2023 über 10 800 Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen in Baden-Württemberg
Zahl der Inobhutnahmen von unbegleitet eingereisten Minderjährigen aus dem Ausland deutlich gestiegen
In akuten Krisensituationen werden Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zu ihrem Schutz von Jugendämtern in Obhut genommen. Sie werden vorläufig in einer geeigneten Einrichtung oder bei einer geeigneten Person untergebracht. Ein solches Eingreifen der Jugendämter war nach Feststellung des Statistischen Landesamtes im Jahr 2023 in Baden-Württemberg in 10 828 Fällen notwendig (+3 126 oder +41 % im Vergleich zum Vorjahr). In 4 997 Fällen handelte es sich um vorläufige und in 5 831 Fällen um reguläre Inobhutnahmen (siehe methodischer Hinweis).
Hauptgrund für den hohen Anstieg war zum wiederholten Mal die starke Zunahme der Anzahl an unbegleitet eingereisten Minderjährigen aus dem Ausland. Deren Zahl hat sich 2023 gegenüber 2022 von 3 842 auf 6 837 erhöht (+2 995 oder +78 %). Damit entfielen fast 96 % der Gesamtzunahme an Inobhutnahmen auf diese Gruppe. Die Herkunftsländer dieser unbegleitet eingereisten Minderjährigen werden in der Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht erfasst. Weiterhin gab es 3 090 Fälle von dringenden Kindeswohlgefährdungen (+6 % im Vergleich zum Vorjahr) sowie in 901 Fällen Minderjährige, die selbst um Obhut gebeten haben (−6 % im Vergleich zum Vorjahr).
Häufigster Anlass für eine Inobhutnahme war die unbegleitete Einreise aus dem Ausland (63 %). Dahinter folgten die Überforderung der Eltern oder eines Elternteils (16 %) und Anzeichen für körperliche Misshandlungen und für Vernachlässigungen (jeweils nahezu 7 %). Im Vergleich zum Vorjahr waren 2023 neben der unbegleiteten Einreise von Minderjährigen aus dem Ausland auch bei Anzeichen für sexuelle Gewalt (+14 %) und Anzeichen für Vernachlässigung (+5 %) Zuwächse zu verzeichnen.
Weitere Informationen
Methodische Hinweise
Seit dem Erhebungsjahr 2017 werden in Baden-Württemberg zusätzlich zu den bisher durch die Statistik abgedeckten regulären Inobhutnahmen (gemäß § 42 SGB VIII) auch vorläufige Inobhutnahmen nach unbegleiteter Einreise (gemäß § 42a SGB VIII) erfasst. Dadurch kann es zu Doppelzählungen von Kindern/Jugendlichen kommen, wenn diese zum Beispiel zunächst in vorläufige und im Anschluss noch einmal in reguläre Obhut genommen wurden.
Maßnahmen, die mit der Feststellung der Volljährigkeit nach § 42f SGB VIII enden, werden in dieser Statistik nicht berücksichtigt