Gebäude- und Wohnungszählung bei Großeigentümer/-innen

Welche Befragungen gab es?

Erstkontakt im Frühjahr 2019

Im 1. Halbjahr 2019 wurden die potenziellen Großeigentümerinnen und Großeigentümer erstmals schriftlich kontaktiert, um zu klären, ob sie zum Kreis der Großeigentümer gehören und daher für den gesonderten Meldeweg vorgesehen werden können. Dieser Erstkontakt diente der Ermittlung der Großeigentümer und der Vorbereitung der weiteren Erhebung.

Anforderung von Bestandslisten im Frühjahr 2020

Die Großeigentümerinnen und Großeigentümer als auch Verwalterinnen und Verwalter wurden im Frühjahr 2020 zur Übermittlung sogenannter Bestandslisten (elektronische Verzeichnisse der Gebäude) aufgefordert. Sie beinhalten Anschriften aller Gebäude mit Wohnraum und Wohnungen, die sich im Bestand der Wohnungsunternehmen befinden sowie Merkmale zum Eigentumsstatus (z.B. Eigentum oder verwaltetes Gebäude). Eine Liste der zu liefernden Daten (»Datensatzbeschreibung«) mit Erläuterungen ist unter der folgenden Internet-Adresse hinterlegt:

Verfügten die Verwalterinnen oder Verwalter nicht über die nötigen Informationen, waren diese verpflichtet, Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer zu benennen, die der Auskunftspflicht nachkommen können. Es bestand hierbei für die Verwalterin oder den Verwalter keine Datenbeschaffungspflicht, d. h. es mussten nur Fragen zu Sachverhalten beantwortet werden, über die Kenntnisse vorliegen.

Aktualisierte Bestandslisten und Eigentümerlisten im Spätsommer 2021

Im Spätsommer 2021 wurden Großeigentümer und Verwaltungen zu einer Aktualisierungslieferung der Bestandslisten und der Lieferung von Eigentümerlisten aufgefordert. Auf Basis dieser Informationen legte das Statistische Landesamt fest, wer für die Meldung der GWZ-Daten zum Zensusstichtag am 15. Mai 2022 als Auskunftspflichtiger ausgewählt wird – das Wohnungsunternehmen oder eine andere Eigentümerin oder ein anderer Eigentümer.

Mittels dieser Datenlieferungen wurden Veränderungen im Bestand der Wohnungsunternehmen durch Zugänge und Abgänge von Objekten erfasst, um zu vermeiden, dass Wohnungsunternehmen als Auskunftspflichtige für Gebäude vorgesehen werden, die zwischenzeitlich verkauft wurden oder zu denen ihnen die notwendigen Gebäude- und Wohnungsmerkmale nicht vollständig vorliegen.

Lieferung von Testdaten für die Gebäude- und Wohnungszählung 2022

Um das Erhebungsverfahren und die elektronische Datenübermittlung zu testen, konnten die Unternehmen der Wohnungswirtschaft im Rahmen einer Testdatenlieferung erstmals Gebäude- und Wohnungsdaten an das Statistische Landesamt übermitteln. Der Merkmalsumfang entsprach dem der Gebäude- und Wohnungszählung zum Zensusstichtag.

Gebäude- und Wohnungszählung 2022

Zum Erhebungsstichtag – dem 15. Mai 2022 – waren die Unternehmen der Wohnungswirtschaft (Großeigentümerinnen/Großeigentümer und Verwaltungen) dazu verpflichtet, die erfragten Merkmale zu den Gebäuden und Wohnungen über das Online-Meldeverfahren der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder zu übermitteln.

Die technische und inhaltliche Einhaltung der vorgegebenen Datenformate war Voraussetzung.

  • Datensatzbeschreibungen und andere technische Ressourcen