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Die Zählung und die Erfassung der Bevölkerung in ihrer historischen Entwicklung

Vom Römischen Imperium bis zur Reichsgründung 1871

Die Erfassung des Bevölkerungsstandes mittels Volkszählung hat eine sehr lange Geschichte. Zu allen Zeiten waren Herrscher und Regierungen an der Ermittlung von Informationen zur besseren Organisation ihres Staatswesens sowie Aussagen über die zu erwartenden Steuereinnahmen oder die militärische Stärke ihres Reiches interessiert. Mithin gehen – und gingen – Volkszählungen über eine rein quantitative Erfassung der Bevölkerung hinaus.

Wer und was in den jeweiligen historischen Epochen erhoben und registriert wurde und welche Ursachen und Anlässe sich dafür ausmachen lassen, soll dabei im Mittelpunkt der Erörterungen des vorliegenden Beitrages stehen. Gegliedert wurde er nach der traditionellen Epocheneinteilung in Altertum (ca. Mitte des 4. Jahrtausends v. Chr. bis 6./7. Jahrhundert n. Chr.), Mittelalter (6. bis 15. Jahrhundert) und Neuzeit (ab Wende 15./16. Jahrhundert). Der zeitliche Rahmen reicht vom Römischen Imperium bis zur Gründung des Deutschen Reichs 1871, mit der die Grundlagen für eine einheitliche Erfassung der Bevölkerung in Deutschland gegeben worden waren. Die Ausführungen zum Mittelalter und der Neuzeit beziehen sich ausschließlich auf den deutschsprachigen Raum.

Altertum

Mit der Entstehung und Existenz erster Staatsformen wurden durch deren Herrscher auch erste Volkszählungen veranlasst. So lassen sich bereits 2 700 v. Chr. Ermittlungen von Bevölkerungszahlen in Ägypten und 1700 v. Chr. eine Erfassung der Bevölkerung in Mesopotamien nachweisen. Unter der Herrschaft der Ptolemäer (ca. 306 v. Chr. – 30 v. Chr.) wurden Zensuslisten als Grundlage für das Besteuerungssystem geführt, welche die Personenzahl und den Besitz der einzelnen Haushalte bezeichnete. Zusammengestellt wurden diese Listen auf der Basis persönlicher Angaben der Bewohner. [1]

Eine umfangreiche und qualitativ auch sehr ausgereifte Erfassung der Bevölkerung im Altertum wurde im Römischen Reich durchgeführt. Der römische Census war ein aufwändiger Prozess, der im Wesentlichen zwei Funktionen erfüllte: Zum einen die Erstellung von Bürgerlisten zur Schätzung des Vermögens. Zum anderen diente er auch – da das römische Heer ursprünglich nach fünf Vermögensklassen gegliedert war und jeder anfangs für seine Ausrüstung selbst aufkommen musste – zur Musterung für das Militär. Durch die Heeresreform des Marius (104 v. Chr.) ging diese Funktion verloren, da die Einteilung des Militärs in Vermögensklassen abgeschafft und die Legionäre vollständig in Sold des Staates standen.

Die Zählung wurde alle 5 Jahre durch zwei Amtsträger, den Censoren, durchgeführt, deren Amtszeit 1 ½ Jahre dauerte. Welch hohe Wertschätzung dieses Amt besaß, zeigt sich schon allein darin, dass die Censur zu den außerordentlichen Magistraten, den hohen Staatsämtern gehörte, die von den Centuriatscomitien1 gewählt wurden. Neben der Durchführung des Census gehörten die Erstellung der Senatorenlisten sowie die Überwachung der Sitten2 ebenfalls zu deren Aufgabenfeldern. Darüber hinaus waren sie an der Finanzverwaltung (Festsetzung der Höhe der Steuern und Zölle) beteiligt. [2] In Zusammenhang mit der Zählung der Bevölkerung und Schätzung des Vermögens stand die Befugnis zur Zuweisung der römischen Bürger zu den verschiedenen ökonomischen und politischen Einheiten, in die die Gemeinschaft gegliedert war. Da die Zugehörigkeit zu diesen Untergliederungen der römischen Bürgerschaft über den Stellenwert entschied, den die Stimme jedes Einzelnen in der Volksversammlung hatte, war mit dieser Befugnis großer politischer Einfluss verbunden. Der Censor besaß unter anderem auch das Recht, einen Bürger ganz aus dem Tribusverband3 auszuschließen oder einen Senator aus dem Senat auszustoßen. Die Schmälerung der bürgerlichen Ehrenrechte deuteten sie im Bürgerverzeichnis unter Angabe der Gründe durch ein Zeichen (nota) an. [3]

Die Censur war – vor allem während der Republik – eines der prestigeträchtigsten römischen Ämter. Nur angesehene Senatoren, die in der Regel bereits das Konsulat bekleidet hatten, kamen als Censoren in Betracht. Während der Kaiserzeit wurden die Befugnisse des Amtes etwas eingeschränkt. Der Imperator stellte die Senatslisten persönlich zusammen oder übernahm selbst das Amt des Censors.

Durchgeführt wurde der Census auf dem Marsfeld (campus martius), ein dem römischen Kriegsgott geweihter Platz, der sich außerhalb der Stadt befand. Den Censoren hatte jeder freie und mündige Bürger unter Eid in einer öffentlichen Erklärung Auskunft über seine Familien- und Vermögensverhältnisse zu geben. Abgeschlossen wurde die Volkszählung mit einer Opferzeremonie, der lustratio. Anschließend wurden die ausgelegten Censuslisten im Amtssitz der Censoren, dem atrium libertatis, archiviert.

Die Verfahrensweise wurde ständig den sich ändernden Rahmenbedingungen angepasst. Nachdem im 1. Jahrhundert v. Chr. alle freien Einwohner Italiens das römische Bürgerrecht erhalten hatten, war es nicht mehr möglich, alle Bürger in Rom zusammenzurufen. Deshalb wurde in den von römischen Bürgern gebildeten Stadtgemeinden gleichzeitig mit dem Bürgercensus in Rom durch die obersten Gemeindebeamten eine öffentliche Zählung abgehalten, deren Ergebnisse in die Hauptstadt gemeldet werden mussten, wobei die zentrale Erfassung im 78 v. Chr. errichteten Staatsarchiv, dem Tabularium, erfolgte.

Mit der Ausbreitung der römischen Herrschaft über Rom und die unmittelbar angrenzenden Gebiete hinaus entstand die Notwendigkeit, dezentrale Verwaltungseinheiten zu schaffen. Es wurden deshalb Provinzen gebildet, die unter der Herrschaft eines Statthalters standen. Um ein genaues Bild der Vermögensverhältnisse der neuen Mitglieder im Herrschaftsgefüge des Imperium Romanum zu erhalten, wurden dort parallel zur Erfassung der römischen Bürger (census populi) ebenfalls Erhebungen (census provincialis) durchgeführt. Inhaber des römischen Bürgerrechts, die in den Provinzen in Kolonien lebten, waren davon nicht betroffen, sondern wurden weiterhin vom census populi erfasst. [4]

Mittelalter

Volkszählungen, wie sie im Römischen Imperium durchgeführt wurden, sind aus der Zeit des Mittelalters nicht bekannt. Dennoch war die Bevölkerung auch in dieser Periode eine Größe, mit der die Obrigkeit »rechnete«, denn es fehlte nicht – wenn auch nicht in der Totalität wie im Römischen Reich – an Zählung und Erfassung größerer Bevölkerungsteile. Dabei lässt sich ein von Epoche zu Epoche unterschiedliches Ensemble wirtschaftlicher, sozialer und politischer Rahmenbedingungen ausmachen, die eine wichtige Einflussgröße für die Art und Weise sowie den Zweck der Bevölkerungserfassung darstellen.

Die vorherrschende Gesellschaftsform des Mittelalters war der Feudalismus, der stark von der Naturalwirtschaft geprägt wurde. Die grundlegende feudale Wirtschaftsform und wesentliches Kernelement feudaler Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung im Früh- und Hochmittelalter stellte die Grundherrschaft dar. Sie markierte die vorherrschende rechtliche, soziale und wirtschaftliche Besitzstruktur des ländlichen Raumes. Gleichzeitig war sie auch – neben dem Lehnswesen – die bestimmende Organisationsform der mittelalterlichen Gesellschaft. Die Grundherrschaft war gekennzeichnet durch die Herrschaft über Personen, die auf dem Grund und Boden eines Grundherrn ansässig waren und von diesem – in der Regel unter der Rechtsform der Leihe – Land zur Bearbeitung und wirtschaftlichen Nutzung erhalten hatten. Dem Grundherrn oblag nicht nur die rechtliche Verwaltung und Nutzungsvergabe von Land, sondern er übte darüber hinaus auch die Polizeigewalt und niedere Gerichtsbarkeit über seine Untertanen aus, denen er »Schutz« und »Schirm« zu gewähren hatte. Die Untertanen standen in unterschiedlichen Abhängigkeitsverhältnissen zu ihrem Grundherrn. Als Gegenleistung für Schutz, Land und Jurisdiktion waren sie diesem zu einer ganzen Reihe von Abgaben und Frondiensten verpflichtet, die Naturalleistungen sowie Hand- und Spanndienste umfassten. Eine Erfassung und schriftliche Fixierung dieser Abhängigkeiten und Pflichten lag durchaus im Interesse des Grundherrn. Deshalb wurden die Angehörigen, Dienste und Liegenschaften einer Grundherrschaft aufgezeichnet. Dazu suchten Beauftragte des Grundherrn die ihnen bekannten Orte auf. Sie vereidigten Männer guten Rufs und befragten sie nach Gewohnheiten und Pflichten der ansässigen Familia. Die Resultate dieser Befragungen wurden dann in einem Verzeichnis, dem Urbarium, registriert. Diese Urbare ermöglichten dem Grundherrn eine planmäßige Verwaltung seines Besitzes und dienten ihm zur Sicherung seiner Rechte.

Während des Hochmittelalters setzte eine umfassende städtische Entwicklung ein. Die Welle der Stadtgründungen durch die Fürsten und den König begann um die Mitte des 12. Jahrhunderts in vollem Umfang und setzte sich im 13. Jahrhundert verstärkt fort. Mit der Herausbildung und Entwicklung bürgerlicher Machtorgane in der Stadt entstand auch eine städtebürgerliche Verwaltung, deren wachsende Bedürfnisse der Schriftlichkeit in der Amts- und Rechnungsführung zum Durchbruch verhalfen. Mit der damit verbundenen Entstehung des Stadtrechts stellten die Städte auch einen geschlossenen Rechtsraum dar. Um die Personen zu erfassen, die zu diesem Rechtsraum gehörten, legte man Personenverzeichnisse, die Bürgerbücher an, in denen jener Teil der städtischen Bevölkerung aufgezeichnet wurde, dem das Bürgerrecht zuerkannt worden war. In der Regel enthielten die Bürgerbücher:

  • den Namen des Neubürgers,
  • das Datum des geleisteten Bürgereides,
  • die Herausgabe des Bürgerbriefes,
  • die Höhe des Bürgergeldes,
  • die territoriale Herkunft des Neubürgers.

Mit dem Bürgerrecht waren Rechte und Pflichten verbunden. Zu den Pflichten des Bürgers gehörte unter anderem die Zahlung von Steuern oder die Verteidigung der Stadt. Die Rechte bestanden in der Ausübung eines Gewerbes, des Wahlrechts sowie im Erwerb von Grund- und Hausbesitz. Die Bürgerbücher erfassten somit den privilegierten Teil der Stadtbevölkerung, der die städtische Struktur entscheidend mitbestimmte. Darüber hinaus dienten sie zur Kontrolle und Durchsetzung der Rechte und Pflichten der Bürger. [5]

Mitte und Ende des 15. Jahrhunderts wurden in einigen Städten vereinzelt Zählungen der Bevölkerung durchgeführt, die allerdings noch nicht regelmäßig stattfanden, sondern an aktuellen Bedürfnissen ausgerichtet waren. So war die Ermittlung der Nahrungsmittelversorgung in Kriegs- und Notzeiten der Anlass für die frühesten Zählungen in deutschen Städten wie Straßburg 1444 und Nürnberg 1449. Ursache der Nürnberger Zählung war die Belagerung der Stadt durch Markgraf Albrecht Achilles 1449/50. Der Ort wurde dadurch von der Getreidezufuhr abgeschnitten. Da die ländliche Bevölkerung innerhalb der Stadt Schutz gesucht hatte, führte das zu Lebensmittelknappheit. Das veranlasste den Rat sowohl die Lebensmittelvorräte als auch die gesamte anwesende Bevölkerung zu erfassen. Der Zweck der Zählung bestand in der Versorgung der Bevölkerung in Kriegszeiten. Die Stadt war in acht Viertel unterteilt, denen jeweils zwei Viertelsmeister vorstanden. Mit Hilfe von Gassenbeauftragten wurden unter eidlicher Vernehmung der Bürger die Listen erstellt und in einem Verzeichnis zusammengefasst, welches den regierenden Mitgliedern des Rats vorgelegt wurde. Nach diesem Verzeichnis wurde schließlich festgelegt, wie viel jeder an Vorrat für seine eigene Familie erhält. [6]

Neuzeit

Die Wende vom 15. zum 16 Jahrhundert war – in Zusammenhang mit dem Landesausbau – durch eine Festigung der Territorialstaaten und der fürstlichen Staatsgewalt verbunden. Diese Periode bedeutete aber auch den Beginn einer neuen Zeit in der Verwaltung. Denn die Stärkung der landesfürstlichen Gewalt war auch mit einem Ausbau des Verwaltungsapparates verbunden. Wichtige Grundlage bildete die Ämterverfassung, also die Einteilung des Landes in Ämter, denen auf den Landesherrn vereidigte Amtsleute vorstanden.

In Deutschland bzw. dem Heiligen Römischen Reich deutscher Nation wurden in einigen Territorien Zählungen unter maßgeblicher Einbeziehung der Verwaltungsstruktur durchgeführt, die über die Grundherrschaft oder einzelne Städte hinausgingen und eine größere Fläche umfassten. So erließ Kurfürst August von Sachsen im Jahre 1571 zur Bekämpfung der Teuerung eine Getreideordnung, wobei alle Konsumenten durch statistische Erhebungen zu ermitteln waren. Alle Schösser und Amtswalter waren verpflichtet, sämtliche Haushaltungen in ihren Ämtern mit Angabe von Zahl, Alter, Beruf und Kindern zu erfassen.

Ein zweites Register sollte die Vorräte feststellen. Beide Verzeichnisse wurden dem Landesherrn eingereicht. Eine Zentralkommission übernahm schließlich die Zusammenstellung der Register sowie die Feststellung der Menge des im Falle einer Teuerung abzugebenden Getreides. [6, S. 152] Die Organisation, Durchführung und Kontrolle der Zählung durch fürstliche Beamte zeigt, dass sich im 16. Jahrhundert erste Ansätze einer statistischen Verwaltungspraxis herausbildeten.

Eine weitere umfassende Zählung, die für den mitteldeutschen Raum nachweisbar ist, stellt die Einwohner- und Berufszählung im Amt Altenburg aus dem Jahre 1580 dar. Dabei wurden die Parochien und ihre Dörfer als obere Zähleinheiten, die Häuser und die in ihnen enthaltenen Haushaltungen als untere Zähleinheiten festgelegt. Erfasst wurden durch die Haushaltslisten die Wohnbevölkerung bzw. Einwohner. Registriert wurden:

  • der volle Name,
  • Beruf des Hauswirtes und zum Teil der Rufname des Ehepartners,
  • die Zahl der Kinder nach Geschlecht,
  • die im gemeinsamen Haushalt lebenden Verwandten sowie Dienstleute (Mägde und Knechte). [7]

Für die Erfassung der Bevölkerung waren auch Kirchbücher von Bedeutung. Bis zum Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und der Einführung der Standesämter am 1. Januar 1876 waren die Kirchenmatriken im Deutschen Reich die einzigen Personenstandsregister und dienten als öffentliche Urkunde. Wenn sich auch bereits in der Spätantike und im Mittelalter Verzeichnisse sakraler Amtshandlungen nachweisen lassen, [8] so wurden kirchliche Matriken als systematische Aufzeichnungen erst seit dem frühen 16. Jahrhundert vor allem im deutschsprachigen Raum angelegt. Die Gründe für deren Einführung waren einerseits der Kampf gegen die Täuferbewegung4, der den Nachweis der vollzogenen Kindstaufe erforderte. Andererseits machten auch eherechtliche Belange einen schriftlichen Beleg notwendig. Es galt, der um die Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert wachsenden Zahl der »Winkelehen«5 zu begegnen und eine bessere Kontrolle über die Kirchenzucht zu gewinnen. In dieser Situation schlugen die reformatorisch gesinnten Theologen Lösungsmöglichkeiten vor, die in den entstehenden evangelischen Landeskirchen im Laufe des 16. Jahrhunderts umgesetzt und von der katholischen Seite durch eine Reihe von Beschlüssen übernommen und fixiert wurden.

Die katholische Kirche legte 1563 auf dem Konzil von Trient mit dem Dekret »Tametsi« die Gültigkeit der Eheschließung fest: Trauung durch den Pfarrer in Anwesenheit von Zeugen, die vorherige öffentliche Bekanntmachung sowie die Eintragung in das Eheregister. Dadurch wurde die kirchliche Personenstandserfassung entscheidend systematisiert. Es sollten in allen katholischen Pfarren alle demografischen Ereignisse eingetragen werden, wobei auch alle Pfarrangehörigen erfasst wurden. Ein weiterer Schritt zur Systematisierung erfolgte mit dem Rituale Romanum von 1614. Die Tauf- und Trauregister wurden durch Sterbebücher ergänzt sowie verbindliche Regeln für die Registerführung festgelegt. Der formale Aufbau sah eine inhaltliche Trennung in die drei Hauptregister Tauf-, Ehe-, und Sterberegister vor. In den Taufregistern wurden der Name des Kindes, der Eltern und der Taufpaten sowie das Geburts- und Taufdatum erfasst. Die Ehematriken enthielten:

  • die Namen der Eheleute und deren Väter,
  • den Herkunftsort,
  • das Datum der Eheschließung.

In den Sterberegistern wurden der Name des Verstorbenen sowie das Datum des Begräbnisses registriert. In den katholischen Regionen des deutschen Sprachraums setzte sich erst nach den Tridentinischen Beschlüssen die Führung von Kirchbüchern durch. [8, S. 8–11, S. 24–25]

In den protestantischen Gebieten griffen die Landesfürsten administrativ in die Registerführung ein. Die Führung der Kirchbücher wurde durch die von ihnen initiierten Kirchenordnungen mit ihrem eingeschränkten Geltungsbereich geregelt, was eine Vielzahl regional unterschiedlicher Verordnungen zur Folge hatte. Die Aufsicht über die Führung der Matrikel unterstellten die Fürsten dem protestantischen Kirchenregiment. Zeitlich setzten die protestantischen Kirchenordnungen vor den Regularien der katholischen Kirche ein.

Mit der Ablösung der ständischen Monarchie und der Herausbildung einer absoluten Herrschaft – der spätfeudalen Staatsform des Absolutismus – Ende des 17. und zu Beginn des 18. Jahrhunderts verband sich die Tendenz zu maximaler politischer Zentralisation. Diese war durch einen umfassenden Verstaatlichungsprozess gekennzeichnet. Geprägt wurde er durch die Aufstellung stehender Heere, dem Aufbau eines allein vom Herrscher abhängigen Beamtenapparates, der Einbindung der Kirche in das Staatswesen sowie der Errichtung eines merkantilistischen Wirtschaftssystems. Unter diesen Rahmenbedingungen zeigte der absolutistische Staat ein vermehrtes Interesse an den Kirchenmatriken. So erfolgte beispielsweise in Brandenburg-Preußen bereits seit 1688 eine jahresweise Zusammenstellung der Zahlen über Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle aus den Kirchbüchern für größere Verwaltungsdistrikte. Die Patente und Erlasse der Landesfürsten in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts zielten darauf ab, den Informationsgehalt der Kirchbücher an den Bedürfnissen des landesfürstlichen Gerichts-, Steuer- und Heerwesens auszurichten. Es begann eine zunehmende Umwandlung der rein kirchlichen Matriken in Zivilstandsregister, da die aus diesen Büchern erstellten Zeugnisse Beweiskraft öffentlicher Urkunden erhielten. So erließ 1758 Friedrich II. von Preußen ein Edikt, nach dem die Pfarrer auf Begehren der Gerichte Einblicke in die Kirchbücher gewähren mussten. Auf Grund des von Friedrich Wilhelm II. erlassenen Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten von 1794 wurden die evangelischen und katholischen Kirchgemeinden dazu verpflichtet, zu Beginn eines jeden Kalenderjahres den zuständigen erstinstanzlichen Gerichten ein Duplikat der Kirchbücher zu übergeben.

Einen entscheidenden Eingriff in das kirchliche Registerwesen nahm Joseph II. im habsburgischen Herrschaftsbereich vor. Im Patent von 1784 wurde deutlich auf den statistischen Wert der kirchlichen Register hingewiesen. Es heißt darin: »Die öffentliche Verwaltung erhält daraus über das Verhältnis, über die Vermehrung oder Verminderung der Ehen, über den Zuwachs und Abgang der Geborenen, über die vergrößerte oder verminderte Sterblichkeit nützliche Erkenntnisse.«[zit. in 8, S. 13] Die Regelung sah die Führung von drei gesonderten Büchern, dem Geburten-, dem Trau- und dem Sterbebuch vor. In das Geburtenbuch sollte das Datum der Geburt, der Name und Geschlecht des Kindes, sowie die eheliche/uneheliche Geburt eingetragen werden. Die Trauregister umfassten:

  • das Datum der Trauung,
  • Name, Alter und Konfession der Brautleute.
  • Die Sterbebücher enthielten:
  • das Sterbedatum,
  • Name, Konfession, Alter und Geschlecht des Verstorbenen.

Insofern lehnte sich das Patent noch formal an die Tridentinischen Beschlüsse der katholischen Kirche an. Wesentlich erweitert wurde aber der Zweck der Kirchbücher sowie die Verarbeitung der in ihnen enthaltenen Daten. Aus den Daten hatten die Pfarrer eine Jahrestabelle zu erstellen und diese an das Kreisamt zu senden. Dort wurde aus den Jahrestabellen eine Kreistabelle erstellt sowie eine Auswertung der Daten vorgenommen, denn die Kreistabelle wurde mit Erläuterungen über auffallende Veränderungen im Bevölkerungstrend versehen und an die nächst höhere Instanz geleitet, wo schließlich die summarische Haupt- und Landestabelle verfasst wurde. [9]

Als Grundlage für die Durchführung wirtschaftspolitischer Maßnahmen und einer gezielten Bevölkerungspolitik wurde es zunehmend notwendig, die Bevölkerung zahlenmäßig zu erfassen. Im Laufe des 18. Jahrhunderts begann sich in einzelnen Staaten eine fortlaufende Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung zu entwickeln. In Sachsen wurde dafür seit 1771 mit mehreren Generalverordnungen eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Seit 1772 erfolgte die Erfassung der sächsischen Bevölkerung tabellarisch nach einem vorgegebenen Schema. Die Einwohner wurden getrennt nach Geschlecht und in drei Altersgruppen (bis 14, bis 60, älter als 60) gegliedert registriert, wobei zwischen dauerndem, zeitweiligem oder vorübergehendem Aufenthalt unterschieden wurde. [10] [11] Ein ähnliches Verfahren wurde in Preußen angewendet. Dort wurde seit 1723 in breitem Umfang die Aufstellung statistischer Tabellen in allen Gebieten der inneren Verwaltung eingeführt. Für die Registrierung der Bevölkerung war die sogenannte historische Tabelle die wichtigste. Diese musste jährlich, getrennt nach Stadt und Land, eingereicht werden. Sie enthielt Daten über Anzahl und Geschlecht der Bevölkerung sowie erste grobe Angaben über ihre Altersgliederung. [12]

Im Rahmen der Verwaltungsreform unter Maria Theresia wurden in Österreich 1754 und 1762 erstmals, gleichzeitig und nach einheitlichen Modalitäten für das gesamte Staatsgebiet, Volkszählungen durchgeführt. [9, S. 227–229]

In den absolutistischen Staaten des späten 17. und frühen 18. Jahrhundert spielte die bewaffnete Macht des Herrschers eine vorrangige Rolle. Neben der staatlichen Verwaltung mit ihrem Beamten- und Behördenapparat sowie der Landeskirchenorganisation war das stehende Heer eine tragende Säule des absolutistischen Staates. Mit der Entstehung einer Militärverwaltung und dem Aufkommen stehender Heere entwickelte sich auch eine neue Form der Bevölkerungserfassung. Das stehende Heer – gewissermaßen die Verstaatlichung der Armee – setzte auch eine stetige, gezielte und zentrale Erfassung der wehrfähigen Bevölkerung voraus. Eine freiwillige Werbung konnte den Mannschaftsersatz nicht sicherstellen. Zumal das äußerst rigide Vorgehen und die Übergriffe der Werber zu Landflucht und teilweise sogar zu lokalen Unruhen der Bevölkerung führten. [13] [14] Um diese Zustände abzustellen, wurde in den absolutistischen Staaten ein Rekrutierungssystem eingerichtet, das formal auf der altfeudalen Verpflichtung der Untertanen zum Kriegsdienst basierte. Exemplarisch für eine planvolle Rekrutierung und systematische Erfassung der wehrfähigen Männer waren die Heeresreform und die damit verbundene Einführung des Kantonsystems in Preußen durch Friedrich Wilhelm I. Mit Kabinettsorder vom 1. Mai 1733 erfolgte die Einteilung des Preußischen Staates in sogenannte Enrollierungskantone, in denen die Rekruten regimentsweise ausgehoben wurden. Grundlage war die Dienstpflicht aller Untertanen. Ein Kanton umfasste 5 000 Feuerstellen (Familien) für ein Infanterie- und 1 800 für ein Kavallerieregiment. Untergliedert wurde er in Distrikte für die Kompanien, wobei sieben bis zehn Orte einen Distrikt bildeten. Mit der Konfirmation wurden alle jungen Männer als sogenannte Enrollierte in die Stammrollen der Regimenter eingetragen. Die Erfassung und Registrierung der militärpflichtigen männlichen Bevölkerung oblag den Kompanien und Regimentern und erfolgte jährlich. [15] [ 16]

Die eigentliche Ausbildung einer modernen Bevölkerungsstatistik in Deutschland fällt in die Zeit nach 1815 und ist in engem Zusammenhang mit der Gründung des Deutschen Bundes sowie der einsetzenden industriellen Entwicklung zu sehen. Die Bevölkerung erlangte für den Staat zunehmend einen materiellen Wert, denn deren Anzahl stellte immer mehr ein wichtiges Kriterium für die Einschätzung der wirtschaftlichen Stärke eines Landes dar. Diese Notwendigkeit zeigte sich an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert vor allem in dem Bemühen, statistische Erhebungen zu institutionalisieren. So wurden 1805 in Preußen, 1808 in Bayern, 1820 in Württemberg und 1831 in Sachsen besondere Statistische Büros und Vereine gegründet. [17] Dieser Prozess war in Deutschland durch eine Reihe von Besonderheiten gekennzeichnet. Da bis zur Reichsgründung am 21. Januar 1871 Deutschland sich aus einer Vielzahl größerer und kleinerer Monarchien und Stadtrepubliken zusammensetzte, bestanden erhebliche Unterschiede in der Entwicklung der statistischen Dienste, stark voneinander abweichende Zählvorschriften sowie unterschiedliche Zähltermine der einzelnen Staaten.

Eine wichtige Zäsur in der Entwicklung der Bevölkerungserfassung in Deutschland stellte die Gründung des Deutschen Zollvereins am 22. März 1833 dar. Dessen Ziel bestand in der Schaffung eines einheitlichen deutschen Wirtschaftsraumes, eines gemeinsamen Marktes sowie dem Verzicht auf Binnenzölle. Politisch förderte er die Lösung der »kleindeutschen Frage«. Mit der Gründung des Zollvereins waren Rahmenbedingungen gegeben, die auf gemeinsamen Interessen beruhten und eine konforme Bevölkerungsaufnahme aller Mitgliedstaaten zuließen. Am 1. Dezember 1834 erfolgte erstmals eine einheitliche Bevölkerungserhebung, nach der in sämtlichen Zollvereinsstaaten in einem 3-Jahres-Rhythmus Volkszählungen nach denselben Grundsätzen durchgeführt wurden. Einheitlich erhoben wurde für alle Mitgliedstaaten die Zahl der ortsansässigen Bevölkerung, der Familien, Altersgruppen und Geschlechter.

Ein weiterer markanter Einschnitt erfolgte 1867. Am 3. Dezember 1867 fand zwar erstmalig in allen deutschen Staaten gleichzeitig eine Volkszählung statt. Die Ursache dafür bestand aber darin, dass der Norddeutsche Bund lediglich den Termin der turnusgemäßen Volkszählung des Zollvereins zu einer Zählung in den ihm angehörenden Staaten nutzte. Da nun alle deutschen Staaten mindestens einer dieser beiden Vereinigungen angehörte, kam es zu dieser ersten gesamtdeutschen Zählung. Die Voraussetzungen für gleiche Vorschriften lagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, sodass es nicht verwundern muss, wenn die Zählung nach wie vor nach unterschiedlichen Grundsätzen durchgeführt wurde. Während man im Bereich des Zollvereins die Wohnbevölkerung erfasste, registrierte man im Norddeutschen Bund die ortsanwesende, die faktische Bevölkerung. Die Datenerhebung erfolgte über Haushaltslisten, die der jeweilige Haushaltsvorstand auszufüllen hatte. Registriert wurde:

  • Vor- und Zuname,
  • Geschlecht,
  • Alter,
  • Beruf und Staatsangehörigkeit.

Obwohl der Volkszählung von 1867 noch Mängel anhafteten, war mit ihr dennoch der Grundstein für eine moderne Erfassung der Bevölkerung in Deutschland gelegt worden. Denn durch den einheitlichen Zeitpunkt der Erhebung war gesichert, dass diese Zählung eine Momentaufnahme, die Erfassung der Bevölkerung an einem Stichtag, darstellte. [18]

Bereits im Vorfeld der Reichsgründung von 1871 befasste sich im Auftrag des Deutschen Zollvereins eine Kommission mit der Erstellung eines umfangreichen Regelwerkes, welches auf eine Vereinheitlichung der Erhebung in den deutschen Territorien abzielte. Das zeigt, dass der Zollverein nicht nur als ein Wegbereiter der Reichsgründung anzusehen ist, sondern unterstreicht auch dessen Stellenwert für die Entwicklung der modernen Statistik. Die Durchführung der Zählung sollte zwar noch in der Verantwortung der Teilstaaten bleiben, doch enthielt der 1870 vorgelegte Bericht bereits einen Plan, in dem einheitliche Modalitäten für eine Volkszählung in ganz Deutschland verankert waren. Die Einheitlichkeit bezog sich auf:

  • den Zählungstermin,
  • den Kreis der zu zählenden Personen,
  • die Zählungsmethode,
  • die Erhebungsmerkmale,
  • die Nutzung der Zählformulare,
  • die Instruktionen für die Zähler,
  • die Prüfung und Zusammenstellung der Zählungsergebnisse.

Viele dieser Regelungen gehören nach wie vor zu den methodischen und organisatorischen Kernfragen einer Volkszählung. [10, S. 103–104]

Mit der Gründung des Deutschen Reichs im Jahre 1871 waren schließlich die Voraussetzungen für gleiche Vorschriften, Durchführung und Auswertung von Volkszählungen geschaffen. Insofern stellte die Volkszählung vom 1. Dezember 1871 auch eine Bestandsaufnahme des neugebildeten Deutschen Reiches dar. Nach den für alle Bundesstaaten verbindlichen Vorgaben mussten folgende Merkmale ermittelt werden:

  • Name der ortsanwesenden Person,
  • Stellung im Haushalt,
  • Geschlecht,
  • Geburtsjahr, Geburtsort,
  • Familienstand,
  • Konfession,
  • Beruf oder Erwerbszweig,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Wohnort,
  • Name und Stellung der Personen, die zum Stichtag abwesend waren.

Die Modalitäten für die Durchführung sahen vor, dass diese in abgegrenzten Zählbezirken unter Leitung der Lokalbehörden mit Unterstützung von Zählkommissionen und freiwilliger Helfer zu erfolgen habe, wobei ein Zählbezirk ca. 50 Haushalte umfasste. Die Daten wurden mittels Haushaltungslisten aufgenommen. In diesen waren die erfassten Personen namentlich aufgeführt. Der Haushaltungsvorstand hatte schließlich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu bescheinigen. [18, S. 89–90]

Zusammenfassung

Die Statistik besitzt eine lange historische Tradition, denn das Beobachten, Zählen und Beschreiben der Bevölkerung lässt sich in der Geschichte weit zurückverfolgen. Dabei wird deutlich, dass es seit dem Altertum nie eine Zeit ohne statistische Aufzeichnungen gegeben hat. Wer und was gezählt, registriert und ausgewertet wurde, hing von den jeweiligen historischen Rahmenbedingungen und den daraus resultierenden Erfordernissen für den Herrscher oder den Staat ab. Die Art und Weise sowie der Zweck der Bevölkerungserfassung wurde von einem Bündel wirtschaftlicher, sozialer und politischer Faktoren beeinflusst, sodass jede Epoche qualitativ unterschiedliche Formen der Erhebung und Registrierung hervorbrachte. Am Beispiel Deutschlands wird der enge Zusammenhang zwischen dem Übergang vom Territorialstaat zum Nationalstaat und der Entwicklung einer modernen Statistik deutlich. Durch die industrielle Entwicklung nach 1800 und der damit verbundenen partiellen wirtschaftlichen und handelspolitischen Vereinigung der deutschen Staaten bis hin zur Reichsgründung vollzog sich eine schrittweise Verbesserung der Grundlagen für die Erfassung der Bevölkerung. Parallel dazu erfolgte die Herausbildung und Entwicklung des Systems der modernen Volkszählung.

Im Zensus 2011 vereinen sich Tradition und Moderne. Erstmals wird der Zensus 2011 registergestützt durchgeführt. Im Gegensatz zu früher, als alle Bürger direkt befragt wurden, wird – soweit möglich – auf vorhandene Verwaltungsdaten, insbesondere die Melderegister, zurückgegriffen. Andererseits weist der Zensus aber auch traditionelle Elemente auf. Zur Ermittlung der Daten, für die keine Register in Deutschland existieren, wie beispielsweise zum Bildungsstand oder Erwerbsstatus, sind nach wie vor Befragungen bei rund 10 % der Bürger in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern notwendig. Die Gebäude- und Wohnungszählung erfolgt in Form einer postalisch durchgeführten Vollerhebung (i-Punkt).

Die Erstveröffentlichung dieses Beitrags erfolgte in der Zeitschrift Statistik in Sachsen, Ausgabe 1/2013. Wir danken dem Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen für die freundliche Nachdruckgenehmigung. Das Foto wurde zusätzlich in den Beitrag aufgenommen.

1 Die Centuriatscomitien waren eine Form der Volksversammlung, die nach Centurien (Einteilung für das römische Volk nach Zensus und Alter) geordnet war. Deren Kompetenz bestand in der Wahl der höheren Magistrate, Entscheidung über Krieg und Frieden sowie die Abstimmung über Gesetzesabschlüsse.

2 Die Sittenaufsicht (regimen morum) war ein Inbegriff staatlichen Eingriffsrechts in das Privatleben des Einzelnen. Jeder Bürger Roms war auf die Einhaltung überlieferter und akzeptierter Regeln verpflichtet. Abweichungen vom Verhaltenskodex konnten mit dem Verlust der Ehrenrechte und gesellschaftlicher Ächtung bestraft werden. Die censorische Straftätigkeit umfasste alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens. Sie reichte von Bestrafungen von Vergehen während der Amtstätigkeit bis zu Verfehlungen im sakralen oder militärischen Bereich. Darüber hinaus berührte die Sittenaufsicht auch das Privatleben. Vor allem Ehe und Familie fielen unter das regimen morum.

3 Der Tribus war eine Abteilung der römischen Bürgerschaft.

4 Die Wiedertäufer waren Mitglieder einer radikalreformatorisch-christlichen Bewegung, die im ersten Viertel des 16. Jahrhunderts in verschiedenen Teilen Europas entstand. Für die Wiedertäufer war das persönliche Glaubensbekenntnis des Täuflings entscheidend. Ihre Merkmale waren deshalb die Ablehnung der Kindstaufe sowie die Praktizierung der Ewachsenentaufe.

5 Die Winkelehe (matrimonium clandestinum) war eine formlose Eheschließung, die ohne jegliche kirchliche Mitwirkung geschlossen wurde. Diese Eheform wurde zwar von der Kirche bekämpft und unter Strafe gestellt. Doch erst mit dem Konzil von Trient (1545–1563) wurde die kirchliche Ehe als einzig gültige Eheform sowie der priesterliche Segen vorgeschrieben.