:: 61/2017

Pressemitteilung 61/2017

Zensusvorbereitungsgesetz 2021 tritt in Kraft

Das Bundesgesetz regelt die Vorbereitungsarbeiten für den Zensus 2021

Mit dem Inkrafttreten des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 (ZensVorbG 2021) liegt nun die erste nationale Rechtsgrundlage für den kommenden Zensus im Jahr 2021 vor. Der Zensus ist ein Projekt der amtlichen Statistik des Bundes und der Länder zur Erhebung von Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungsdaten, der seit 2011 alle zehn Jahre in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden soll. Wie bereits 2011 wird auch der Zensus 2021 in Deutschland wieder als registergestütztes Verfahren durchgeführt werden. Grundlage dafür sind die Melderegister, zu deren Überprüfung sowie zur Erhebung zusätzlicher Merkmale eine Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis sowie eine Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen durchgeführt werden wird. Bestandteil des Zensus 2021 ist auch eine Gebäude- und Wohnungszählung bei allen Eigentümern sowie ein Verfahren, um Haushalts- und Familienzusammenhänge herzustellen.

Mit dem ZensVorbG 2021 werden die für die Durchführung des Zensus 2021 notwendigen Vorbereitungsarbeiten geregelt und damit die Grundlage geschaffen für den Aufbau eines sogenannten »Steuerungsregisters«. Dieses Register soll zur Steuerung der verschiedenen Teilerhebungen, insbesondere zur Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung, sowie zur Zusammenführung der Datenquellen dienen. Das Gesetz regelt konkret:

  • den Aufbau der für die Vorbereitung des registergestützten Zensus 2021 benötigten Infrastruktur (§ 1),
  • die im Rahmen der Arbeitsteilung mit den Statistischen Ämtern der Länder zentral vom Statistischen Bundesamt wahrgenommenen Aufgaben (§ 2),
  • Aufbau und Haltung eines sogenannten Steuerungsregisters (§§ 3 bis 7),
  • sowie die dafür zu verwendenden Datenquellen und deren Merkmale einschließlich der Übermittlung und Speicherung (§§ 8 bis 15),
  • sowie die abschließende Löschung der Merkmale (§ 16).

Der Aufbau des Steuerungsregisters beginnt bereits Ende 2017 mit den Datenlieferungen aus den Melderegistern der Meldebehörden (§ 9) und den Datenlieferungen der Vermessungsbehörden (§ 8) auf Bundes- (Ende 2017) und Landesebene (Anfang 2018). Für die Lieferungen aus den Melderegistern wird erstmals beim Zensus das bereits im Rahmen der Bevölkerungsstatistik von den Gemeinden verwendete Lieferformat X-Meld eingesetzt. Als neue Datenquelle beim kommenden Zensus wird das mit einem bundesweit einheitlichen Grunddatenbestand versehene Amtliche Liegenschaftskataster Informationssystem (ALKIS) der Vermessungsbehörden genutzt. Weitere Daten (§§ 12, 13) können bei Stellen, die über Angaben zu Eigentümern von Gebäuden mit Wohnraum oder Wohnungen verfügen, von den Statistischen Landesämtern angefordert werden. Dies können z. B. Grundsteuer- oder Grundbuchdaten etc. sein. Anders als beim Zensus 2011 werden beim Zensus 2021 für den Aufbau des Steuerungsregisters keine Daten der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden. Die Lieferung von Daten der Melde- und Vermessungsbehörden, die der laufenden Aktualisierung des Steuerungsregisters zum Stichtag dienen, sind ebenfalls im ZensVorbG 2021 geregelt bzw. werden noch im Zensusgesetz 2021 geregelt werden. Das Zensusgesetz 2021 wird voraussichtlich noch im Jahr 2017 in die Gesetzgebung gehen.