:: 4/2022

Zensus 2022 – ein Überblick

Am 15. Mai 2022 ist Stichtag für den Zensus 2022. Damit starten die Befragungen des Zensus, dem derzeit größten Projekt der amtlichen Statistik. Alle 10 Jahre führen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder zusammen mit den Kommunen den Zensus als Bestandsaufnahme der Bevölkerungszahl und zu den Wohnverhältnissen durch. Die Erhebung liefert damit eine Entscheidungsgrundlage für Planungen bei Bund-, Ländern und Gemeinden.

Der Zensus beinhaltet eine Personenerhebung, diese umfasst eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zusammen mit einer Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen (zum Beispiel Studierendenwohnheime oder Pflegeheime) zur Ermittlung der Bevölkerungszahl und weiterer soziodemografischer Merkmale. Kombiniert wird dies mit einer Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ), einer Befragung aller Gebäude- und Wohnungseigentümer, sodass auch Aussagen zu den Wohnverhältnissen in Deutschland getroffen werden können.

Nach einer EU-Verordnung1 haben die Mitgliedsländer alle 10 Jahre einen Zensus durchzuführen. Die Entscheidung zur Methodik ist dabei den einzelnen Staaten überlassen. Deutschland führt den Zensus mit einem sogenannten registergestützten Verfahren durch. Das Verfahren wurde bereits beim Zensus 2011 erfolgreich angewendet und vom Bundesverfassungsgericht 2018 bestätigt. Im Vergleich zu einer »traditionellen« Volkszählung als Vollerhebung, ist das Verfahren belastungsärmer, da aufbauend auf Informationen aus Registern für die Personenerhebung nur ein Teil der Bevölkerung zur Auskunft herangezogen wird.

Das methodische Verfahren der Personenerhebung wurde bezogen auf den letzten Zensus 2011 geringfügig angepasst. Eine Korrekturstichprobe im Rahmen der Haushaltebefragung findet nun bei allen Kommunen statt, auch bei kleineren Gemeinden unter 10 000 Einwohnern wird keine methodische Unterscheidung mehr getroffen. 2011 fand in diesen Gemeinden eine Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten zwischen den Angaben aus den Melderegistern und den Angaben der Gebäude- und Wohnungszählung statt.

Bei einem registergestützten Verfahren werden hauptsächlich Daten herangezogen, die in den Verwaltungen bereits vorliegen. Teilweise sind diese Daten aber nicht ausreichend aktuell oder nicht vollständig. Im Rahmen der Haushaltebefragung wird daher bundesweit eine ca. 10-prozentige Zufallsstichprobe aus Anschriften mit Wohnraum gezogen und die dort lebende Bevölkerung befragt. Es folgt die Hochrechnung auf ein Gesamtergebnis nach einem mathematischen Verfahren. Für die Erhebung der Daten zu Gebäuden mit Wohnraum und Wohnungen kann in Deutschland auf kein flächendeckendes Register zurückgegriffen werden, sodass in diesem Fall die benötigten Zahlen durch eine Vollerhebung bei allen Gebäude- und Wohnungseigentümern gewonnen werden müssen.

Ursprünglich war der Zensus für das Jahr 2021 vorgesehen. Aufgrund der Corona-Pandemie seit dem Jahr 2020 und den damit verbundenen erheblichen Einschränkungen bei den Vorbereitungsarbeiten durch die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sowie die Kommunen wurde der Zensus um 1 Jahr verschoben.

Gesetzliche Grundlagen

Jede amtliche Statistik beruht auf einer gesetzlichen Grundlage. Im Falle des Zensus 2022 sind folgende drei Gesetze maßgeblich:

Das Zensusvorbereitungsgesetz (ZensVorbG)2 regelt den vorbereitenden Aufbau der notwendigen Register und Infrastruktur und wurde bereits 2017 erlassen. Zentrales Element ist hierbei der Aufbau des sogenannten Steuerungsregisters als Grundlage des registergestützten Zensus. Das Steuerungsregister enthält unter anderem die Angaben zu potenziellen Wohnanschriften sowie Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung. Es bildet damit die Auswahlgrundlage für die Stichprobe der Haushaltebefragung, den Berichtskreis für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen sowie für die Gebäude- und Wohnungszählung.

Das Gesetz zur Durchführung des Zensus (ZensG)3 bildet die rechtliche Grundlage zum Erhebungsumfang, den Merkmalen und der Zusammenführung der Daten. Es regelt darüber hinaus den Erhebungsweg, die Einrichtung von kommunalen Erhebungsstellen, die Auskunftspflicht, die Qualitätssicherung und die Maßnahmen zum Datenschutz sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse. Es ist am 3. Dezember 2019 in Kraft getreten und wurde am 10. Dezember 2020 durch das Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 geändert. Der Gesetzgeber trifft hier ebenfalls genaue Regelungen zum Datenschutz und der Datenverarbeitung. So wird die datenschutzrechtliche Zuständigkeit zwischen dem Statistischem Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder genau aufgeteilt und die Löschung der sogenannten Hilfsmerkmale, wie Name, Anschrift oder Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen, die nicht dem eigentlichen Erhebungszweck dienen, geregelt.

Der Zensus ist eine Gemeinschaftsaufgabe der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Das Statistische Bundesamt ist hauptverantwortlich für die Methodik und die Entwicklung der benötigten technischen Anwendungen sowie die Datenhaltung. Letzteres geschieht in Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum Bund. Die Statistischen Ämter der Länder übernehmen die Durchführung der Befragungen in ihrem jeweiligen Bundesland. Sie erheben eigenständig die Daten für die Gebäude- und Wohnungszählung und betreuen die für die Durchführung der Personenerhebung verantwortlichen Kommunen, die zu diesem Zweck kommunale Erhebungsstellen einrichten.

Für die Durchführungsarbeit der Länder wurden in den jeweiligen Bundesländern weitere rechtliche Grundlagen geschaffen. In Baden-Württemberg ist dies das Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes (AGZensG)4 vom 19. März 2020. Dieses regelt unter anderem die Zuständigkeiten des Statistischen Landesamtes und der kommunalen Erhebungsstellen im Land, die Betroffenenrechte und die Finanzzuweisungen an die Kommunen zur Deckung der finanziellen Mehrbelastung durch die Aufgaben des Zensus.

In Baden-Württemberg wurden 103 Erhebungsstellen in Gemeinden mit mindestens 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie bei Landkreisen eingerichtet. Große Kreisstädte mit weniger als 30 000 Einwohnern konnten sich entscheiden, ob sie eine Erhebungsstelle einrichten möchten. Die Erhebungsstellen sind für die Anwerbung und Auswahl der ehrenamtlichen Interviewer und Interviewerinnen zuständig und übernehmen die Durchführung der Haushaltebefragung und Befragung an Anschriften mit Sonderbereichen. Dabei sind die Erhebungsstellen laut Gesetz personell, räumlich und organisatorisch von anderen Teilen der kommunalen Verwaltung zu trennen.

Arbeiten im Vorfeld der Erhebung

Auch wenn der Zensus erst mit dem Stichtag am 15. Mai 2022 in die »heiße« Erhebungsphase der Datengewinnung geht, waren bereits in den Jahren davor viele vorbereitende Maßnahmen erforderlich. Die Konzepte und Strategien wurden in verschiedenen Gremien der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder zusammen ausgearbeitet und stetig weiterentwickelt. Insbesondere unvorhergesehene Faktoren wie die Corona-Pandemie erforderten ein hohes Maß an Flexibilität in der Planung und machen kurzfristige Anpassungen zum Beispiel bei Konzepten zu Schulungen notwendig.

Bei den vorbereitenden Maßnahmen ist dabei das Zensusvorbereitungsgesetz zentral, das den Aufbau des Steuerungsregisters5 als Ausgangsbasis für die stichprobenhafte Haushaltebefragung, die Erhebung an Sonderbereichen und die Gebäude- und Wohnungszählung regelt. Dieser Datenbestand bildet das Herzstück des registergestützten Zensus. Zum Aufbau dieses Registers wurden bereits eine Vielzahl an Daten aus unterschiedlichen Quellen, wie den kommunalen Einwohnermeldeämtern, georeferenzierte Adressdaten des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie sowie ALKIS6–Daten aus der Katasterverwaltung der Länder, eingezogen und zusammengeführt.

Zur Qualitätssicherung der Personenerhebung wurde von November 2019 bis März 2020 in Baden-Württemberg ein Pretest7 zum Ablauf der Haupterhebung in Bezug auf Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung unter möglichst realistischen Bedingungen durchgeführt.

Für die Vorbereitung der Gebäude- und Wohnungszählung erfolgte 2021 in Baden-Württemberg eine Vorbefragung bei rund 500 000 Gebäude- und Wohnungseigentümerinnen und -eigentümern. Diese hatte zum Ziel, eine umfassende Qualitätssicherung der Angaben zu Wohnobjekten und Eigentümerinnen und Eigentümern zu erreichen, die aus unterschiedlichen Quellen vorliegen. Es soll dadurch sichergestellt werden, dass zum Zensusstichtag am 15. Mai 2022 zu jedem Wohnobjekt in Baden-Württemberg mindestens eine auskunftspflichtige Person befragt werden kann.8

Die Vorbereitungsmaßnahmen umfassen zudem die Planung einer Kampagne zur Information der Öffentlichkeit. Ziel ist es hier, die Akzeptanz des Zensus in der Bevölkerung zu steigern, insbesondere durch die Sicherstellung umfassender Transparenz in der Methodik und Durchführung. Zentrale Anlaufstelle für Informationen ist hier die Webseite zum Zensus unter www.zensus2022.de und die Kommunikation über den offiziellen Twitter-Account @zensus2022.

Gebäude- und Wohnungszählung

Für die Haupterhebung der Gebäude- und Wohnungszählung zum Stichtag 15. Mai 2022 werden alle ca. 3 Millionen (Mill.) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Verwaltungen und sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte von Wohnungen oder Gebäuden mit Wohnraum in Baden-Württemberg angeschrieben. Die abzufragenden Erhebungsmerkmale sowie die Hilfsmerkmale sind mit dem Gesetz zur Durchführung des Zensus festgelegt worden (siehe Übersicht 1 zur Gebäude- und Wohnungszählung). Dabei sind die Hilfsmerkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den Erhebungsmerkmalen zu trennen und nach Überprüfung der Schlüssigkeit und Vollständigkeit aller Merkmale zu löschen.

Im Rahmen des Erstversands der Haupterhebung rund um den Stichtag 15. Mai 2022 wird zunächst allen ca. 3 Mill. Eigentümerinnen und Eigentümern ein Anschreiben mit einer Kennung für den Zugang zu einem Online-Fragebogen zugeschickt. Es wurde hierzu das Motto »Online First« ausgegeben, da die Auskunft zur Gebäude- und Wohnungsbefragung in ca. 10 Minuten bequem online erledigt werden kann. Sollte bis zum Ablauf der Rückmeldefrist keine Meldung online eingegangen sein, erfolgt automatisch der Versand des Papierfragebogens zusammen mit einem Erinnerungsschreiben (siehe auch i-Punkt »Online-First«). Für Eigentümerinnen und Eigentümer oder Verwaltungen mit 50 oder mehr Wohneinheiten wird ein gesondertes elektronisches Meldeverfahren durchgeführt. Der Zeitraum der Erhebungsdurchführung und Datenverarbeitung erstreckt sich bis Ende November 2022.

Das Statistische Landesamt stellt sich auf eine hohe Zahl an telefonischen Rückfragen ein und richtet dafür eine Hotline ein, die wochentags von 8 bis 18 Uhr besetzt sein wird.

Personenerhebungen

Die Personenerhebungen bestehen aus einer Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis, einer Befragung an Anschriften mit Sonderbereichen (Wohnheime und Gemeinschaftsunterkünfte) und einer Wiederholungsbefragung. Dieser Teil des Zensus ist für die Ermittlung der Bevölkerungszahl relevant und liefert darüber hinaus weitere soziodemografische Merkmale, die in Registern nicht vorhanden sind.

Bei der Haushaltebefragung werden ab Stichtag 15. Mai 2022 bei ca. 10 % der Bevölkerung in allen Gemeinden Baden-Württembergs Interviews zur Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl (unter anderem Fragen zu Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Familienstand) durchgeführt. Auf diese Weise werden die bereits eingezogenen Daten aus den Melderegistern stichprobenartig überprüft. Eventuelle »Fehler«, die Aufdeckung von Karteileichen (Personen, die zwar noch gemeldet, aber an der Anschrift nicht mehr wohnhaft sind) und Fehlbeständen (Personen, die nicht gemeldet, aber an der Anschrift wohnhaft sind) gehen dabei in die Hochrechnung für die amtliche Einwohnerzahl der Kommune ein. Darüber hinaus werden weitere soziodemografische Merkmale (unter anderem Fragen zu Beruf und Bildung) in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie als Unterstichprobe in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern erhoben. Hierzu werden Kennungen für den Aufruf eines Online-Fragebogens ausgegeben, da auch hier wie bei der Gebäude- und Wohnungszählung eine Online-Meldung gewünscht wird. Die Erhebungsmerkmale sind ebenfalls mit dem Gesetz zur Durchführung des Zensus festgelegt worden (siehe Übersicht 2 zur Haushaltebefragung). Auch hier sind die Hilfsmerkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den Erhebungsmerkmalen zu trennen und nach Überprüfung der Schlüssigkeit und Vollständigkeit aller Merkmale zu löschen.

An Anschriften mit Sonderbereichen – dazu zählen Wohnheime und Gemeinschaftsunterkünfte – ist vor allem wegen der höheren Fluktuation der dortigen Bewohner mehr »Bewegung« in den Melderegistern und daher auch die Gefahr von mehr Registerfehlern als an »Normalanschriften«. Deshalb findet in den Sonderbereichen eine Vollerhebung statt. Wohnheime umfassen Einrichtungen, die dem Wohnen bestimmter Bevölkerungskreise dienen und eine eigene Haushaltsführung ermöglichen. Hierunter fallen zum Beispiel Studierenden- oder Arbeiterwohnheime. Neben den Merkmalen zur Existenzfeststellung werden in Wohnheimen ebenso die soziodemografischen Merkmale über eine Stichprobe bei maximal 8 % der dort wohnenden Personen abgefragt. Gemeinschaftsunterkünfte umfassen Einrichtungen, die bestimmungsgemäß der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen und in denen diese Personen in der Regel keinen eigenen Haushalt führen. Darunter fallen im Allgemeinen Alten- und Pflegeheime, psychiatrische Einrichtungen, Justizvollzugsanstalten oder Gemeinschaftsunterkünfte von Flüchtlingen. Im Gegensatz zur Haushaltebefragung und Befragung in Wohnheimen werden hier nur die Merkmale zur Bestimmung der Einwohnerzahl erhoben.

Die kommunalen Erhebungsstellen sind dabei von der sonstigen Verwaltung der Kommune organisatorisch, räumlich und personell abgeschottet. So wird sichergestellt, dass die im Rahmen des Zensus erhobenen Daten nicht für Zwecke außerhalb der amtlichen Statistik genutzt werden können. Eine Übermittlung der erhobenen Daten an Stellen wie Ausländer-, Jugend oder Ordnungsbehörden sowie die Polizei ist somit ausgeschlossen.

Die 103 Erhebungsstellen in Baden-Württemberg koordinieren die Befragungen für ihre Region und übernehmen unter anderem die Auswahl und Schulung von ehrenamtlichen Interviewerinnen und Interviewern, welche die Befragung mit den Bürgerinnen und Bürgern vor Ort durchführen. Die Interviewerinnen und Interviewer zum Zensus 2022 werden von den Erhebungsstellen sorgfältig ausgewählt, eingestellt und geschult. Es ist gesetzlich festgelegt, dass die Interviewerinnen und Interviewer beim Zensus die »Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit« bieten müssen.

Ein weiterer Teil des Zensus ist die Wiederholungsbefragung. Diese wird zur Qualitätsbewertung der in der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis und den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen ermittelten Bevölkerungszahl durchgeführt. Dazu werden an ca. 4 % der Anschriften der Haushaltebefragung und in Wohnheimen erneut kurze Befragungen durch ehrenamtliche Interviewerinnen und Interviewer durchgeführt. Die Wiederholungsbefragung findet zeitgleich zur Personenerhebung statt. Bei der Wiederholungsbefragung ist das Statistische Landesamt Baden-Württemberg die zentrale Erhebungsstelle im Land.

Arbeiten im Anschluss an die Erhebungsphase

Die Erhebungsphase des Zensus sowohl für die Gebäude- und Wohnungszählung als auch für die Personenerhebung wird im November 2022 beendet. Im Anschluss werden die Daten einer erhebungsübergreifenden Plausibilisierung unterzogen, bei der nach vorgegebenen Verfahrensregeln falsche, fehlende oder unzuverlässige Daten mithilfe von Imputationsverfahren eingefügt oder geändert werden.9

Um Aussagen zur Struktur von Haushalten und deren Wohnsituation in Deutschland treffen zu können, werden die Daten der verschiedenen Erhebungsteile im Rahmen der Haushaltegenerierung miteinander kombiniert. Dies geschieht durch die Integration der durch die Personenerhebungen korrigierten Daten aus den Melderegistern und der Daten der Gebäude- und Wohnungszählung. Nach Abschluss dieser Arbeiten kann der Zensus nicht nur Ergebnisse der einzelnen Erhebungsteile liefern, sondern auch erhebungsteilübergreifende Aussagen treffen, wie zum Beispiel die Anzahl der Einpersonenhaushalte oder die durchschnittliche Wohnungsgröße von Haushalten mit Kindern.

Die Daten des Zensus werden anonymisiert ausgewertet. Durch statistische Geheimhaltungsverfahren wird bei Auswertungen sichergestellt, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse ist im November 2023 (18 Monate nach Stichtag) vorgesehen und bis Ende 2023 die Bereitstellung in einer Auswertungsdatenbank.