Wie die Lohnsteuer in den Länderfinanzausgleich einfließt
Mit einem Anteil von rund 31 % am gesamten Steueraufkommen von Bund, Ländern und Gemeinden nimmt die Lohnsteuer bei der Deckung des staatlichen Finanzbedarfs eine herausragende Stellung ein. Dabei stellt die Lohnsteuer keine eigenständige Steuer, sondern eine besondere Erhebungsform der Ein-kommensteuer dar. Das Einkommensteueraufkommen wird seit 1980 in dem Verhältnis 42,5:42,5:15 auf Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt. Für die 16 Bundesländer ist es dabei von entscheidendem Interesse, dass der ihnen zustehende Anteil an dieser Gemeinschaftsteuer auch in dem Umfang bei ihnen ankommt, wie es die gesetzlichen Regelungen vorsehen. Danach steht die Einkommensteuer dem Wohnsitzland des Steuerpflichtigen zu.
Da die Lohnsteuer aber nicht in jedem Fall an ein Finanzamt im Wohnsitzland gezahlt wird, werden in einem Clearingverfahren mittels so genannter »Zerlegungsrechnungen« die Ausgleichsansprüche bzw. -verpflichtungen zwischen den einzelnen Ländern ermittelt. Die dafür notwendigen Daten werden von den Statistischen Landesämtern bereitgestellt.