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Pressemitteilung 137/2026

Mehrzahl der Minijobs wurde 2025 von Frauen ausgeübt

Handel und Gastgewerbe stellten zusammen fast 30 % aller Minijobs im Südwesten.

In Baden-Württemberg gab es zur Jahresmitte 2025 fast 1,24 Millionen geringfügige Beschäftigungen, also sogenannte Minijobs. Wie das Statistische Landesamt nach Auswertung der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit weiter mitteilt, waren 633.800 Personen dabei ausschließlich geringfügig beschäftigt, während 604.200 Personen einem Minijob in Nebentätigkeit nachgingen. Bezogen auf die fast 4,94 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Südwesten kamen damit auf 1.000 voll sozialversicherungspflichtig Beschäftigte rund 251 Minijobs. Seit der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung im Jahr 2003 ist die Zahl der ausschließlich geringfügig Beschäftigten um 54.700 bzw. 7,9 % gesunken, während die Zahl der geringfügigen Nebenjobs um 413.100 bzw. 216,2 % exorbitant gestiegen ist. 

Mit einem Anteil von 56,0 % sind Frauen im Bereich der Minijobs grundsätzlich überrepräsentiert. Bei den ausschließlich geringfügig Beschäftigten lag die Quote mit 59,5 % sogar noch höher. Der Handel vereinte 2025 mit 191.200 Minijobs rund ein Sechstel (15,4 %) aller geringfügigen Tätigkeiten im Südwesten auf sich und war damit der Wirtschaftsabschnitt mit der größten absoluten Anzahl an Minijobs, die meisten davon wiederum im Einzelhandel. Die zweitgrößte Branche war das Gastgewerbe mit rund 172.100 bzw. 13,9 % aller Minijobs. Zusammengenommen wurde also fast jeder dritte Minijob im Handel oder Gastgewerbe ausgeübt. Dahinter folgten die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (150.400), hier vornehmlich die Gebäudebetreuung und -reinigung, und das Gesundheits- und Sozialwesen (119.300). Im Verarbeitende Gewerbe gab es 106.600 Minijobs. Auf diese fünf Wirtschaftsabschnitte entfielen im Jahr 2025 somit zusammen rund 60 % aller Minijobs in Baden-Württemberg. Über alle Wirtschaftszweige hinweg waren 83,9 % aller Minijobs im Südwesten dem Dienstleistungssektor zuzuordnen.

Das Verhältnis von sozialversicherungspflichtiger zu geringfügiger Beschäftigung variierte 2025 in den einzelnen Wirtschaftszweigen erheblich. So kamen in den Privaten Haushalten rund 6.235 Minijobs auf 1.000 Beschäftigte, also sechs Mal so viele Minijobs wie voll versicherungspflichtig Beschäftigte. Neben dem Grundstücks- und Wohnungswesen (1.426) war auch die Beschäftigung im Gastgewerbe (1.254), in der Land- und Forstwirtschaft (1.226) sowie im Bereich Kunst, Unterhaltung und Erholung (1.092) mehrheitlich von Minijobs geprägt. Eine verhältnismäßig kleinere Rolle spielten geringfügige Tätigkeiten im Verarbeitenden Gewerbe, wo lediglich 80 Minijobs auf 1.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte trafen.

Weitere Informationen

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, auch bekannt als Minijobs, sind Arbeitsverhältnisse mit einem niedrigen Lohn, die sog. geringfügig entlohnte Beschäftigung (seit 1. Januar 2026: bis zu 603 Euro pro Monat) oder mit einer kurzen Dauer, die sog. kurzfristige Beschäftigung (max. 70 Tage pro Kalenderjahr). Da im Minijob keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, sichern Minijobs sozial nicht ab. 

Zusätzlich zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kann mit Genehmigung des Hauptarbeitgebers eine im Nebenjob geringfügige Beschäftigung (IN GB) entweder als geringfügig entlohnte Beschäftigung (IN GeB) oder als kurzfristige Beschäftigung (IN KfB) ausgeübt werden. Die IN GB umfassen mit einem Anteil von rund 98-99 % hauptsächlich IN GeB. Lediglich 1-2 % der IN GB entfallen auf IN KfB.

Die Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit liefert vierteljährlich tief gegliederte Strukturdaten über die sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten in Deutschland. Die Jahresmitte, d. h. der Stichtag 30. Juni, gilt in der Beschäftigungsstatistik als repräsentativer Jahreswert. Sie beruht auf den Meldungen der Betriebe zur Kranken-, Renten-, Pflege- und/oder Arbeitslosenversicherung. Die Statistik der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten berücksichtigt keine Beamtinnen und Beamten, Selbstständigen, unbezahlt mithelfenden Familienangehörigen und Personen, die in Minijobs tätig sind, also einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.

 

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