:: 101/2025

Pressemitteilung 101/2025

Wegfall statistischer Berichtspflichten für Bodennutzungshaupterhebung ab 2025

Baden-Württemberg: Bürokratieabbau für etwa 10 000 landwirtschaftliche Betriebe

Bis zum Berichtsjahr 2024 wurden jährlich etwa 10 000 landwirtschaftliche Betriebe in Baden-Württemberg im Rahmen der repräsentativen Bodennutzungshaupterhebung angeschrieben. Damit wurden sie aufgefordert, dem Statistischen Landesamt Auskunft über ihre Acker- und Dauerkulturflächen sowie dem Grünland zu geben. Die Bodennutzungshaupterhebung dient unter anderem als Grundlage für die Berechnung und Vorausschätzung der Erntemengen der wichtigsten Ackerfrüchte im Land.

Diese Auskunftspflicht entfällt jedoch ab dem Jahr 2025 und die Bodennutzung wird künftig nur noch sekundärstatistisch auf Basis vorhandener Verwaltungsdaten ausgewertet. Damit Verwaltungsdaten von der amtlichen Statistik genutzt werden können, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Im speziellen Beispiel sollte die Gesamtheit der landwirtschaftlichen Betriebe und die Anbaufläche im Land weitestgehend abgedeckt werden und qualitativ die Ansprüche der amtlichen Statistik erfüllen. Zudem ist eine Harmonisierung der Merkmale zwischen Verwaltungsdaten und der amtlichen Statistik notwendig. Diese Voraussetzungen wurden für die Nutzung der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) geschaffen. Sie sind damit weiterhin integraler Bestandteil dieser Erhebung. Zur Ergänzung für Einheiten, die nicht in InVeKoS enthalten sind, werden noch weitere landwirtschaftliche Verwaltungsdaten und Erhebungsdaten der amtlichen Statistik hinzugezogen.

Die amtliche Statistik verfolgt schon lange das Ziel, die Belastung der Auskunftspflichtigen durch Berichtspflichten zu reduzieren. Seit der Einführung des Belastungsbarometers im Jahr 2006, das die Entwicklung der Belastung der Wirtschaft durch Statistikpflichten in der Verantwortung der Statistischen Ämter nachzeichnet, hat sich die Belastung durch zielgerichtete Maßnahmen verringert. Der Anteil der Bürokratiekosten durch Statistikpflichten an den gesamten Bürokratiekosten der Unternehmen aus bundesrechtlichen Informationspflichten beträgt weniger als 1 %.