:: 7/2020

Jahresrückblick: Insolvenzen 2019

Insolvenzen großer Unternehmen führen häufig dazu, dass die Schicksale der davon betroffenen Personen in den Fokus der breiten Öffentlichkeit geraten. Nicht selten werden in diesen Fällen Forderungen zur Abmilderung der Verluste an die Politik gestellt. Dabei sind auch bei der Vielzahl der kleineren Unternehmensinsolvenzen, die überwiegend nur ein geringes oder kein mediales Interesse erfahren, die Konsequenzen gleicher Natur. Neben den Mitarbeitern, deren Arbeitsplätze gegebenenfalls gefährdet sind, trifft eine Unternehmensinsolvenz ebenfalls die Lieferanten und Kunden der Firma. Eine Privatinsolvenz zieht demgegenüber in der Regel keine so weiten Kreise, dennoch stellt sie für die betroffene Person einen drastischen Einschnitt dar.

Zahl der Insolvenzen geht zurück

In Baden-Württemberg wurden im Jahr 2019 von den Amtsgerichten insgesamt 10 153 Insolvenzverfahren von Unternehmen und von Privatpersonen gemeldet (siehe i-Punkte »Unternehmensinsolvenzen« und »Verbraucherinsolvenzen«). Gegenüber dem Vorjahr ist damit die Zahl der Insolvenzverfahren um 695 Fälle bzw. 6,4 % zurückgegangen. Von allen im Jahr 2019 entschiedenen Verfahren wurden 345 über einen Schuldenbereinigungsplan geregelt, 1 088 Anträge wurden mangels Masse abgewiesen, da in diesen Fällen das vorhandene Vermögen nicht ausreichte, die Verfahrenskosten zu decken. Tatsächlich eröffnet wurden von den Amtsgerichten in Baden-Württemberg 8 720 Insolvenzverfahren. Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Insolvenzantrag ermittelt wurden, summierten sich für den gesamten Zeitraum 2019 auf rund 6,6 Milliarden (Mrd.) Euro. Gegenüber dem Vorjahr haben sich damit die voraussichtlichen Forderungen mit einem Plus von 3,6 Mrd. Euro weit mehr als verdoppelt (Schaubild 1, Tabelle 1).

Hauptziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen, das heißt allen Gläubigern zumindest einen geringen Anteil ihrer Forderungen auszubezahlen. Dies kann durch die Verwertung und Verteilung des Vermögens der Schuldner erfolgen oder mithilfe eines Insolvenzplans oder Schuldenbereinigungsplans, in dem einvernehmlich abweichende Regelungen zwischen Schuldner und Gläubiger getroffen werden. Neben der bestmöglichen Verteilung vorhandener Mittel und der Sanierung und Weiterführung eines in Schwierigkeiten geratenen Unternehmens, sollen Privatpersonen durch das Insolvenzverfahren die Möglichkeit erhalten, sich dauerhaft von ihren Schulden zu befreien.1

2019 weniger Unternehmensinsolvenzen, aber höhere Schadenssumme

Im Jahr 2019 gab es in Baden-Württemberg 1 819 Unternehmensinsolvenzen. Das waren gegenüber dem Vorjahr 126 Verfahren oder 6,5 % weniger. Die voraussichtlichen Forderungen, die von den Gläubigern gegenüber den Unternehmen bei den Amtsgerichten gemeldet wurden, summierten sich auf rund 5,6 Mrd. Euro, fast 3,4 Mrd. Euro (+ 155,2 %) mehr als 1 Jahr zuvor. Innerhalb eines Jahres stieg somit die durchschnittliche Forderungssumme je Insolvenzfall von 1,12 Millionen (Mill.) Euro auf 3,05 Mill. Euro im Jahr 2019 (Tabelle 2). Verantwortlich für diesen starken Anstieg waren insbesondere eine Reihe von großen Unternehmensinsolvenzen. So erhöhte sich gegenüber dem Vorjahr die Zahl der Unternehmensinsolvenzen bei denen voraussichtliche Forderungen von 5 Mill. bis unter 25 Mill. angemeldet wurden um sieben auf insgesamt 51 Verfahren. In der Forderungsgrößenklasse von 25 Mill. und mehr war gegenüber dem Vorjahr sogar ein Zuwachs von zehn auf insgesamt 33 Insolvenzverfahren zu beobachten. Insgesamt hat sich gemessen an allen Unternehmensinsolvenzen der Anteil der großen Insolvenzverfahren mit Forderungssummen von 5 Mill. und mehr von 3,4 % auf 4,6 % im Jahr 2019 erhöht. Dennoch ist bei Betrachtung des gesamten Insolvenzgeschehens die Quote der großen Unternehmen weiter gering. In 65,6 %, also in knapp zwei Drittel aller Unternehmensinsolvenzen, waren mittlere und kleine Unternehmen betroffen, deren voraussichtliche Forderungen sich auf maximal 250 000 Euro bezifferten (Tabelle 3).

Zahlungsunfähigkeit häufigster Eröffnungsgrund des Insolvenzverfahrens

Die Ursachen für das Scheitern eines Unternehmens sind häufig vielfältig und entwickeln sich nicht selten in einem langen, schleichenden Prozess. So können beispielsweise eine unzureichende Unternehmensplanung oder eine mangelhafte Unternehmensführung, der Ausfall wichtiger Lieferanten oder Kunden, aber auch Veränderungen im privaten Bereich, wie etwa Scheidung, Krankheit oder Tod, dazu führen, dass ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Wesentliche Voraussetzung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist das Vorliegen mindestens eines von drei Insolvenzgründen, die in der Insolvenzordnung verankert sind. Dies sind die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.2

Obwohl der Gesetzgeber mit der Beschreibung der drohenden Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund dem Schuldner explizit die Möglichkeit gibt, möglichst frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, um ein effektives Verfahren zu fördern, zeigt sich doch, dass die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit, mit Abstand der häufigste Grund für eine Insolvenzanmeldung ist. Im Ergebnis bleibt dies unverändert, auch wenn die Überschuldung als weiterer Eröffnungsgrund in Kombination angegeben ist. So wurden im Berichtsjahr 2019 von den insgesamt 1 819 insolventen Unternehmen 1 756 (96,5 %) mit eingetretener Zahlungsunfähigkeit gemeldet. Davon war in 1 048 Fällen die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit als ausschließlicher Grund genannt, in 708 Verfahren in Kombination mit der Überschuldung.

Demgegenüber gab es insgesamt lediglich 30 Unternehmensinsolvenzen mit drohender Zahlungsunfähigkeit (1,6 %), wobei in 22 Verfahren dies als der ausschließliche Grund verzeichnet war und in acht Fällen in Kombination mit der Überschuldung gemeldet wurde. Als ausschließlicher Insolvenzgrund wurde die Überschuldung lediglich in 33 Fällen angegeben (Tabelle 4).

Baugewerbe am stärksten von Insolvenz betroffen

Im Jahr 2019 gab es im Baugewerbe mit 299 Verfahren die meisten Insolvenzanmeldungen. Danach folgten der Wirtschaftsbereich Handel einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen3 mit 237 Verfahren und das Verarbeitende Gewerbe mit 206 Unternehmensinsolvenzen. Gegenüber dem Vorjahr war in den Bereichen Sonstige Dienstleistungen4 und Handel der Rückgang der Fallzahlen mit – 62 bzw. – 54 am stärksten. Die höchsten Zuwächse waren demgegenüber in den Wirtschaftsbereichen Verkehr und Lagerei (+ 16 Fälle), Information und Kommunikation (+ 11 Fälle) und Gesundheits- und Sozialwesen (+ 9 Fälle) zu beobachten (Tabelle 5).

Die ausschließliche Betrachtung der Zahl der Insolvenzverfahren und deren Entwicklung ist zwar von Bedeutung, jedoch lassen sich daraus noch keine Rückschlüsse ziehen, wie risikoanfällig eine Branche tatsächlich ist. Um Aussagen über die Insolvenzhäufigkeit zu erhalten, bezieht man jeweils die Zahl der Insolvenzverfahren auf die Zahl der insgesamt vorhandenen auf 1 000 normierten Unternehmen5 im selben Wirtschaftsbereich. Danach war im Jahr 2019 die Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsbereich Finanz- und Versicherungsdienstleistungen mit rund 17 Insolvenzverfahren am höchsten. Anders ausgedrückt, auf 1 000 Unternehmen in diesem Wirtschaftsbereich entfielen rund 17 Insolvenzverfahren. An zweiter und dritter Stelle folgten der Bereich Verkehr und Lagerei und das Baugewerbe mit Werten von elf bzw. sieben Verfahren. Obwohl im Baugewerbe absolut betrachtet im Jahr 2019 die meisten Insolvenzverfahren registriert wurden, war das Risiko einer Insolvenz also geringer als in den zwei erstgenannten Wirtschaftsbereichen. Über alle Wirtschaftsbereiche kamen im Jahr 2019 in Baden-Württemberg auf 1 000 Unternehmen vier Insolvenzverfahren (Schaubild 2).

Gut 24 000 Arbeitsplätze betroffen

In den in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Unternehmen waren zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung gemäß den Angaben der insolventen Unternehmen noch 24 440 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig. Im Vergleich zum Vorjahr nahm damit die Zahl der durch die Insolvenz des Arbeitgebers tangierten Arbeitsplätze um 10 006 oder 69,3 % zu. Dieser hohe Zuwachs wurde maßgeblich von Insolvenzen und der damit verbundenen hohen Zahl der davon betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bereich Handel (+ 4 838 Beschäftigte) und im Verarbeitenden Gewerbe (+ 3 170 Beschäftigte) bestimmt.

Allerdings muss bei der Bewertung dieser Ergebnisse berücksichtigt werden, dass die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht bei allen Insolvenzverfahren bekannt ist. Darüber hinaus kann statistisch lediglich die Zahl der Beschäftigten erfasst werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung des insolventen Unternehmens noch beschäftigt waren. In der Praxis dürfte die Zahl der tatsächlich verloren gegangenen Arbeitsplätze deutlich höher sein, denn nicht selten wird bereits vor Antragstellung auf Insolvenz Personal abgebaut.

Von den im Jahr 2019 insgesamt 1 819 insolventen Unternehmen hatten 998 Unternehmen, also mehr als die Hälfte, die Rechtsform einer GmbH. Mit 524 bzw. 236 Verfahren waren die Insolvenzen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften ebenfalls häufig (Tabelle 5).

Über 8 300 überschuldete Privatpersonen

Zahlenmäßig sind Privatinsolvenzen sehr viel häufiger als Insolvenzen von Unternehmen, die von ihnen gemeldeten voraussichtlichen Forderungen dagegen deutlich geringer. So gab es im Jahr 2019 insgesamt 8 334 Insolvenzverfahren von Privatpersonen was gemessen an allen Insolvenzen im Land einem Anteil von 82,1 % entspricht. Gegenüber dem Vorjahr ging die Zahl der Insolvenzverfahren von Privatpersonen um 569 Fälle bzw. 6,4 % zurück.

5 234 Fälle, fast zwei Drittel der Privatinsolvenzen im Jahr 2019, waren Verfahren insolventer Verbraucher, also von reinen Konsumenten, wie beispielsweise Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Rentnerinnen und Rentnern, Arbeitslosen oder auch Personen in Ausbildung. Weitere 2 621 Verfahren entfielen auf ehemals Selbstständige, die zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübten. Die restlichen Privatinsolvenzen betrafen sonstige natürliche Personen6 (57 Fälle) sowie Nachlässe einschließlich Gesamtgutverfahren7 (422 Fälle).

Die voraussichtlichen Forderungen der zahlungsunfähigen Privatpersonen erhöhten sich binnen Jahresfrist von 760 Mill. Euro auf insgesamt 1,02 Mrd. Euro (+ 34,6 %). Entsprechend nahm die durchschnittliche Forderungshöhe pro Insolvenzverfahren von 85 369 Euro um 43,8 % auf nunmehr 122 740 Euro im Jahr 2019 zu. Betrachtet man allerdings die voraussichtlichen Forderungssummen getrennt nach einzelnen Schuldnergruppen, so zeigt sich doch eine sehr große Spannweite. Die zahlenmäßig stärkste Gruppe der Verbraucher wies mit durchschnittlich 49 194 Euro die niedrigsten durchschnittlichen Forderungen aus, während für die Nachlass- und Gesamtgutverfahren mit durchschnittlich 502 924 Euro die höchsten Werte bei den Insolvenzgerichten gemeldet waren (Tabelle 2).

Bei jedem Fünften ist Arbeitslosigkeit Hauptauslöser der Überschuldung

Die Gründe, weshalb private Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können, zeigen sich unter anderem aus den Ergebnissen der Überschuldungsstatistik, die vom Statistischen Bundesamt für Deutschland veröffentlicht werden.8 Die Statistik gibt unter anderem Auskunft über die Ursachen der Verschuldung sowie über die durchschnittliche Schuldenhöhe. Danach war im Jahr 2019 bundesweit bei 19,9 % der Personen die Arbeitslosigkeit Hauptauslöser der Überschuldung und bei 16,3 % Erkrankung, Sucht oder Unfall. Bei 12,5 % aller Personen, die eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchten, war es die Trennung, Scheidung oder der Tod des Partners/der Partnerin. In 14,3 % der Fälle wurde eine unwirtschaftliche Haushaltsführung als Grund für die Überschuldung angegeben.

Weiter zeigt sich aus den Ergebnissen der Erhebung, dass in Deutschland beispielsweise über ein Drittel (34,6 %) der überschuldeten Personen, die im Jahr 2019 die Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nahmen, mit mindestens einem Kind im Haushalt lebten. Weitere knapp 10 % der Überschuldeten hatten mindestens ein Kind, das außerhalb des eigenen Haushalts wohnte.

Sind Personen oder auch Haushalte so stark verschuldet, dass sie keine Möglichkeit mehr sehen aus der Schuldenfalle zu entkommen und scheitert eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern, bleibt oft nur der Weg in die Privatinsolvenz. Dieses Verfahren bietet allerdings Privatpersonen die große Chance eines wirtschaftlichen Neuanfangs, da sie nach Erfüllung der im Insolvenzgesetz beschriebenen Voraussetzungen der Restschuldbefreiung, aktuell nach maximal 6 Jahren von ihren Schulden befreit werden. Neben der Restschuldbefreiung zählt auch der sofortige Pfändungsschutz zu den Hauptzielen der Privatinsolvenz. Dieser wird unmittelbar mit Eröffnung der Insolvenz erreicht. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Gläubiger ausdrücklich keine gesonderten Forderungen mehr stellen. Auch der Gerichtsvollzieher wird den Schuldner nicht mehr aufsuchen. Er darf nicht mehr pfänden.

Für 2020 Insolvenzwelle erwartet

Der seit dem Jahr 2010 rückläufige Trend der Insolvenzverfahren in Baden-Württemberg wird sich vermutlich im Jahr 2020 nicht weiter fortsetzen. Aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen wirtschaftlichen Einschränkungen wird befürchtet, dass trotz der vielen staatlichen Hilfen, vor allem Kleinunternehmen und Mittelständler in ihrer Existenz gefährdet sein werden. Zudem können auch Privatpersonen wegen Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Ob es tatsächlich zu der von Experten befürchteten Insolvenzwelle kommt, wird sicherlich entscheidend davon abhängen, wie lange die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie aufrechterhalten bleiben und wie schnell sich die Wirtschaft letztendlich von den Folgen der Corona-Krise erholen wird.

1 § 1 Insolvenzordnung (InsO).

2 §§ 17, 18, 19 InsO.

3 Nachfolgend wird der Bereich nur als Handel bezeichnet.

4 Die sind beispielsweise Frisör- und Kosmetiksalons, Bestattungsinstitute, Wäschereien und chemische Reinigungen oder Interessenvertretungen und Vereinigungen.

5 Für die Berechnung wurden die Daten aus der Umsatzsteuerstatistik 2018 verwendet (Steuerpflichtige mit Lieferungen und Leistungen über 17 500 Euro).

6 Z.B. Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG).

7 Die Gesamtgutsinsolvenz ist neben dem Nachlassinsolvenzverfahren eine besondere Art des Insolvenzverfahrens. Gegenstand ist entweder das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 332 InsO) oder das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird (§ 333 InsO).

8 Die Überschuldungsstatistik wird seit 2006 zentral vom Statistischen Bundesamt bei Schuldnerberatungsstellen durchgeführt. Fachserie 15, Reihe 5, Statistik zur Überschuldung privater Personen, Statistisches Bundesamt, Erscheinung jährlich.