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Arbeitsort

Die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten werden sowohl am inländischen Arbeitsort als auch am Wohnort im In- oder Ausland nachgewiesen.

Der inländische Arbeitsort ist die Gemeinde, in der der Betrieb liegt. Für die örtliche Abgrenzung betrieblicher Einheiten gilt der Gemeindebereich. Alle in einer Gemeinde liegenden Niederlassungen desselben Unternehmens können als eine örtliche Betriebseinheit angesehen werden.