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Gesundheitspersonal (Gesundheitsökonomische Gesamtrechnungen)

Das Gesundheitspersonal umfasst alle im Gesundheitswesen tätigen Personen, unabhängig davon, welchen Beruf sie ausüben. Es erfolgt eine Erfassung von Beschäftigungsverhältnissen, sodass Personen mit mehreren Arbeitsverhältnissen in verschiedenen Einrichtungen mehrfach gezählt werden.

Zum Gesundheitspersonal in der Gesundheitspersonalrechnung zählen:

  • Selbstständige,
  • ohne Entgelt mithelfende Familienangehörige,
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, Wehr- oder Zivildienstleistende, Bundesfreiwilligendienstleistende, Praktikantinnen und Praktikanten in einem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis),
  • Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter,
  • ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigte,
  • im Nebenjob geringfügig entlohnte Beschäftigte sowie
  • Erkrankte, Urlauberinnen und Urlauber und alle sonstigen vorübergehend Abwesenden, Streikende und von Aussperrung betroffene Personen, solange das Arbeitsverhältnis nicht gelöst ist.

Nicht zum Gesundheitspersonal gehören:

  • ehrenamtlich Tätige,
  • Auszubildende sowie
  • Beschäftigte, die als Beauftragte aus anderen Bereichen in Einrichtungen des Gesundheitswesens tätig sind beispielsweise Handwerkerinnen und Handwerker, die Reparaturen in einem Krankenhaus durchführen, deren Arbeitgeber ein Handwerksunternehmen ist.

Die ausgewiesene Zahl des Gesundheitspersonals basiert auf dem Stichtagsprinzip zum Jahresende (31.12.).