Mindestsicherung

Die Sozialgesetzgebung zielt darauf ab, allen Bürgerinnen und Bürger ein menschenwürdiges Dasein zu sichern und besondere Lebensbelastungen auszugleichen. Die Statistiken der sozialen Sicherung liefern umfassende Daten über die sozialen und finanziellen Auswirkungen sowie über den Personenkreis der Leistungsempfängerinnen und -empfänger.

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Häufig gestellte Fragen

Die soziale Mindestsicherung umfasst Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, Hilfen zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem SGB XII, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII sowie Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Die Sozialhilfeleistungen sind im SGB XII geregelt und umfassen die Hilfe zum Lebensunterhalt (Kapitel 3), die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Kapitel 4) sowie Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9. Zu den letztgenannten zählen die Hilfen zur Gesundheit (Kapitel 5), die Hilfe zur Pflege (Kapitel 7), die Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten (Kapitel 8) und die die Hilfe in anderen Lebenslagen (Kapitel 9). Seit 2020 ist das Kapitel 6 entfallen, da die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen das SGB IX überführt wurde.

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ("Sozialhilfe") erhalten unabhängig vom Alter nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken können, wie vorübergehend Erwerbsunfähige oder längerfristig Erkrankte. Personen, die grundsätzlich erwerbsfähig sind sowie deren Familienangehörige erhalten "Grundsicherung für Arbeitsuchende" nach dem SGB II. Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB XII werden Schülerinnen und Schülern sowie Kindern bis 25 Jahren gewährt. Die "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" nach dem SGB XII richtet sich an Personen über der Regelaltersgrenze oder dauerhaft Erwerbsgeminderte ab 18 Jahren. Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 SGB XII und die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach dem SGB IX sind altersunabhängig. Sozialhilfe-Leistungen nach dem SGB XII und §§ 2 und 3 AsylbLG haben ebenfalls keine Altersbegrenzungen, wobei Bildungs- und Teilhabeleistungen bis zum 25. Lebensjahr gewährt werden.

Daten zu den Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (bis Jahresende 2022 auch als Arbeitslosengeld II und ab Jahresbeginn 2023 als Bürgergeld bezeichnet) werden von der Bundesagentur für Arbeit erhoben. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll Menschen, die erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind, den Lebensunterhalt sichern und sie in Beschäftigung bringen.

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