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Der Zensus 2022 – Gesetzliche Grundlagen zur Durchführung

Im Jahr 2022 wird in Deutschland im Rahmen der EU-weiten Zensusrunde wieder eine Bevölkerungs- sowie Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) durchgeführt. Deutschland kommt damit seiner unionsrechtlichen Verpflichtung nach.1 Die Durchführung des Zensus ist eine gemeinschaftliche Aufgabe der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Wie bei allen amtlichen Statistiken, beruht auch der Zensus auf nationaler Rechtsgrundlage. Der Aufbau der vorbereitenden Register und Infrastruktur wurde bereits durch das Zensusvorbereitungsgesetz2 geregelt. Das im vorliegenden Beitrag behandelte Zensusgesetz (ZensG 2022) regelt die Durchführung und gibt damit unter anderem den Stichtag (15. Mai 2022) und die abzufragenden Erhebungsmerkmale vor. Der Zensus war ursprünglich im Jahr 2021 vorgesehen. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde er in das Jahr 2022 verschoben.3

Der Zensus ist das aktuell größte Projekt der amtlichen Statistik und liefert wichtige Informationen über die Bevölkerung, ihre Erwerbstätigkeit und die Wohnsituation und dient damit den politischen Entscheidungsträgern als Planungsgrundlage für wirtschaftliche und gesellschaftliche Prozesse. Der Zensus 2022 gilt damit – zuletzt nach der Volkszählung 1987 und dem Zensus 2011 – vor allem als erneute Bestandsaufnahme der Einwohnerzahl. Diese ist in der Bundesrepublik unter anderem maßgeblich für die Zuweisung von Geldern im Rahmen des Bund-Länder-Finanzausgleichs sowie in den Ländern die Bestimmungsgröße für den kommunalen Finanzausgleich und regelt damit, wie viel Geld eine Kommune vom Land zugewiesen bekommt.

Der Zensus 2022 besteht – wie bereits 2011 – aus folgenden drei Erhebungen:

  • einer Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis,
  • einer Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen (Wohnheime und Gemeinschaftsunterkünfte) sowie
  • einer Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ).

Wie der Zensus 2011 wird auch der Zensus 2022 wieder registergestützt durchgeführt und damit im Vergleich zu einer »traditionellen« Volkszählung in Vollerhebung belastungsärmer, da ein Großteil der Bevölkerung nicht befragt wird. Bei einer registergestützten Methode werden in erster Linie bereits bestehende Verwaltungsdaten genutzt und nur ergänzende Erhebungen durchgeführt, wo Daten nicht oder nicht in ausreichender Qualität in Registern vorliegen. In Baden-Württemberg sind so bei der Haushaltebefragung ca. 1,6 Millionen (Mill.) Menschen auskunftspflichtig. Eine Vollerhebung wird hingegen an Anschriften mit Sonderbereichen durchgeführt, da dort erfahrungsgemäß eine größere Fluktuation herrscht. Auch bei der Gebäude- und Wohnungszählung müssen ebenfalls alle ca. 3 Mill. Eigentümerinnen und Eigentümer oder Verwaltungen von Wohnungen und Gebäuden mit Wohnraum befragt werden, da hier keine flächendeckenden Register existieren, welche die erforderlichen Merkmale ausreichend abbilden.

Das Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

Das Gesetz zur Durchführung des Zensus bildet die rechtliche Grundlage zum Erhebungsumfang, den Merkmalen und der Zusammenführung der Daten. Es regelt darüber hinaus den Erhebungsweg, die Einrichtung von kommunalen Erhebungsstellen, die Auskunftspflicht, die Qualitätssicherung und die Maßnahmen zum Datenschutz sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse. Es ist am 3. Dezember 2019 in Kraft getreten und wurde am 10. Dezember 2020 durch das Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 geändert. Die wesentlichen Regelungsinhalte werden im Folgenden erläutert.

§§ 1–2 Allgemeine Regelungen

Mit dem Gesetz zur Durchführung des Zensus und dem Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 ist der Stichtag auf den 15. Mai 2022 festgelegt. Das heißt, alle Bürgerinnen und Bürger, die für eine oder mehrere der Erhebungen ausgewählt wurden, müssen ihre Angaben in Bezug zu genau diesem Datum machen.

Der einleitende Abschnitt des Gesetzes definiert darüber hinaus die wesentlichen Begrifflichkeiten des Zensus, unter anderem wer als Einwohnerin oder Einwohner gilt, wie eine Wohnung bzw. ein Haushalt abgegrenzt ist etc.

§§ 3–8 Die Bevölkerungszählung

Erhebungseinheiten beim Zensus sind sowohl Einzelpersonen als auch Haushalte. Die Einbeziehung von Haushalten ermöglicht eine genauere Betrachtung der Lebensverhältnisse der Bevölkerung, da die Lebensverhältnisse von Einzelpersonen auch im Kontext eines Haushalts stehen. Der Haushalt als eine Erhebungseinheit spielt deswegen gerade bei Bevölkerungszählungen eine bedeutende Rolle. Zur Bevölkerung gehören in diesem Zusammenhang die Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde sowie die im Ausland tätigen Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, der Bundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie ihre dort ansässigen Familien. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist dabei ausschließlich der Hauptwohnort bzw. der Ort der alleinigen Wohnung relevant. Personen, die nach der gesetzlichen Grundlage nicht meldepflichtig in Deutschland sind, wie Mitglieder ausländischer diplomatischer Missionen oder einer Truppe nach NATO-Truppenstatut sowie deren in Deutschland lebende Angehörige, zählen umgekehrt nicht zur Bevölkerung dazu und werden folglich auch nicht für den Zensus herangezogen.

In diesem Teil regelt das Gesetz ebenfalls die Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden, oberste Bundesbehörden und der Bundesagentur für Arbeit.4

§§ 9–10 Gebäude- und Wohnungszählung

In Deutschland existieren keine flächendeckenden Register für Wohnungen und Gebäude mit Wohnraum, die alle Daten enthalten, die für die Erfüllung der entsprechenden EU-Richtlinie erforderlich sind. Analog zum Zensus 2011 muss folglich eine Vollerhebung bei allen Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Gebäude- und Wohnungsverwaltungen durchgeführt werden. Erhebungseinheiten sind hier Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkünfte und Wohnungen.

Als Gebäude mit Wohnraum wird dabei jedes Gebäude eingeordnet, das wenigstens eine Wohnung aufweist. Damit sind auch Gebäude eingeschlossen, die nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Bewohnte Unterkünfte umfassen unter anderem Wohnwagen, Wohncontainer oder Campingplätze. Ausgenommen von der GWZ sind Kasernen sowie Liegenschaften ausländischer Streitkräfte oder Wohnungen, die ausschließlich von Angehörigen ausländischer Vertretungen bewohnt werden.

Die abzufragenden Erhebungsmerkmale umfassen für Gebäude unter anderem das Baujahr, den Gebäudetyp (zum Beispiel freistehendes Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus) und die Anzahl der Wohnungen sowie die Heizungsart. Gegenüber dem Zensus 2011 neu aufgenommen wurde der Energieträger (zum Beispiel Öl, Gas). Für Wohnungen werden unter anderem die Fläche der Wohnung und die Zahl der Räume sowie ein möglicher Leerstand erfasst. Gegenüber dem Zensus 2011 neu hinzugekommen sind Leerstandsgründe und -dauer sowie die Nettokaltmiete. Die Neuaufnahme dieser (nationalen) Merkmale durch den Gesetzgeber ergänzt den Überblick über die regionale Wohnungsmarktlage.

§§ 11–13 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis

Die Haushaltebefragung verfolgt zwei Ziele:

Die Ermittlung der Einwohnerzahl durch Feststellung und statistische Korrektur von Über- und Untererfassungen der Melderegister und

die Erhebung von Merkmalen, die nicht aus Registern gewonnen werden können.

Für die Ermittlung der Einwohnerzahl werden durch persönliche Befragung von Personen an zuvor ausgewählten Anschriften (»Korrekturstichprobe«) die Übererfassungen und die Untererfassungen der Melderegister festgestellt. Übererfassung beschreibt die Tatsache, dass eine Person zum Stichtag im Melderegister verzeichnet ist, tatsächlich aber zum Stichtag nicht oder nicht mehr unter der aufgeführten Anschrift wohnhaft ist oder verstorben ist (»Karteileiche«). Das Gegenteil ist bei der Untererfassung der Fall. Hier wohnt eine Person zum Stichtag an einer Anschrift, ist aber nicht oder noch nicht im dortigen Melderegister verzeichnet (»Fehlbestand«). Die ermittelten Über- und Untererfassungen werden anschließend auf die gesamte Gemeinde hochgerechnet. Im Zensus 2011 gab es nur bei Gemeinden ab 10 000 Einwohnern eine solches Stichprobenverfahren. Beim kommenden Zensus wird hingegen in allen Gemeinden über eine Korrekturstichprobe nach diesem Verfahren berichtigt.5

Die Erhebung von Merkmalen, die für die Erfüllung der EU-Vorgabe notwendig sind, aber nicht aus den Registern gewonnen werden können, werden in Gemeinden über 10 000 Einwohnern an denselben ausgewählten Anschriften der oben erwähnten Korrekturstichprobe erhoben, in Gemeinden unter 10 000 Einwohnern lediglich als Unterstichprobe bei maximal 8 % der Gesamteinwohnerzahl.

Zu den Erhebungsmerkmalen zählen neben Angaben zum Geschlecht, der Staatsangehörigkeit oder dem Geburtsstaat auch Fragen zum Schulabschluss oder dem ausgeübten Beruf. Im Gegensatz zum Zensus 2011 wird beim Zensus 2022 weder die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft noch das Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung erfragt.

Der Gesetzgeber hat im ZensG – unter Beachtung der Kriterien Belastung der Auskunftspflichtigen, Kosten, Gleichbehandlung der Gemeinden und Genauigkeit der Einwohnerzahlen – für drei unterschiedliche Gemeindegrößenklassen sogenannte Präzisionsziele6 festgelegt, die im Rahmen der Einwohnerzahlermittlung anzustreben sind:

  • in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern ein Präzisionsziel von 0,5 % einfachem relativem Standardfehler,
  • in Gemeinden mit mindestens 1 000 und weniger als 10 000 Einwohnern ein gleitender Übergang aus dem relativen hin zu einem absoluten Präzisionsziel unter Hinzunahme einer Präzisionszielfunktion,
  • in Gemeinden mit weniger als 1 000 Einwohnern ein einfaches absolutes Präzisionsziel von 15 Personen.
  • Aus den anzustrebenden Präzisionszielen leitet sich letztlich die Größe der Korrekturstichprobe je Gemeinde ab.

§§ 14–18 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

An Anschriften mit Sonderbereichen – dazu zählen Wohnheime und Gemeinschaftsunterkünften – ist vor allem wegen der höheren Fluktuation der dortigen Bewohner mehr »Bewegung« in den Melderegistern und daher auch die Gefahr von mehr Registerfehlern als an »Normalanschriften«. Deshalb findet in den Sonderbereichen eine Vollerhebung statt. Gemeinschaftsunterkünfte umfassen Einrichtungen, die bestimmungsgemäß der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen und in denen Personen in der Regel keinen eigenen Haushalt führen. Darunter fallen im Allgemeinen Alten- und Pflegeheime, psychiatrische Einrichtungen, Justizvollzugsanstalten oder Gemeinschaftsunterkünfte von Flüchtlingen. Anders als bei der Durchführung der Haushaltebefragung werden hier nur die Merkmale zur Bestimmung der Einwohnerzahl erhoben. Es werden keine Angaben zu Merkmalen erfragt, die nicht aus Registern gewonnen werden können. Dies dient auch dem Schutz von Bewohnerinnen und Bewohnern besonders sensibler Einrichtungen, wie Justizvollzugsanstalten oder geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen.

Wohnheime umfassen Einrichtungen, die dem Wohnen bestimmter Bevölkerungskreise dienen und eine eigene Haushaltsführung ermöglichen. Hierunter fallen zum Beispiel Studierenden- oder Arbeiterwohnheime. Im Gegensatz zu den Gemeinschaftsunterkünften werden hier auch die Merkmale, die nicht aus den Registern gewonnen werden können, als Stichprobe abgefragt und zwar bei maximal 8 % der dort wohnenden Personen.

§§ 19–20 Organisation7

Zur Durchführung der Erhebungen gestattet es der Gesetzgeber den Ländern Aufgaben, die nach dem ZensG von den Statistischen Ämtern der Länder zu erfüllen sind, auf örtliche Erhebungsstellen zu übertragen. Diese Erhebungsstellen sind dabei räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen der Kommunen zu trennen. Zusammen mit der Verpflichtung zur Wahrung des Statistikgeheimnisses wird so ausgeschlossen, dass Erkenntnisse aus den Erhebungen des Zensus für die Arbeit in anderen Verwaltungsteilen verwendet werden (»Rückspielverbot«8).

Ebenfalls bestimmt das Gesetz die Möglichkeit zum Einsatz von sogenannten Erhebungsbeauftragten für die Durchführung der Befragungen. Dies können freigestellte Bedienstete des Öffentlichen Dienstes sein oder ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, denen eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, die nicht der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz unterliegt. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden.

§§ 21–22 Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse

Zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse legt der Gesetzgeber zwei zentrale Prüfungen fest. Zum einen wird zentral durch das Statistische Bundesamt eine sogenannte Mehrfachfallprüfung der von Meldebehörden und obersten Bundesbehörden übermittelten Melderegisterdaten sowie der Erhebungsbefunde an Anschriften mit Sonderbereichen durchgeführt. Hier wird überprüft, ob bestimmte Personen gegebenenfalls mehrfach gezählt wurden. Aufgrund der Dezentralität der Melderegister ist nicht auszuschließen, dass eine Person gar nicht oder in mehreren Gemeinden gleichzeitig gemeldet ist. Dies ist zum Beispiel bei einer Verzögerung der Bearbeitung einer Anmeldung oder bei unterlassener Abmeldung ins Ausland der Fall. Ein weiteres Beispiel ist die Überprüfung, ob Personen, die an Anschriften mit Sonderbereichen erhoben wurden, noch an weiteren Anschriften in Deutschland (rechtmäßig) gemeldet sind und so doppelt als Einwohner gezählt würden. Als Konsequenz des verfassungsrechtlichen Rückspielverbots, dürfen diese im Zensus gewonnenen Erkenntnisse über die Qualität der Melderegister nicht an die zuständigen Meldebehörden übermittelt werden, da eine Nutzung von Daten aus statistischen Erhebungen für Verwaltungszwecke unzulässig ist.

Als weiteres Element zur Überprüfung der Qualität der Zensusergebnisse wird – wie bereits beim Zensus 2011 – eine Wiederholungsbefragung auf Stichprobenbasis durchgeführt. Hierzu wird ein Teil der Befragten der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis und der Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen (mit Ausnahme der Gemeinschaftsunterkünften) zu einem Teil der Merkmale nachträglich erneut befragt. Dies dient der Messung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse und ist von der Europäischen Union entsprechend vorgesehen. Die Ergebnisse des Zensus werden durch etwaige abweichende Erhebungsbefunde der Wiederholungsbefragung nicht verändert.

§§ 23–26 Auskunftspflicht

Das Gesetz zur Durchführung des Zensus sieht für alle primärstatistischen Erhebungen eine Auskunftspflicht vor, um die notwendige Aussagekraft und Qualität der Ergebnisse sicherstellen zu können.

Auskunftspflichtig bei der Gebäude- und Wohnungszählung sind neben den Eigentümerinnen und Eigentümern von Gebäuden mit Wohnraum und Wohnungen auch die Verwalterinnen und Verwalter sowie die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten.

Auskunftspflichtig für die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (und die Wiederholungsbefragung) sind alle volljährigen Personen eines Haushalts. Diese müssen sowohl für sich selbst Auskunft erteilen, wie auch für alle minderjährigen Haushaltsmitglieder. Führen minderjährige Personen einen eigenen Haushalt, sind diese für sich selbst auskunftspflichtig. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird davon ausgegangen, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts dazu befugt sind, auch für die jeweils anderen Haushaltsmitglieder Auskunft zu geben (sogenannte »Proxyinterviews«). Die Auskunftspflicht kann somit auch erfüllt werden, wenn nicht alle Mitglieder eines Haushalts persönlich Auskunft erteilen.

Analog gelten diese Regelungen auch bei der Befragung an Anschriften mit Sonderbereichen, wenn diese nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen. Bei Gemeinschaftsunterkünften ist die Einrichtungsleitung für alle zu erhebenden Merkmale auskunftspflichtig.

Die Auskunft hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Dies dient der Steigerung der Datenqualität sowie der Beschleunigung der Folgeprozesse. Auskunftspflichtige, die keine Online-Meldung ermöglichen können, erhalten Fragebogen auf Papier zur Verfügung gestellt, die ausgefüllt gebührenfrei zurückgeschickt werden können, wenn die hierfür vorgesehenen amtlichen Rückumschläge verwendet werden.9

§§ 27–34 Datenschutz und Datenverarbeitung

Der Gesetzgeber macht ebenfalls genaue Vorgaben zur datenschutzrechtlichen Verantwortung sowie Verarbeitung der erhobenen Daten. Im Gegensatz zum letzten Zensus gibt es mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein überarbeitetes Rahmenwerk, welches Vorschriften in vielen Teilbereichen vorgibt. Dabei sind die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO. Dies wird unter anderem durch ein umfassendes Rechte- und Rollenkonzept für die zentrale IT-Umgebung sichergestellt.

Der Gesetzgeber beauftragt weiterhin das Statistische Bundesamt mit der sogenannten Haushaltegenerierung. Hierbei werden die Datensätze aus den Melderegistern und der Erhebungsbefunde der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis, der Befragung an Anschriften mit Sonderbereichen und der Gebäude- und Wohnungszählung integriert, um so Informationen über die Struktur der Haushalte, Familien und deren Wohnsituation zu erfahren.10

Ebenfalls geregelt ist die Löschung der sogenannten Hilfsmerkmale. Dies sind Merkmale, wie Namen, Anschrift oder Kontaktdaten, die nicht dem eigentlichen Erhebungszweck dienen. Diese werden zur Nachvollziehbarkeit der Erfüllung der Auskunftspflicht oder der Feststellung von Über- oder Untererfassungen verwendet und zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den eigentlichen Erhebungsmerkmalen getrennt und gelöscht. Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Datensparsamkeit.

Im Zensusgesetz ist darüber hinaus geregelt, welche Institutionen die Zensusergebnisse auch in Form von Einzelangaben verwenden dürfen. So dürfen zum Beispiel oberste Bundes- und Landesbehörden zum Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen Tabellen mit statistischen Ergebnissen nutzen. Gemeinden und Gemeindeverbände können auch Einzelangaben verwenden, wenn diese über eine abgeschottete Statistikstelle verfügen und so dem verfassungsrechtlichen Rückspielverbot genüge getan wird. Daneben regelt das Gesetz auch die Verwendung der Daten innerhalb der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder.

§§ 35–37 Schlussvorschriften

In den Schlussvorschriften ist unter anderem gesetzlich festgelegt, dass der Bund den für die Durchführung verantwortlichen Bundesländern zum Ausgleich der Kosten eine Finanzzuweisung in Höhe von insgesamt 300 Mill. Euro gewährt.

Mit dem Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 wurde die Bundesregierung zudem ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, den festgelegten Zensusstichtag zu verschieben und in Folge die Zeitpunkte der gesetzlich geregelten Datenlieferungen anzupassen, sollte dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zensus 2022 erforderlich werden.

1 EU-weit ist dies durch »Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (EG) Nummer 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen« geregelt.

2 Weitere Ausführungen hierzu: Michel, Nicole: »Zensus 2021: Zensusvorbereitungsgesetz leitet die nächste Zensusrunde ein«, in: »Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 10/2017«, S. 10 ff.

3 Die bereits in Kraft getretenen nationalen Rechtsgrundlagen zur Vorbereitung (ZensVorbG vom 03.03.2017) und zur Durchführung (ZensG vom 26.11.2019) wurden durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2675) zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 jeweils geändert.

4 Die Daten der Bundesagentur für Arbeit dienen lediglich als Hilfe zur statistischen Hochrechnung der Daten aus der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis und nicht mehr – wie beim Zensus 2011 – zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit.

5 Weitere Ausführungen hierzu: Dittrich, Stefan: Der registergestützte Zensus 2021, in: Wirtschaft und Statistik. Sonderheft Zensus 2021, 2019, S. 5 ff.

6 Weitere Ausführungen hierzu: Bretschi, Corinna/Lorenz, Kai: Präzisionsziele für die Ermittlung der Einwohnerzahl bei der Haushaltsstichprobe im Zensus 2021, in: Wirtschaft und Statistik. Sonderheft Zensus 2021, 2019, S. 12 ff.

7 Detaillierte Regelungen sind in Baden-Württemberg im Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021 (AGZensG 2021) festgelegt. Das AGZensG 2021 ist am 18.04.2020 in Kraft getreten. Eine Anpassung dieses Ausführungsgesetzes auf das ZensG 2022 lag bis Redaktionsschluss nicht vor.

8 Das Rückspielverbot ist nicht explizit Teil des Zensusgesetzes, da es als Teil des sogenannten »Volkszählungsurteils« des Bundesverfassungsgerichts von 1983 definiert wurde. Das Gericht legte fest, dass persönliche Angaben von befragten Personen nicht an andere private oder staatliche Institutionen weitergegeben werden dürfen. § 21 (4) greift diese Regelung im ZensG auf.

9 Dies gilt nicht für Wohnungsunternehmen, die durch das Bundesstatis­tikgesetz zur elektronischen Meldung verpflichtet sind.

10 Weitere Ausführungen hierzu: Massih-Tehrani, Nilgun/Reichert, Adrian: Die Haushaltegenerierung im Zensus 2021, in: Wirtschaft und Statistik. Sonderheft Zensus 2021, 2019, S. 36 ff.