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Pressemitteilung 179/2020

Baden-Württemberg: Im Jahr 2019 insgesamt 18 000 Personen unter Bewährungsaufsicht

Nur gut die Hälfte der nach Jugendstrafrecht Verurteilten beendeten Bewährungszeit mit Erfolg

Ende 2019 befanden sich in Baden-Württemberg 18 049 Personen, davon 15 914 Män­ner und 2 135 Frauen, unter einer hauptamtlichen Bewährungsaufsicht. Das wa­ren insgesamt 1 054 Personen oder 6,2 % mehr als ein Jahr zuvor. Wie das Statistische Landesamt nach Auswertung der Ergebnisse der Bewährungshilfesta­tis­tik weiter mitteilt, mussten aufgrund von Mehrfachunterstellungen einzelner Per­sonen von den Bewährungshelferinnen und -helfern insgesamt 21 017 Unter­stel­lungen betreut werden (2018: 19 781, +6,2 %). Die Zahl der Unterstellungen nach Allgemeinem Strafrecht erhöhte sich gegenüber dem Vorjahr um 910 auf 17 545 Unterstellungen (+5,5 %). Unter den nach Jugendstrafrecht Verurteilten nahm die Zahl der Unterstellungen ebenfalls zu, nämlich um 326 auf insgesamt 3 472, was einem Zuwachs von 10,4 % entspricht.

Hauptgrund für die Unterstellungen nach allgemeinem Strafrecht wie auch nach Jugendstrafrecht war die Strafaussetzung, d. h. die bereits mit Urteil auf Bewäh­rung ausgesetzte Freiheits- oder Jugendstrafe. Danach folgte mit deutlichem Ab­stand als weiterer Grund der Unterstellung die Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung eines Teils der Haftstrafe. Bei den im Jahr 2019 insgesamt 17 545 Unterstellungen nach Allgemeinem Strafrecht gab es 13 147 Fälle (74,9 %) mit Strafaussetzung und 3 457 Fälle (19,7 %) mit Aussetzung des Strafrestes. Bei den 3 472 Unterstellungen nach Jugendstrafrecht waren 2 674 Fälle (77,0 %) mit Strafaussetzung, in 485 Fällen (14 %) wurde der Strafrest zur Bewährung ausge­setzt.

Von den insgesamt 21 017 Unterstellungen im Jahr 2019 entfielen allein 68 % auf vier Straftatengruppen. Am häufigsten waren mit 3 931 Fällen (18,7 %) die Un­terstellungen wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz. Danach folg­ten 3 719 Unterstellungen wegen Straftaten gegen die körperliche Unversehrt­heit und 3 716 wegen Diebstahls und Unterschlagung (jeweils 17,7 %). 2 944 Unterstellungen (14 %) waren wegen Betrugs und Untreue angeordnet. Der Rest verteilte sich auf eine Vielzahl ganz unter­schiedlicher Straftaten.

Im Jahr 2019 wurden 6 626 hauptamtlich betreute Bewährungsaufsichten been­det. Von diesen wurden 4 696 oder 70,9 % mit positivem Er­folg abgeschlossen. Differenziert nach angewandtem Strafrecht zeigt sich aller­dings, dass die Erfolgsquote seit vielen Jahren bei den Verurteilten nach allge­meinem Strafrecht deutlich höher ist als bei den Verurteilten nach Jugendstraf­recht. Im Jahr 2019 wurden von den 5 070 Bewährungsaufsichten nach allgemeinem Strafrecht 76 % mit Erfolg beendet. Bei den 1 556 beendeten Unterstellungen nach Jugendstrafrecht war demgegenüber die Erfolgsquote mit 53 % deutlich geringer. Die Gründe hierfür sind sicherlich sehr vielschichtig. Mitentscheidend für den Verlauf und Erfolg einer Bewährungsaufsicht dürften aber sicherlich die Persön­lichkeit des Probanden, das persönliche Umfeld in der Familie und im Bekanntenkreis, die schulische und berufliche Ausbildung, aber auch die kriminelle Vorbelastung sein.

Angaben zu Bewährungsaufsichten, die von ehrenamtlichen Bewährungshelferinnen/-helfern betreut werden, sind in der Bewährungshilfestatistik nicht erfasst.

Darüber hinaus verbleibende Fälle sind Straf- (Rest-) Aussetzung nach §§ 35, 36 BtMG, erneute Anordnung nach § 24 Abs. 2 JGG, Vorbewährung nach §§ 61, 61b Abs. 1 JGG und sonstige nicht näher genannte Gründe.

einschl. der Fälle von Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG.

§§ 223 bis 231 StGB

§§242 bis 248c StGB

§§ 263 bis 266b StGB

z. B. Raub und Erpressung, Straßenverkehrsdelikte, Urkundenfälschung

Straferlass/Erlass der Jugendstrafe, Ablauf und Aufhebung der Unterstellung, Tilgung des Schuldspruchs (§30 Abs. 2 JGG).

Tabelle 1

Unterstellungen unter Bewährungsaufsicht in Baden-Württemberg seit 2013 nach Unterstellungsgründen*)
Jahr Unter­stellungen insgesamt1) Unter­stellte Personen Unter­stellungen nach allgemeinem Strafrecht Unter­stellungen nach Jugend­strafrecht
insgesamt darunter insgesamt darunter
Straf­aussetzung2) Ausset­zung2)
des
Straf­restes
Aussetzung2) der Ausset­zung2)
des
Straf­restes
Verhän­gung der Jugend­strafe nach § 27 JGG Jugend­strafe

*) Stichtag: 31.12.

1) Ohne Unterstellungen nach § 10 JGG und ohne Unterstellungen bei ehrenamtlichen Bewährungshelfern; einschl. mehrerer Bewährungsaufsichten nebeneinander.

2) gem. §§ 56, 57, 57 a StGB, §§ 21, 30, 88 JGG und im Wege der Gnade

Datenquelle: Bewährungshilfestatistik.

Unterstellungen insgesamt
2013 22.845 19.535 18.540 13.139 3.981 4.305 576 2.612 946
2014 22.254 19.051 18.150 12.854 3.943 4.104 628 2.445 891
2015 21.452 18.398 17.562 12.628 3.764 3.890 582 2.239 787
2016 20.663 17.742 17.136 12.418 3.661 3.527 561 2.014 687
2017 19.835 17.178 16.506 12.074 3.442 3.329 517 1.923 624
2018 19.781 16.995 16.635 12.257 3.414 3.146 501 1.868 527
2019 21.017 18.049 17.545 13.147 3.457 3.472 657 2.017 485
darunter: Unterstellungen männlicher Personen
2013 20.128 17.262 16.098 11.247 3.580 4.030 518 2.442 910
2014 19.497 16.752 15.685 10.908 3.544 3.812 561 2.260 857
2015 18.840 16.200 15.219 10.749 3.387 3.621 521 2.084 746
2016 18.111 15.605 14.839 10.573 3.286 3.272 500 1.872 648
2017 17.413 15.136 14.312 10.295 3.097 3.101 473 1.793 587
2018 17.401 14.984 14.448 10.469 3.075 2.953 467 1.751 495
2019 18.488 15.914 15.224 11.231 3.112 3.264 611 1.895 462

Tabelle 2

Beendete Bewährungsaufsichten in Baden-Württemberg seit 2013 nach Beendigungsgründen
Jahr Beendete Bewährungsaufsichten1)
Unterstellungen
insgesamt
nach allgemeinem Strafrecht nach Jugendstrafrecht
zusammen darunter beendet durch
Bewährung
mit Erfolg2)
zusammen darunter beendet durch
Bewährung
mit Erfolg2)
Anzahl % Anzahl %
Beendete Bewährungsaufsichten insgesamt
2013 9.511 6.953 5.384 77 2.558 1.528 60
2014 8.556 6.336 4.865 77 2.220 1.406 63
2015 8.278 6.095 4.748 78 2.183 1.344 62
2016 7.666 5.591 4.372 78 2.075 1.240 60
2017 8.196 6.230 4.749 76 1.966 1.112 57
2018 7.097 5.330 4.005 75 1.767 1.013 57
2019 6.626 5.070 3.878 76 1.556 818 53
darunter: beendete Bewährungsaufsichten männlicher Personen
2013 8.466 6.072 4.637 76 2.394 1.423 59
2014 7.618 5.538 4.210 76 2.080 1.318 63
2015 7.321 5.299 4.107 78 2.022 1.238 61
2016 6.772 4.853 3.761 77 1.919 1.124 59
2017 7.201 5.375 4.074 76 1.826 1.016 56
2018 6.261 4.616 3.438 74 1.645 930 57
2019 5.895 4.437 3.344 75 1.458 756 52
1) Ohne Bewährungsaufsichten, die aus anderen Gründen (z. B. Tod) beendet wurden und ohne Abgabe an einen anderen Bewährungshelfer.
2) Straferlass/Erlass der Jugendstrafe, Ablauf und Aufhebung der Unterstellung, Tilgung des Schuldspruchs (§ 30 Abs. 2 JGG).
Datenquelle: Bewährungshilfestatistik.

Weitere Informationen

Hinweis

Das Allgemeine Strafrecht wird gegen Erwachsene angewandt. Bei Jugendlichen, die zur Zeit der Tat 14 bis unter 18 Jahre alt waren, findet das Jugendstrafrecht Anwendung. Heranwachsende im Alter von 18 bis unter 21 Jahren können je nach persönlichem Entwicklungsstand nach Allgemeinem Strafrecht oder nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden.

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich vom Erwachsenenstrafrecht in erster Li­nie durch die Rechtsfolgen einer Straftat und ist vorrangig am Erziehungsgedan­ken ausgerichtet. Dementsprechend gilt das Jugendstrafrecht traditionell als Erziehungsstrafrecht. Dem oder der Jugendlichen soll im Hinblick auf die Entwick­lung zum Erwachsenen jugendadäquat begegnet werden.

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