpunkt der Volkszählung bzw. des Zensus Unterschiede in den Melderegistern im Vergleich zu den »neu justierten« Einwohnerzahlen der Bevölkerungsfortschreibung ergeben haben.

Deutlich werden sollte mit diesem Beitrag außerdem, dass fehlerhafte Einwohnerzahlen nicht aus einer fehlerhaften Datenverarbeitung des Statistischen Landesamtes, sondern in der Regel infolge unvollständiger, verspäteter oder gar ausbleibender Datenübermittlung durch die Gemeinden resultieren.23 Die Qualität der Ergebnisse hängt damit vor allem von der Einhaltung der melderechtlichen Vorschriften durch die Bürger sowie den qualitätssichernden Maßnahmen der Melde- und Standesämter bei der Führung der Register ab.

Eine Umfrage des Verbandes Deutscher Städtestatistiker hat aber gezeigt, dass der Umfang dieser Aktivitäten in den einzelnen Städten – obwohl Bevölkerungszahl und -struktur die Basis für valide kommunale Planungen bilden – recht unterschiedlich ist.

… Ausblick

Mit dem nächsten Zensus im Jahr 2022 werden die amtlichen Einwohnerzahlen der Kommunen erneut auf eine neue Basis gestellt. Der kommende Zensus wird dabei – wie bereits der Zensus 2011 – in einem registergestützten Verfahren mit zusätzlichen Befragungen durchgeführt.24 Damit werden dessen Ergebnisse und der sich daraus ergebende Korrekturbedarf der bisherigen Bevölkerungsfortschreibung auch Hinweise darauf geben, in welchem Umfang und mit welchem Erfolg die Kommunen Maßnahmen zur Sicherung der Qualität ihrer Register ergriffen haben.

Für die Zeit nach dem Zensus 2022 gibt es vor allem angesichts neuer Anforderungen – beispielsweise nach georeferenzierten Daten – Planungen, die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen auf ein ausschließlich registergestütztes Verfahren umzustellen.25 Langfristig wird daran gedacht, die Einwohnerzahlen im Rahmen eines sogenannten Registerzensus zu ermitteln. Die Grundidee eines solchen Registerzensus ist es, die Ergebnisse des Zensus und der Bevölkerungsstatistik basierend auf verknüpften Verwaltungs- und Statistikregistern zu ermitteln und auf den Einsatz primärstatistischer Befragungen zu verzichten.26 Damit gilt aber, wenn künftig die Einwohnerzahlen ausschließlich registerbasiert ermittelt werden sollen, umso mehr: »Die Statistik ist nur so gut wie das Register«27.

1 Die Gemeinde, 119. Jahrgang, BWGZ 3/96, S. 77 ff.

2 Vergleiche beispielsweise Fritz-Kador, Brigitte: Auch Heilbronn verliert – Volkszählung war rechtens, Rhein-Neckar-Zeitung vom 23.09.2018, https://www.rnz.de/politik/suedwest_artikel,-klage-gegen-zensus-auch-heilbronn-verliert-volkszaehlung-war-rechtens-_arid,388070.html (Abruf: 18.01.2021).

3 Vergleiche beispielsweise Wiedmann, Karl-Georg/Bott, Sabrina: »Finanzielle Auswirkungen eines Einwohners im kommunalen Finanzausgleich«, in: »Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 3/2016«, S. 34 ff.

4 Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Hrsg.) (2005): Gesellschaftlicher Nutzen der amtlichen Statistik – Mehr als 100 gute Gründe für die amtlichen Statistik, S. 4 ff, http://www.statistikportal.de/sites/default/files/2018-03/100Gruende.pdf (Abruf: 18.01.2021).

5 Zensus 2011 – Wissen, was morgen zählt, in: Statistik AKTUELL, Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, 2011.

6 § 5 Bevölkerungsstatistikgesetz (BevStatG):

7 Knabe, Susanne/Kuhnt, Alexander: Die Thüringer Außenwanderungen unter besonderer Berücksichtigung der methodischen und technischen Neuerungen in der Wanderungsstatis­tik, in: Statistisches Monatsheft Thüringen, Dezember 2018, S. 30.

8 § 4 Abs. 1 BevStatG.

9 § 17 Bundesmeldegesetz.

10 Dass das nicht immer der Fall ist, ist neben dem in manchen Fällen nachlässigen Meldeverhalten der Bürgerinnen und Bürger wohl auch darauf zurückzuführen, dass das maßgebliche Bevölkerungsstatistikgesetz keine Fristen vorschreibt, innerhalb denen die Daten von den Kommunen geliefert werden müssen.

11 Statistisches Bundesamt (Hrsg.) (2019): Qualitätsbericht Wanderungen 2018, S. 8.

12 In Einzelfällen wurde aber diese Vorgabe nicht eingehalten, das heißt, der amtlichen Statistik wurden einerseits weiterhin Wanderungsvorgänge bereits vor Abschluss des Rückmeldeverfahrens übermittelt; andererseits wurde im Meldeschein eine Wegzugsgemeinde angegeben, obwohl diese dem angeblichen Fortzug widersprochen hatte.

13 Eine Auswertung des Statistischen Bundesamtes hat ergeben, dass im Jahr 2019 von den gut 200 000 Fortzügen aus Baden-Württemberg in das Ausland mehr als ein Drittel (36 %) auf Abmeldungen von Amtswegen beruhten. Der Anteil der Abmeldungen von Amtswegen bei Deutschen lag dabei annähernd so hoch wie bei ausländischen Staatsangehörigen.

14 Statistisches Bundesamt: Erläuterungen zur Wanderungsstatistik https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Wanderungen/Methoden/wanderungen.html (Abruf: 18.01.2021).

15 Haußmann, Michael: Möglichkeiten und Grenzen der Melderegisterertüchtigung, Vortrag im Rahmen der Nutzerkonferenz laufende Bevölkerungsstatistiken des Verbandes Deutscher Städtestatistiker am 15.02.2017 https://www.destatis.de/DE/Ueber-uns/Kolloquien-Tagungen/Veranstaltungen/NutzerkonferenzBevoelkerungsstatistiken/Melderegisterertuechtigung.pdf?__blob=publicationFile, (Abruf: 18.01.2021).

16 Wolfsteiner, Michael: Die Statistik ist nur so gut wie das Register, Vortrag im Rahmen der Tagung der AG Süd am 09.06.2016 in Konstanz, https://www.staedtestatistik.de/fileadmin/media/VDSt/AG_Sued/Jahrestagungen/2016/2016_AGSued_03_Wolfsteiner_QualitaetssicherungMeldewesen.pdf (Abruf: 18.01.2021).

17 Anmeldungen von Amtswegen spielen dagegen eine deutlich geringere Rolle.

18 Diese Ergebnisse können nur eine Momentaufnahme darstellen; denn möglicherweise wurden beispielsweise in Städten, in denen in den Jahren 2016 bis 2019 relativ wenige Bereinigungen durchgeführt wurden, in früheren Jahren verhältnismäßig häufig Einwohnerinnen und Einwohner von Amtswegen abgemeldet. Hinzu kommt, dass der Korrekturbedarf wohl auch unterschiedlich groß ist: Abmeldungen von Amtswegen betreffen nämlich überdurchschnittlich oft ausländische Staatsangehörige; der Ausländeranteil in den einzelnen Kommunen ist aber sehr unterschiedlich.

19 Haußmann, Michael: Möglichkeiten und Grenzen der Melderegisterertüchtigung, Vortrag im Rahmen der Nutzerkonferenz laufende Bevölkerungsstatistiken des Verbandes Deutscher Städtestatistiker am 15.02.2017 https://www.destatis.de/DE/Ueber-uns/Kolloquien-Tagungen/Veranstaltungen/NutzerkonferenzBevoelkerungsstatistiken/Melderegisterertuechtigung.pdf?__blob=publicationFile (Abruf: 18.01.2021).

20 Knabe, Susanne/Kuhnt, Alexander: Die Thüringer Außenwanderungen unter besonderer Berücksichtigung der methodischen und technischen Neuerungen in der Wanderungsstatistik, in: Statistisches Monatsheft Thüringen Dezember 2018, S. 31 ff.

21 Statistisches Bundesamt (Hrsg.) (2019): Qualitätsbericht zur Fortschreibung des Bevölkerungsstandes, S. 5.

22 Bierschenk, Michaela/Leischner, Sonja: Zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Zensus 2011, in: WISTA 1/2019, Statistisches Bundesamt (Hrsg.), S. 15 https://www.destatis.de/DE/Methoden/WISTA-Wirtschaft-und-Statistik/2019/01/verfassungsmaessigkeit-zensus-012019.pdf?__blob=publicationFile (Abruf: 18.01.2021).

23 Die Gemeinde, 119. Jahrgang, BWGZ 3/96, S. 78.

24 Körner, Thomas/Krause, Anja/Ramsauer, Kathrin: Anforderungen und Perspektiven auf dem Weg zu einem künftigen Registerzensus, in: WISTA Sonderheft Zensus 2021, 2019, Statistisches Bundesamt (Hrsg.), S. 75.

25 Wolfhard, Klaus/Mundil-Schwarz, Rabea: Die Ermittlung der Einwohnerzahlen und der demografischen Strukturen nach dem Zensus 2011, in: WISTA 4/2015, Statistisches Bundesamt (Hrsg.), S. 36.

26 Körner, Thomas/Krause, Anja/Ramsauer, Kathrin: Anforderungen und Perspektiven auf dem Weg zu einem künftigen Registerzensus, in: WISTA Sonderheft Zensus 2021, 2019, Statistisches Bundesamt (Hrsg.), S. 79.

27 Wolfsteiner, Michael: Die Statistik ist nur so gut wie das Register, Vortrag im Rahmen der Tagung der AG Süd am 9. Juni 2016 in Konstanz, https://www.staedtestatistik.de/fileadmin/media/VDSt/AG_Sued/Jahrestagungen/2016/2016_AGSued_03_Wolfsteiner_QualitaetssicherungMeldewesen.pdf (Abruf: 18.01.2021).