Zahl der Kindeswohlgefährdungen auf neuem Höchststand
Fallzahl in Baden-Württemberg binnen acht Jahren um 92 % gestiegen.
Die Zahl der Kindeswohlgefährdungen in Baden-Württemberg hat im Jahr 2025 zum achten Mal in Folge einen neuen Höchststand erreicht. Nach Feststellung des Statistischen Landesamtes wurde in 7.544 Fällen eine Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung oder psychische, körperliche beziehungsweise sexuelle Gewalt erfasst. Damit hat sich die Fallzahl seit dem Jahr 2017 um 92 % bzw. 3.620 Fälle erhöht.
Auch gegenüber dem Vorjahr nahm die Fallzahl deutlich zu: Im Jahr 2024 wurden 6.846 Fälle gemeldet, 2025 waren es 10 % bzw. 698 Fälle mehr.
In den meisten Fällen von Kindeswohlgefährdung wurden Anzeichen von Vernachlässigung festgestellt (56 %). In 45 % der Fälle lagen Hinweise auf psychische Misshandlungen vor, in 29 % auf körperliche Misshandlungen und in 5 % auf sexuelle Gewalt. Da von den Jugendämtern alle festgestellten Gefährdungsarten angegeben werden, sind Mehrfachnennungen möglich. Etwa jedes zweite (52 %) von einer Kindeswohlgefährdung betroffene Kind war jünger als neun Jahre, jedes dritte (33 %) sogar jünger als sechs Jahre. Im Schnitt lag das Alter bei 8,8 Jahren.
In 77 % aller Fälle ging die Kindeswohlgefährdung ausschließlich oder hauptsächlich von einem Elternteil aus. Ein Stiefelternteil oder neue Partner eines Elternteils und sonstige Personen, wie zum Beispiel eine Tante, der Pflegevater oder eine Trainerin waren zu je 4 % verantwortlich. In 10 % der Fälle gingen die Gefährdungen von mehreren Personen aus, ohne dass eine Hauptverantwortung festgestellt werden konnte. In weiteren 4 % war unklar oder unbekannt, von wem die Gefährdung ausging.
Im Vorfeld prüften die Jugendämter im Jahr 2025 rund 24.772 Verdachtsfälle im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung. Damit haben sich die Gefährdungseinschätzungen seit 2017 mehr als verdoppelt (+101 %) und erreichten ebenfalls einen neuen Höchststand. Dabei stellten die Behörden in 8.241 weiteren Fällen zwar keine Kindeswohlgefährdung, aber einen Hilfebedarf fest.
Von allen Verfahren zur Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung im Jahr 2025 wurden die meisten Hinweise von Polizei und Justiz an die Jugendämter weitergeleitet (33 %). Jeweils 19 % der Hinweise stammten aus der Bevölkerung – also von Verwandten, Bekannten, Nachbarn oder anonymen Hinweisgebern. Schulen waren in 10 % der Fälle die Hinweisgeber. Bei weiteren 10 % kamen die Hinweise aus den Familien selbst, nämlich von den betroffenen Minderjährigen (2 %) oder deren Eltern (8 %).
Weitere Informationen
Die Statistik über den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen erfasst die innerhalb eines Kalenderjahrs durchgeführten Verfahren zur Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII. Wenn Kinder oder Jugendliche durch das Tun oder Unterlassen ihrer Sorgeberechtigten oder anderer Personen körperliches, geistiges oder seelisches Leid erfahren, liegt eine (akute oder latente) Kindeswohlgefährdung vor. In Verdachtsfällen sind die Jugendämter verpflichtet, das Gefährdungsrisiko und den Hilfebedarf abzuschätzen und einer Gefährdung entgegenzuwirken.
„Verfahren zur Gefährdungseinschätzung nach dem Ergebnis des Verfahrens“: Tabelle 22518_0001
„Verfahren zur Gefährdungseinschätzung nach Geschlecht, Kreisvergleich“: Tabelle 22518_0004
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