Skip to main content Skip to page footer
Pressemitteilung 20/2023

5 212 Fälle von Kindeswohlgefährdungen in Baden-Württemberg im Jahr 2021

Über 16 700 Verfahren zur Einschätzung des Kindeswohls

2021 wurden nach Feststellung des Statistischen Landesamtes in Baden-Württemberg 16 727 Verfahren zur Gefährdungseinschätzung nach § 8a Abs. 1 SGB VIII für Kinder und Jugendliche vorgenommen. Diese erfolgen, wenn dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Kindes bekannt werden. Das Jugendamt verschafft sich daraufhin einen unmittelbaren Eindruck von betroffenen Kindern oder Jugendlichen und deren persönlicher Umgebung.

Bei den insgesamt 16 727 durchgeführten Verfahren wurde nach der Prüfung des Verdachts folgende Hilfebedarfe festgestellt:

  • 5 636 Fälle ohne Kindeswohlgefährdung und ohne Hilfebedarf (34 %),
  • 5 879 Fälle ohne Kindeswohlgefährdung mit Hilfebedarf (35 %),
  • 2 493 Fälle latenter Kindeswohlgefährdung (15 %) und
  • 2 719 Fälle akuter Kindeswohlgefährdung (16 %).

Von den 5 212 Kindern, bei denen 2021 eine akute oder latente Gefährdung festgestellt wurde, waren 19 % unter 3 Jahre alt. Weitere 19 % waren im Kindergartenalter zwischen 3 und unter 6 Jahren. Kinder im schulpflichtigen Alter (6 Jahre und älter) machten 62 % der Kinder mit einer festgestellten Kindeswohlgefährdung aus. Insgesamt waren 51 % der Gefährdeten Jungen und 49 % Mädchen, wobei erkennbar ist, dass bis zum 12. Lebensjahr etwas häufiger Jungen (54 %) und ab dem 13. Lebensjahr vermehrt Mädchen betroffen waren (59 %).

Bei gut 42 % der Fälle mit einer akuten oder latenten Kindeswohlgefährdung wurden Anzeichen von Vernachlässigung festgestellt, bei 31 % psychische Misshandlung, bei 22 % körperliche Misshandlung(en) und bei 4 % der Fälle sexuelle Gewalt. Während bei den betroffenen Kleinkindern unter 3 Jahren der Anteil der Vernachlässigungen mit 53 % vergleichsweise hoch war, wurden insbesondere bei den Mädchen ab 12 Jahren überdurchschnittlich häufig Anzeichen für körperliche Misshandlung festgestellt (25 %).

Bezieht man die Fallzahlen auf die minderjährige Bevölkerung in Baden-Württemberg, so zeigt sich, dass 2021 bei den unter 18-jährigen bei 27 von 10 000 Personen eine akute oder latente Kindeswohlgefährdung festgestellt wurde. Unter den Stadt- und Landkreisen wies der Stadtkreis Karlsruhe mit 107 Gefährdungen pro 10 000 Minderjährige den höchsten Wert auf. Die wenigsten Gefährdungen gab es in den Landkreisen Göppingen und Ravensburg mit je 5 Fällen pro 10 000 Personen unter 18 Jahren.

‫‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬

Tabelle 1

Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII pro 10.000 Minderjährige in den Stadt- und Landkreisen Baden-Württembergs 2021
StadtKreis (SKR),
Landkreis (LKR),
Land
Verfahren pro 10.000 Minderjährige davon: Ergebnis einer akuten oder latenten Gefährdung pro 10.000 Minderjährige
Baden-Württemberg 88 27
Stuttgart (SKR) 192 74
Böblingen (LKR) 33 10
Esslingen (LKR) 56 9
Göppingen (LKR) 12 5
Ludwigsburg (LKR) 70 23
Rems-Murr-Kreis (LKR) 36 14
Heilbronn (SKR) 189 21
Heilbronn (LKR) 104 29
Hohenlohekreis (LKR) 131 82
Schwäbisch Hall (LKR) 50 14
Main-Tauber-Kreis (LKR) 108 38
Heidenheim (LKR) 149 35
Ostalbkreis (LKR) 130 23
Baden-Baden (SKR) 152 78
Karlsruhe (SKR) 191 107
Karlsruhe (LKR) 42 13
Rastatt (LKR) 108 18
Heidelberg (SKR) 117 63
Mannheim (SKR) 200 66
Neckar-Odenwald-Kreis (LKR) 87 37
Rhein-Neckar-Kreis (LKR) 63 13
Pforzheim (SKR) 177 60
Calw (LKR) 72 19
Enzkreis (LKR) 42 14
Freudenstadt (LKR) 102 42
Freiburg im Breisgau (SKR) 84 40
Breisgau Hochschwarzwald (LKR) 81 17
Emmendingen (LKR) 30 11
Ortenaukreis (LKR) 132 19
Rottweil (LKR) 36 9
Schwarzwald-Baar-Kreis (LKR) 83 54
Tuttlingen (LKR) 169 25
Konstanz (LKR) 87 29
Lörrach (LKR) 86 22
Waldshut (LKR) 50 16
Reutlingen (LKR) 34 9
Tübingen (LKR) 36 12
Zollernalbkreis (LKR) 110 35
Ulm (SKR) 201 30
Alb-Donau-Kreis (LKR) 69 36
Biberach (LKR) 39 10
Bodenseekreis (LKR) 97 26
Ravensburg (LKR) 19 5
Sigmaringen (LKR) 51 9

Weitere Informationen

Kinder und Jugendliche mit den Geschlechtsangaben "divers" und "ohne Angabe" (nach § 22 Absatz 3 PStG) werden in Geheimhaltungsfällen per Zufallsprinzip dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.

Sie wollen keine Neuigkeiten verpassen? Melden Sie sich für unsere Newsletter an!