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Wohnort

Die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten werden sowohl am inländischen Arbeitsort als auch am Wohnort im In- oder Ausland nachgewiesen.

Die Zuordnung zum Wohnort richtet sich nach den – dem Arbeitgeber gegenüber – angegebenen melderechtlichen Verhältnissen (Haupt- oder Nebenwohnsitz). Angaben über Beschäftigte mit ausländischem Arbeitsort liegen definitionsgemäß nicht vor.