Datenschutz - Betroffenenrechte

Die in Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) garantierten Rechte der betroffenen Personen sind ein Kernbestandteil des Datenschutzrechts. Sie dienen der Transparenz und der praktischen Umsetzung der informationellen Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger. Zu den wichtigsten Rechten der von einer Datenverarbeitung betroffenen Person zählen die Informationspflicht des Verantwortlichen gegenüber den Betroffenen (Art. 13, 14 DS-GVO) und das Recht der Betroffenen gegenüber dem Verantwortlichen auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO).

Sofern Sie im Rahmen des Zensus 2022 befragt werden, werden Ihnen die Informationen nach Art. 13 DS-GVO vor der jeweiligen Erhebung in elektronischer oder schriftlicher Form zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus hat jede Einwohnerin und jeder Einwohner Baden-Württembergs ein Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO über die die individuelle Person betreffenden Daten, die im Rahmen des Zensus 2022 verarbeitet werden.

Wenn Sie von Ihrem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO Gebrauch machen wollen, benötigen wir für eine eindeutige Identifizierung folgende Angaben von Ihnen:

  • Name, Vorname
  • vollständige Anschrift
  • Geburtsdatum

Ihr Auskunftsersuchen mit den oben genannten Angaben können Sie entweder schriftlich einreichen bei:

Statistisches Landesamt Baden-Württemberg
70158 Stuttgart

oder uns über folgende Zugangswege sicher elektronisch übermitteln:

  • De-Mail: Poststelle (eine De-Mail-Adresse erhalten Sie bei den staatlich zugelassenen De-Mail-Anbietern),
  • Servicekonto Baden-Württemberg über das Serviceportal (kostenlose Registrierung erforderlich).

Die weiteren Betroffenenrechte nach Art. 16 (Berichtigung), 18 (Einschränkung der Verarbeitung) und 21 (Widerspruch) DS-GVO wurden vom Landesgesetzgeber ausgeschlossen (§ 11 des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021), d. h. Sie können diese im Rahmen des Zensus 2022 nicht geltend machen.

Informationen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 Abs. 2 S. 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Gemeinsame Verantwortlichkeit von Statistischem Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder

Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen den Zensus 2022 als gemeinsame Aufgabe durch. Sie haben deshalb zur Durchführung des Zensus 2022 eine Vereinbarung zu den Betroffenenrechten auf Grundlage des Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) getroffen. Darin ist die Sicherstellung der Betroffenenrechte nach Art. 15 bis 21 DS-GVO für den Zensus 2022 geregelt. Die Vereinbarung gilt für die gemäß Zensusvorbereitungsgesetz 2022 und dem Zensusgesetz 2022 erhobenen Daten.

Demnach sind die Statistischen Ämter gemeinsam dafür verantwortlich, die sogenannten Betroffenenrechte im Zensus 2022 sicherzustellen. Betroffenenrechte beschreiben die Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen nach Art. 15 – 21 DS-GVO. Beispielhaft ist hier die Möglichkeit der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu nennen, nach der die Verantwortlichen grundsätzlich umfassende Informationen hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten des jeweiligen Betroffenen erteilen müssen.

Basis der Gewährleistung der Betroffenenrechte ist die Ausgabe der Informationen aus der zentralen IT-Infrastruktur. Betroffene Personen können ihre Rechte grundsätzlich gegenüber allen Statistischen Ämtern geltend machen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass jedes Statistische Landesamt lediglich Zugriff auf die Daten der betroffenen Personen hat, die im jeweiligen Bundesland erhoben beziehungsweise vorhanden sind.

Lebt die anfragende Person beispielsweise in Stuttgart und hat darüber hinaus noch Immobilienbesitz in Frankfurt (Hessen), kann bei einem Antrag nach Art. 15 DS-GVO beim Statistischen Landesamt Baden-Württemberg lediglich über die personenbezogenen Daten den Wohnsitz in Baden-Württemberg betreffend Auskunft erteilt werden. Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg hat ausschließlich auf diese Daten Zugriff, da nur diese Daten in dessen Zuständigkeitsbereich fallen. Das Statistische Landesamt Hessen kann in diesem Fall nur über die personenbezogenen Daten den Immobilienbesitz betreffend Auskunft geben. Ausnahmen gelten für die Statistischen Landesämter von Berlin-Brandenburg und Hamburg-Schleswig-Holstein, die für die Daten aus jeweils zwei Ländern zuständig sind.

Die Statistischen Ämter der Länder beantworten damit Anfragen zu den in ihrer Zuständigkeit erhobenen Daten. Das Statistische Bundesamt beantwortet Anfragen hinsichtlich der Datenverarbeitung im Statistischen Bundesamt.

Als betroffene Person können Sie den Antrag hinsichtlich Ihrer Rechte nach Art. 15 ff. der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei den jeweils zuständigen Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder stellen.

Gemeinsame Verantwortlichkeit von Statistischem Landesamt Baden-Württemberg und den örtlichen Erhebungsstellen

Die Durchführung des Zensus 2022 in Baden-Württemberg ist eine gemeinschaftliche Aufgabe des Statistischen Landesamtes (StLA) als oberster Erhebungsstelle und den örtlichen Erhebungsstellen (EHST). Die datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten ergeben sich aus den in den Zensusgesetzen festgelegten Zuständigkeiten. Die EHST nehmen die in § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 (AGZensG 2022) geregelten Aufgaben wahr, insbesondere führen sie die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis und die Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen nach §§ 11 und 14 Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) durch. Die im Rahmen des Zensus 2022 erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung werden nach § 1 Abs. 2 AGZensG 2022 vom StLA bereitgestellt und nach einem entsprechenden Berechtigungs- und Rollenkonzept sowohl vom StLA als auch von den EHST genutzt. Auf der Grundlage von Art. 26 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) haben das StLA und die EHST daher eine Vereinbarung geschlossen, die die Rechte und Pflichten der Verantwortlichen bei der gemeinsamen Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Zensus 2022, die in den vom StLA nach § 1 Abs. 2 AGZensG 2022 bereitgestellten zentralen Verfahren verarbeitet werden, regelt. Dies betrifft insbesondere die Gewährleistung der Rechte der betroffenen Personen und die Erfüllung von Melde- und Benachrichtigungspflichten.

Gewährleistung der Betroffenenrechte

Betroffene Personen können gemäß Art.  26 Abs.  3 DS-GVO ihre Rechte nach Art.  15 und 17 DS-GVO gegenüber dem StLA und der EHST geltend machen. Die Betroffenenrechte nach Art.  16 (Berichtigung), 18 (Einschränkung der Verarbeitung) und 21 (Widerspruch) DS-GVO wurden nach § 11 AGZensG 2022 ausgeschlossen.

StLA und EHST beantworten die Anfragen betroffener Personen grundsätzlich für die in ihrer jeweiligen Zuständigkeit verarbeiteten Daten entsprechend dem nachfolgend dargestellten Verfahren. Beim StLA eingehende Auskunftsersuchen nach Art.  15 DS-GVO zum Zensus 2022 werden anhand der vom Statistischen Bundesamt zentral bereitgestellten »DS-GVO-Suchanwendung« vom StLA aus der zentralen IT-Infrastruktur und den dort gehaltenen Datenbeständen beantwortet. Sofern sich das Auskunftsersuchen auch auf Verarbeitungsvorgänge in der EHST bezieht, wird das Begehren unverzüglich an die zuständige EHST übermittelt und dort zu den in der EHST vorhandenen Daten beantwortet.

Bei der EHST eingehende Auskunftsersuchen nach Art.  15 DS-GVO werden von der EHST aus den nur dort vorhandenen Datenbeständen (insbesondere ausgefüllte Erhebungsunterlagen, Angaben zu Mahn-/Heranziehungsverfahren, Angaben zu Erhebungsbeauftragten) beantwortet. Sofern davon auszugehen ist, dass die betroffenen Personen auch Auskunft zu den übrigen über sie im Rahmen des Zensus 2022 in den zentralen Datenbeständen gespeicherten Daten verlangen, weist die EHST sie darauf hin, dass der Anspruch unter Nennung der für eine eindeutige Identifizierung erforderlichen Pflichtangaben (https://www.statistik-bw.de/Zensus/Betroffenenrechte/) beim StLA zu stellen ist. Soweit die erforderlichen Pflichtangaben bereits vorliegen, übermittelt die EHST das Auskunftsersuchen direkt an das StLA.

Melde- und Benachrichtigungspflichten

StLA und EHST obliegen die aus Art.  33, 34 DS-GVO resultierenden Melde- und Benachrichtigungspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde und den von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen für ihren Zuständigkeitsbereich. Die Vereinbarungsparteien informieren sich unverzüglich gegenseitig über die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde und leiten sich die zur Durchführung der Meldung erforderlichen Informationen jeweils unverzüglich zu.